Das Weiterbildungsgesetz in BW gestattet ArbeitnehmerInnen zu bestimmten Bedingungen Aus- und Weiterbildungen während der Arbeitszeit.
Aus- und Weiterbildungen während der Arbeitszeit
Bildung ist ein wichtiger Faktor. Sowohl im hauptamtlichen als auch im ehrenamtlichen Segment ist die adäquate Ausbildung des Personals ein Punkt, der immer höher geschätzt wird und auch geschätzt werden muss. Gerade auch im Ehrenamt werden Vorsitzende, Schatzmeister, aber auch die Chorleiter vor immer größere Herausforderungen gestellt. Für viele Ämter gibt es eine umfassende und vor allem auch anspruchsvolle Stellenbeschreibung, und eine gewisse Qualifizierung ist für diese Ämter notwendig ist. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, trat am 1. Juli 2015 das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft. Seitdem haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr unter bestimmten Bedingungen freistellen zu lassen. Das Besondere daran: Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Wer kann Bildungszeit nehmen?
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das Bildungszeitgesetz BW entsprechend.
Wie wird Bildungszeit beantragt?
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Wichtig dabei ist, dass in Baden-Württemberg der Anbieter des gewünschten Seminars als Bildungsträger anerkannt ist. Eine vollständige Liste der anerkannten Institutionen findet sich unter dem am Ende des Artikels genannten Link.
Um mit der Zeit Schritt zu halten und die Wichtigkeit der Weiterbildung im Ehrenamt zu unterstreichen hat der Schwäbische Chorverband einen Antrag auf Anerkennung als Bildungsträger im Rahmen des Bildungszeitgesetzes gestellt. Mit dieser Maßnahme wäre eine Aus- und Weiterbildung beim SCV in Zukunft auch zum Teil während der Arbeitszeit möglich.
Nach der Antragstellung entscheidet der Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Maßnahme wahrnehmen darf. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit geben.
Immer zu beachten ist: Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen, beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und / oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen würden oder wenn zehn Prozent aller im Betrieb Beschäftigten für das laufende Jahr die ihnen zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt bekommen haben oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).
Während einer Bildungszeitmaßnahme zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr, ggf. die Anreise und Unterkunft) tragen dagegen die Beschäftigten selbst.
Wofür kann Bildungszeit genommen werden?
Bildungszeit kann zur Qualifizierung in drei Bereichen in Anspruch genommen werden:
Berufliche Weiterbildung: Hierzu gehören Maßnahmen, die es Beschäftigten ermöglichen, ihre berufsbezogenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, erneuern, verbessern oder zu erweitern.
Politische Weiterbildung: Diese Maßnahmen sollen Beschäftigte zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben befähigen. Darunter fällt auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen.
Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten: Diese Maßnahmen beziehen sich auf Tätigkeiten in öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen oder in sonstigen Organisationen, Initiativen oder Projekten. Es sind auch Qualifizierungsmaßnahmen möglich, die dazu befähigen, Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation unter anderem in folgenden Ehrenamtsbereichen wahrzunehmen: im Sport, in der Amateurmusik, beim Amateurtheater und in der Laienkunst; bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr); bei der Mitgestaltung des Sozial-raumes; in der Heimatpflege und der allgemeinen Weiterbildung; im Vereinsmanagement.
Das Gesetz bietet im Ehrenamt engagierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern viele Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung. Nutzen Sie das Angebot!