Welche Geschenke sind im Verein in welcher Höhe erlaubt?
Geschenke im Verein kommen in unter-schiedlichen Formen und Zusammen-hängen vor. Schenken ist Ausdruck des gemeinschaftlichen Zusammenhalts, der Mitfreude über ein Jubiläum oder einen runden Geburtstag, der Anerkennung für besondere Leistungen im Verein oder aber über die Mitwirkung an Vereinsveranstaltungen.
Andererseits ist ein Verein (die Rede ist hier grundsätzlich vom gemeinnützigen Verein) nach seiner Satzung und den Be-
stimmungen der Abgabenordnung verpflichtet, seine Mittel für gemeinnützige Zwecke auszugeben, und zwar solche, die seinen Satzungszweck verwirklichen.
Geld- und Sachzuwendungen
Grundsätzlich darf ein Verein deshalb seinen Mitgliedern keine Zuwendungen machen. Das gilt grundsätzlich für finanzielle Zuwendungen: Diese sind immer gemeinnützigkeitsschädlich und daher verboten. Sachzuwendungen dürfen auch nur ausnahmsweise gemacht werden und vor allem dürfen sie einen bestimmten, engen Rahmen nicht übersteigen.
Auch Jubiläums- und Geburtstagsgaben unterliegen dieser strengen, auch betragsmäßigen Beschränkung.
Erlaubte Zuwendungen
Erlaubt sind Sachzuwendungen als „Annehmlichkeiten“. Solche können Blumen sein, der allseits bekannte Geschenkkorb, Opernkarte oder vieles mehr.
Für solche Geschenke gilt eine betragsmäßige Grenze, die zwar in keinem Gesetz geregelt ist, die aber von den Finanzämtern bisher einheitlich mit einem Betrag von € 40,00 angewendet wurde. In jüngster Vergangenheit wurde von Finanzämtern berichtet, welche die Grenze für Annehmlichkeiten nicht bei € 40,00 sondern bei € 60,00 ziehen. Wenn ein Verein hiervon Gebrauch machen will, ist allerdings zu empfehlen, vorher eine Abklärung mit dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Welche Beträge akzeptiert das Finanzamt?
Grundsätzlich gilt: Dieser Grenzbetrag ist ein Jahresbetrag. Allerdings kann ausnahmsweise der Betrag auch mehrfach bezahlt werden. Das Vorstandsmitglied, welches in einem Jahr einen runden Geburtstag feiert und ein rundes Vereinszugehörigkeitsjubiläum, welches an verschiedenen Vereinsfeiern teilnehmen kann, kann in einem Jahr aus Anlass seiner persönlichen Ereignisse Sachzuwendungen erhalten, die zweimal € 40,00, ist gleich € 80,00 ausmachen, und er kann unentgeltliche Bewirtung durch den Verein ebenfalls in Höhe von € 40,00 in Anspruch nehmen. Wir sind in diesem Beispiel also bei einem Betrag von € 120,00, der von der Finanzverwaltung akzeptiert würde.
Bei Reisen gilt folgendes:
Für den schlichten geselligen Ausflug des Vereins gilt die € 40,00 bzw. € 60,00 Grenze unverändert. Eine reine Konzertreise ist davon allerdings ausgenommen. In diesem Falle nämlich oder dann, wenn die Konzerttätigkeit bei einer Reise eindeutig im Vordergrund steht und den Charakter der Reise bestimmt, können sämtliche Aufwendungen und Ausgaben bei dieser Reise vom Verein getragen werden, weil er mit einer solchen Konzertreise den Satzungszweck verfolgt, durch Teilnahme an einem Wettbewerb in einem anderen Land, durch eine Reise an attraktive Orte, in denen Konzerte aufgeführt werden und anderes mehr.
Hier gilt die Begrenzung der gemeinnützigkeitsunschädlichen Mittelverwendung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht.
Finanzamt prüft genau
Das Finanzamt prüft Geschenke und Annehmlichkeiten sowie Reiseveranstaltungen bei Betriebsprüfungen häufig sehr genau. Konzertreisen werden daraufhin überprüft, ob das dargebotene Programm, der Charakter der besuchten Städte und Orte, die Organisation der Reise, insbesondere auch der konzertfreien Zeit (Wochenenden), Umfang der gewährten Freizeit außerhalb von Proben und Konzerten, schließlich die Reiseroute und der Teilnehmerkreis eine Konzertreise nahelegen. Die Anwesenheit sämtlicher Ehepartner kann, muss aber nicht dem Konzertreisecharakter einer Reise entgegenstehen.
Diese müssen freilich ihre Kosten vollständig selbst bezahlen! Eine Konzertreise nach Mallorca wird sich äußerst aufmerksame und kritische Blicke des prüfenden Finanzbeamten gefallen lassen.
Es empfiehlt sich, im Zweifel eine solche Reise mit der Finanzverwaltung vorzubesprechen, jedenfalls und vor allem aber eine gründliche und sorgfältige Abrechnung und Dokumentation der Reisedurchführung.
Ein Wort zum Schluss:
Die sogenannte Ehrenamtspauschale darf an Vorstandsmitglieder oder andere, vom Verein beauftragte Mitglieder bis zu einem Höchstbetrag von € 720,00 pro Jahr bezahlt werden. Allerdings nur (im Gegensatz zu den „Annehmlichkeiten“ nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), wenn sie für eine Gegenleistung gewährt wird und, vor allem, die Satzung eine solche Zuwendung erlaubt. Eine Leistung ohne Gegenleistung an ein Vereinsmitglied ist also auf die Annehmlichkeitsgrenze von € 40,00 (€ 60,00) beschränkt.