Es ist erfreulich, über dieses Thema schreiben zu können. Denn Fragen zum Vereinsnamen stellen sich in einem Verband nur da, wo sich neue Vereine gründen und Teil der Chorgemeinschaft des Verbandes werden. Und das ist im Schwäbischen Chorverband der Fall.
Es gibt aber einiges zu beachten, was späteren Ärger zu verhindern hilft; ich erhalte auch immer wieder Anfragen und Mitteilungen über Auseinandersetzungen in diesem Bereich.
Welchen Namen kann ich wählen
Meist geht es um die Frage, ob man einen Namen führen darf, den schon ein anderer Chor oder Verein führt. Seltener geht es darum, dass unzulässige Vereinsnamen zur Eintragung gebracht werden sollen; so wird jedermann verstehen, dass ein Vereinsname „Chorverein Deutschland Musterstadt“ unzulässig ist, ebenso – aus Gründen der schnellen Erkennbarkeit im Internet – der Verein „AAAAAA“. Sonst aber ist so ziemlich alles erlaubt und davon wird auch rege Gebrauch gemacht. Jeden Tag werden Chornamen erfunden, von denen man sagen könnte: „Da hätte ich auch darauf kommen wollen“. Oder eben gerade nicht.
§ 57 Abs. 1 BGB schreibt zwingend vor, dass die Satzung eines Vereins einen Namen für den Verein enthalten muss. Daraus ergibt sich, dass der Verein einen Namen zu führen hat. Es ist auch wenig überraschend: Der Vereinsname markiert seine Individualität und unterscheidet
ihn – sollte es jedenfalls – von anderen Vereinen.
Wenn man durch die Satzung und deren Eintragung ins Vereinsregister dem Verein einmal einen Namen gegeben hat, ist dieser auch geschützt. Dabei prüft das Vereinsregister nur Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften; ob es andere Vereine gibt, die diesen Namen schon führen und sich möglicherweise dagegen wehren, interessiert das Vereinsregister nicht. Da muss der andere Verein schon selbst tätig werden.
Daraus ergibt sich ein erster Hinweis: Unter gleichen Voraussetzungen kann der Verein den Namen führen, der ihn als erster verwendet hat (Prioritätsgrundsatz). Dieser Grundsatz wird allerdings relativiert und durchbrochen. Ich komme darauf zurück.
Der erste Schutz des Vereinsnamens ergibt sich also aus § 57 Abs. 1 BGB selbst; der Verein, der sich eine Identität geben muss, wird auch davor geschützt, mit anderen Identitäten verwechselt werden zu können.
Der Name wird durch das BGB geschütz
Der zweite Schutzbereich ist der des § 12 BGB; der Inhaber eines Namens (also auch der Verein selbst) kann von jedermann verlangen, dass er die Führung des gleichen Namens unterlässt, jedenfalls dann, wenn durch die unbefugte Führung des Namens ein berechtigtes Interesse des Vereins verletzt wird. So der BGH schon seit dem Jahr 1970. Es darf deshalb am selben Ort oder in näherer Umgebung nicht zweimal die „Chorgemeinschaft Harmonie“ geben. Einmal verbietet dies § 57 Abs. 2 BGB, wonach sich der Name eines Vereins von denen der am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll, ist gleich muss. Muss deshalb, weil sonst nicht vom Vereinsregister eingetragen wird.
§ 12 BGB gilt bundesweit. Grundsätzlich darf deshalb ein Verein in Schleswig-Holstein von einem Verein an der Schweizer Grenze die Unterlassung der Führung des gleichen Namens verlangen.
Aber nur grundsätzlich. Praktisch eben nicht. Nur dann nämlich, wenn die unbefugte Führung des Namens ein berechtigtes Interesse des Vereins verletzt, der den Namen vorher schon getragen hat, kann die Unterlassung verlangt werden. Es kann sogar Schadenersatz verlangt werden.
Was steckt hinter dem „berechtigten Interesse“? Selbstverständlich das Interesse am Erhalt der Vereinsidentität, die durch konkurrierende Namen nicht beschädigt werden darf.
Das ist aber beispielsweise bei den beiden Vereinen an der Schweizer Grenze und dem an der Nordsee nicht der Fall. Sie werden sich nie „ins Gehege kommen“. Deshalb kann auch bei besonders filigranen Fantasienamen durch große Entfernung beider gleichlautender Chöre ein berechtigtes Interesse nicht beeinträchtigt werden.
Jedenfalls im Regelfall nicht. Und derjenige, dessen Vereinsname als erstes ins Vereinsregister eingetragen wurde, darf seinen Namen behalten, wenn eine Verwechslungsgefahr einmal bestehen sollte und sich der Verein mit den älteren Namensrechten wehrt.
Ein Ortsname ist ein Unterscheidungskriterium
Eine Unterscheidung kann auch durch den Zusatz eines Orts– oder Ortsteilnamens herbeigeführt werden; auf den Vereinszweck als Unterscheidungskriterium soll es allerdings nicht ankommen. Auch ein Sportverein kann sich demnach gegen eine identische Namensgebung eines Chorvereins am selben Ort zur Wehr setzen.
Manche Namen sind patentrechtlich geschützt
Besondere und fantasievolle Namen neuerer Prägung werden hin und wieder auch patentrechtlich geschützt, so dass in solchen Fällen zu empfehlen ist, eine Online-Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt durchzuführen, www.dpma.de/formulare/marke.html
Nimmt ein Verein eine Jahreszahl, etwa das Gründungsjahr, in seinen Vereinsnamen auf, muss die Jahreszahl das wirkliche Gründungsjahr widergeben. Sonst liegt eine Irreführung des Rechtsverkehrs vor, welche das Vereinsregister veranlassen würde, den Vereinsnamen nicht zur Eintragung zu bringen. Auch Übertreibungen werden von den Vereinsregistern nicht gern gesehen. So wurde z. B. ein „Internationaler Wassersport-Club“, der lediglich sieben Mitglieder hatte, vom Vereinsregister wieder „nach Hause geschickt.“
Seien sie kreativ
Man kann also bei der Namensgebung gerne mutig und kreativ sein; es hat wirklich schon interessante, treffende und anregende Namensschöpfungen bei Chören im Schwäbischen Chorverband gegeben und das ist erfreulich. Wenn man die hier genannten Grundsätze beachtet, wird man mit seinem Vereinsnamen in der Satzung wie im täglichen Chorleben nur Freude haben.