Neue Vorschriften bei Kassen-Einnahmen des Vereins
„Steuerbetrug an manipulierten Kassen soll zukünftig wirksamer bekämpft werden: Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen am 16. Dezember 2016 zu“.
Warum ist das wichtig für Vereine?
Die neue Vorschrift ist für alle Vereine wichtig, die mit ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Straßenfest, Hocketse, Konzertbewirtung usw.) am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
Was ändert sich nun?
Das Gesetz sieht die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungen der Kasse müssen geschützt und nachvollziehbar sein.
Auch ein Verein ist Unternehmer und unterliegt diesen Vorschriften:
- Quittungen für Verkäufe werden Pflicht (ab 2020)
- Künftig auch unangemeldete Kassenkontrollen (ab 2020)
- Umsatzdaten müssen aufgezeichnet und auf Datenträger gespeichert werden (ab 1. Januar 2017)
- Auch Leihkassen müssen diese Forderungen erfüllen
Tipps für die Vereinskasse im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetreib:
- Kein Unternehmer ist verpflichtet eine elektronische Kasse zu führen.
- Tut er dies nicht, muss jedoch der Rohaufschlag (Differenz zwischen Verkauf und Einkauf) den Richtsätzen entsprechen. Im Zweifel gibt es Zuschätzungen bei den Einnahmen
- Ausnahmen gibt es für die Belegführung und Barkassen, wenn die Veranstatungen hohen Publikumsverkehr haben (Straßenfest, Flohmarkt usw.) oder kein Stromanschluss vorhanden ist.
- Wird jedoch eine elektronische Kasse verwendet, dann muss sie den neuen Richtlinien entsprechen.
Bei dieser Gelegenheit sei noch einmal darauf hingewiesen, dass generell die Einnahmen bei einem Konzert mit mindestens je einer Kasse bei den Konzerteinnahmen und einer Kasse bei Bewirtungseinnahmen ausgestattet sein muss. Sonst ist es nicht möglich, die Einnahmen dem jeweiligen Bereich zuzuordnen. Konzerteinnahmen fallen in den Bereich Zweckbetrieb und sind – wenn keine Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer (Umsatz unter 17.500 €) – zutrifft, mit 7 % steuerpflichtig.
Bewirtungseinnahmen sind dem Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, denn hier steht der Verein mit anderen Unternehmern am Markt in Konkurrenz (Bewirtung ist kein Vereinszweck). Werden Konzerteinnahmen mit Bewirtungseinnahmen gemeinsam erfasst, ist kein geeigneter Rohaufschlag zu ermitteln.
Fazit:
Wenn keine elektronische Kasse vorhanden ist, dann muss der Rohaufschlag stimmen (Einkaufsbelege und Verkaufspreislisten aufbewahren).
Wichtig ist, Bewirtungseinnahmen von den übrigen Einnahmen getrennt zu ermitteln (getrennte Barkassen).
Wird eine elektronische Kasse eingesetzt, muss diese den aktuellen Vorschriften der Kassenführung entsprechen und die Daten müssen nachprüfbar aufbewahrt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen der Schwäbische Chorverband gerne weiter.