1. Warum sollte man einen Eingetragenen Verein (e. V.) gründen?
Im Schwäbischen Chorverband sind unterschiedlich strukturierte Chöre und Vereine versammelt. Anders als in andern Verbänden ist die Gründung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband. Allerdings ist ein Mindestmaß an Organisation (Satzung, Verantwortliche, Buch- und Kassenführung) erforderlich, damit die Regionalverbände und der Schwäbische Chorverband den an sie von Gesetz und Registergerichts wegen gestellten Anforderungen genügen können.
Der wichtigste Grund für die Gründung eines eingetragenen Vereins ist die Entstehung einer juristischen Person, welche die persönliche Haftung der Mitglieder und Vorstände weitgehend ausschließt. Die Gemeinnützigkeit bedeutetet die Befreiung von der Körperschaftssteuer und aller anderen Steuerarten, von Ausnahmen abgesehen. Die Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband ist ein weiteres, starkes Argument für die Gründung eines eingetragenen Vereins, welches allerdings auch für anderen Organisationsformen gilt. Weitere Vorteile sind:
Die Zugehörigkeit zum Gesamtvertrag mit der GEMA, weshalb für Konzertveranstaltungen der Chöre keine Lizenzverpflichtungen bestehen (von der Anmeldung der Konzerte abgesehen), sowie die Zugehörigkeit zum Gesamtvertrag der ARAG-Versicherung mit dem DCV, in die jeder Verein des Schwäbischen Chorverbandes eingebunden ist, die zahlreichen Service- und Weiter-bildungsgebote und vieles mehr.
2. Voraussetzungen, damit ich einen Verein gründen kann
Zunächst müssen sieben Personen oder Körperschaften gründungsbereit (§ 56 BGB) sein, bei weniger wird der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen.
Dem Verein können juristische, natürliche und auch minderjährige Personen angehören, die beim Beitritt und bei der Mitwirkung an der Gründungsversammlung von ihren Sorgeberechtigten vertreten werden.
Da bei der Gründung eines Vereins auch ein Vorstand bestellt wird, ist darauf zu achten, dass die Kandidaten für das Vorstandsamt nach eigener und der Einschätzung der Mitgliederversammlung über die erforderliche Qualifikation verfügen.
Zur Gründung des Vereins ist im Übrigen zunächst ein Satzungsentwurf erforderlich, über den sich die Gründungsmitglieder bei der Gründungsversammlung einig sein müssen.
3. Vorgehen bei der Gründung eines Vereins
Ist die Idee geboren, erarbeiten die „Gründerväter“ (bzw. –mütter) eine Vereinssatzung. In ihr sind neben den Formalien, die jeder Verein zu regeln und zu beachten hat, vor allem die Ziele des Vereins zu formulieren. Der Inhalt ist durch gesetzliche, vor allem aber steuergesetzliche Vorschriften und Regelungen weitgehend vorbestimmt, sodass gut auf Mustersatzungen zurückgegriffen werden kann. Eine solche findet sich auch auf der Homepage des Schwäbischen Chorverbandes. Sodann ist von einem Vertreter die Gründungsversammlung einzuberufen, an der mindestens sieben Personen oder Organisationen teilnehmen müssen. Dabei wird zunächst von den Gründungsmitgliedern die Satzung festgestellt und beschlossen. Anschließend wird ein Vorstand gewählt. Davon muss mindestens ein Vorstandsmitglied berechtigt sein, den Verein nach außen zu vertreten, § 26 BGB.
Über die Gründung des Vereins muss ein Protokoll gefertigt werden, das vom Sitzungsleiter (der nicht notwendigerweise der frisch gewählte Vorsitzende sein muss!) und vom Protokollführer der Gründungsversammlung unterzeichnet sein muss. Anschließend melden die vertretungsberechtigten Vorstände die Gründung des Vereins und den gewählten, vertretungsberechtigen Vorstand beim Vereinsregister an und beantragen den Erlass eines die Gemeinnützigkeit bescheinigenden Feststellungsbescheides beim Finanzamt.
4. Muss ich als „e. v.“ eine Satzung haben?
Ja. Die Satzung ist das Gesetz des Vereins und seine Verfassung. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt nur ergänzend, von wenigen Muss-Regeln abgesehen.
Auch der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB) kann Träger eines Chores sein – und Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes.
Der einzige Unterschied zum eingetragenen Verein ist, dass die Eintragung in das Vereinsregister nicht erforderlich ist, ebenso wenig bei Änderung der Satzung oder der Wahl neuer, vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder.
Wenn „lediglich“ eine BGB-Gesellschaft die Träger des Chores sein soll (also wie etwa die Chorsänger selbst), ist eine Mitgliedschaft nur möglich, wenn zumindest eine „schlanke“ Satzung verabschiedet wird. Er kann auch als gemeinnützig anerkannt werden.
5. Was muss ich bei der Festlegung des Vereinsnamens beachten?
Grundsätzlich wenig. Natürlich darf der Vereinsname nicht mit dem eines anderen Vereins identisch sein. Der Vereinsname bestimmt die Identität des Vereins und vermeidet die Verwechslung mit anderen Vereinen. Man sollte sich also – beim Schwäbischen Chorverband, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim zuständigen Regionalverband – erkundigen, ob der geplante Name bereits in Gebrauch ist. Sinnvoll ist, im Vereins-namen den Vereinsort hinzuzufügen, sowie den Zusatz, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist („e. V.“).
6. Woher bekomme ich eine Vereinssatzung?
Die einfachste Form ist die des Anhangs zu § 60 der AO (Abgabenordnung). Diese Mustersatzung mit der jeweils aktuellen Fassung enthält alles, was für die Anerkennung als gemeinnützig durch das zuständige Finanzamt notwendig ist.
In der Regel nicht ausreichend ist dieser Anhang aber im Übrigen. Besonderheiten und der Charakter des jeweiligen Vereins werden auch durch die Satzungsregelungen bestimmt (etwa die Zusammensetzung der Gremien, Konkretisierung des Vereinszwecks etc.). Deshalb ist auch beispielsweise die Mustersatzung des Schwäbischen Chorverbandes, die auf der Homepage abrufbar ist, stärker auf die beispielhafte Darstellung der Besonderheiten des einzelnen Vereins abgestimmt.
Man sollte keinesfalls einfach ein Satzungsmuster übernehmen, vor allem keines, über dessen Herkunft und Qualität Zweifel bestehen. Im Übrigen bietet der Schwäbische Chorverband auch die Hilfe bei der Vorbereitung eines Satzungsentwurfes für eine Gründungsversammlung an.
7. Rechte, Pflichten, Vergünstigungen einer Vereinsmitgliedschaft
Das wichtigste Recht, das auch Pflicht der Mitgliedschaft sein sollte, ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Dies ist der Ort der Willensbildung des Vereins; hier werden die maßgeblichen Entscheidungen (vom Mitgliedsbeitrag über den Chorleiter bis zum Ausschluss aus dem Verein) getroffen, soweit nicht im Einzelfall die Zuständigkeit beim Vorstand liegt.
Deshalb ist es auch das Recht eines Vereinsmitglieds, zu allen Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen zu werden, damit er sein Mitgliedsrecht auch wahrnehmen kann. Er hat das Recht zur Einsicht in die Unterlagen des Vereins, auch die Buchhaltungsunterlagen und den Jahresabschluss, wobei in der Regel die Mitgliederversammlung eines Vereins dieses Recht auf die gewählten Kassenprüfer überträgt. Diese sind auch sachkundig und in jeder Hinsicht vom Vorstand unabhängig. Der Vorstand darf weder bei ihrer Wahl noch bei der Entscheidung über einen Entlastungsantrag oder Nichtentlastungsantrag mitwirken.
Kein Mitglied hat Anspruch auf die Ausschüttung finanzieller Mittel des Vereins, von der Erstattung seiner Auslagen und einer etwaigen Ehrenamtsvergütung abgesehen. Das Vermögen des Vereins ist dazu bestimmt, die gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen; geschieht dies nicht, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen.
Das Vereinsmitglied darf aber die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nutzen und kommt beispielsweise in den Genuss von Vergünstigungen wie verbilligtem Eintritt oder der Teilnahme an Konzertreisen etc. Die Vergünstigungen seinen Vereinsmitgliedern gleichermaßen zugänglich zu machen, ist die Pflicht eines jeden Vereins im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.
Die Kosten der Vereinsgründung sind gering. Der Feststellungsbescheid des Finanzamts (Gemeinnützigkeit) ist kostenfrei. Für die Anmeldung der Vereinssatzung und der Vorstandsmitglieder des neu gegründeten Vereins zum Vereinsregister ist eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich; hier fallen in der Regel ca. 50,00 € an. Die Eintragung ins Vereinsregister ist gebührenfrei, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist und ein entsprechender Freistellungs- oder Feststellungsbescheid vorgelegt wird.
8. Was gefährdet die Gemeinnützigkeit eines Vereins?
Die Entziehung der Gemeinnützigkeit führt zur – auch rückwirkenden – Besteuerung des Vereins in allen Steuerarten. Die Entziehung der Gemeinnützigkeit kann sich auch auf ein Jahr oder mehrere Jahre beschränken, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, vom Verein beseitigt werden.
Mit einer Entziehung ist zu rechnen, wenn der Verein die ihm für gemeinnützige Zwecke zugewandten Mittel zweckwidrig und satzungswidrig verwendet, etwa durch Ausschüttung an Mitglieder, durch zu hohe Geschenke und Zuwendungen an Vereinsmitglieder (Grenze in der Regel: 40,00 € pro Mitglied und Jahr!), durch zweckwidrige Verwendung von Sachspenden, durch Verletzung der Pflicht, die dem Verein für gemeinnützige Zwecke zugewendeten Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (bis zu Ende des übernächsten Jahres nach Geldzufluss). Auch die Bezahlung von Vorstandsvergütungen ohne vorherige Regelung in der Satzung kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen, ebenso natürlich die Bezahlung von unangemessen hohen Vergütungen.
9. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins wird von der Finanzverwaltung festgestellt
Dafür wurde bisher eine Bescheinigung über die Befreiung von der Körperschaftssteuer ausgestellt und alle drei Jahre erneuert (nach entsprechender, jährlicher Prüfung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen des Vereins); inzwischen wird ein Feststellungsbescheid ausgestellt, der die Gemeinnützigkeit bescheinigt und Gültigkeit hat, bis die Gemeinnützigkeit entzogen oder der Verein aufgelöst wird. Eine Eintragung in ein Register erfolgt hier nicht.
10. Was hat die Gründung des Vereins hinsichtlich der Mitgliedschaft in Verbänden zur Folge?
Die Gründung des Vereins löst nicht automatisch die Mitgliedschaft in einem Verband wie etwa dem Schwäbischen Chorverband aus. Sie muss vielmehr beantragt werden, und zwar über den zuständigen Regionalverband. Die Aufnahme in den Schwäbischen Chorverband hat automatisch auch die Aufnahme in den Deutschen Chorverband zur Folge. Damit wird der neu gegründete Verein in den Geltungsbereich des GEMA-Gesamtvertrages und des Vertrags zwischen dem DCV und der ARAG-Versicherung einbezogen, mit der Folge, dass der Verein bei der Veranstaltung von Konzerten nur noch das Programm dem Schwäbischen Chorverband melden muss; eine Zahlung erfolgt insoweit nicht, sondern nur für gesellige Veranstaltungen. Er wird automatisch in den Geltungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen, weshalb ihm eine Mitgliedsnummer zugeteilt wird und er für die Bereiche Veranstalterhaftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung, Unfallversicherung, Vermögenschaden Haftpflichtversicherung des Vereins und D&O-Versicherung von Vorstandsmitgliedern einbezogen ist.
11. Zeitschrift „Singen“
Jeder Verein hat das Recht (und auch die satzungsmäßige Pflicht), die für ihn vorgesehene Anzahl von Exemplaren der Zeitschrift „Singen“ zu erhalten und abzunehmen. Darüber hinaus erhält er per E-Mail den unregelmäßig erscheinenden Newsletter mit zusätzlichen, vor allem kurzfristig aktuellen Beiträgen und Hinweisen. Die Aufnahme in den SCV und damit den DCV erfolgt über den örtlich zuständigen Regionalchorverband.
Über den Autor
Christian Heieck ist Rechtsanwalt und Vizepräsident des Schwäbischen Chorverbandes. Er ist als Dozent im Bereich Vereinsrecht, unter anderem in den Seminaren „Vereinsmanagement“, „Der Chorleiter hat Recht“ und „Angestaubt – Satzungen und Ordnungen auf den neuesten Stand bringen“ tätig.