Deshalb ist auch die Vorbereitung und Organisation eines jeden Konzertes eine wichtige, vielleicht die wichtigste Aufgabe der Chorverantwortlichen im Verein.
Mein Beitrag soll helfen, die wesentlichen Punkte zusammenzutragen, die bei der Vorbereitung eines Konzertes zu beachten sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann und soll aber nicht erhoben werden.
1. Musikalische Planung
Diese liegt in der Regel in der Hand des Chorleiters. Er wählt die Chorliteratur aus, die dargeboten werden soll, er studiert sie ein. Dabei muss er die Beachtung der Urheberrechte sicherstellen und dafür sorgen, dass der Verein die Liedfolge beim Schwäbischen Chorverband in dem dafür vorgesehenen Verfahren anmeldet. (Bei geselligen Veranstaltungen dargebotene Musik muss bei der GEMA selbst und direkt vor der Veranstaltung gemeldet werden.)
Bei szenischen Aufführungen, wie etwa Operetten oder Musicals, muss die Klärung der Urheberrechte mit dem Verlag geklärt werden, der Inhaber der Rechte ist, oder mit dem Urheber selbst, wenn ein Wahrnehmungsvertrag mit dem Verlag nicht besteht. Werden Stücke für die Aufführung bearbeitet, muss die Bearbeitung ebenfalls mit dem Urheber oder seiner Verwertungsgesellschaft/seinem Verlag geklärt werden § 16 UrhG. Das wird in der Regel Sache des Chorleiters sein.
2. Wer ist der Veranstalter des Konzertes?
Diese Frage ist sowohl in urheberrechtlicher als auch in haftungsrechtlicher und ggf. künstlersozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Der Gesamtvertrag zwischen DCV und GEMA fordert, dass die Veranstalterfrage eindeutig geklärt wird, weil ausschließlich der Veranstalter die Anmeldepflicht hat. Und man sollte natürlich bei der Klärung der Veranstalterfrage bei gemeinsamen Veranstaltungen mehrerer Vereine/Gemeinden etc. bedenken, welcher der an der Veranstaltung beteiligten Vereine unter die Geltung eines Gesamtvertrages oder Pauschalvertrages fällt. Vor allem muss sichergestellt sein, dass dann auch tatsächlich (nur) vom verantwortlichen Veranstalter angemeldet wird. Sonst ist die GEMA berechtigt, einen Strafzuschlag zu erheben. Bei mehreren Veranstaltungen und Veranstaltern wird die GEMA ggf. – wie vor Kurzem einmal geschehen – an jeden Chor, der auf der Veranstaltung ein Konzert gesungen hat, eine separate Rechnung schicken.
Haftungsrechtlich ist die Klärung der Veranstaltereigenschaft wichtig, damit die Haftung in vertraglicher und gesetzlicher Hinsicht eindeutig zugeordnet werden kann. Sonst haften nämlich alle Mitveranstalter ggf. als Gesamtschuldner.
Der Veranstalter ist Vertragspartner für die Hallenmiete, für die Künstlerverträge, für das Catering und anderes mehr. Er erscheint auf Programmen und Plakaten als verantwortlicher Veranstalter und Ansprechpartner. Und er ist – siehe oben – für alle Meldungen verantwortlich, insbesondere an GEMA/Chorverband und ggf. Künstlersozialkasse.
Er ist verantwortlich für die Sicherstellung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, soweit er sie nicht beispielsweise auf den Hallenvermieter, eine gewerbliche Zeltverleihfirma oder in anderer Weise „abwälzen“ kann. Es muss dazu eine eindeutige und unbedingt schriftliche Regelung erfolgen.
3. Versicherungsrechtliche Punkte
Die Veranstalterfrage ist auch für die Versicherungsgesichtspunkte von Bedeutung. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung zahlt im Schadensfalle eines Dritten nur, wenn der in Anspruch genommene Verein bei ihr versichert ist. Das gilt für die anderen Versicherungssparten in gleicher Weise.
Die Vorbereitung einer Chorveranstaltung bedarf vieler helfender Hände. Diese helfenden Hände sind auch im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung und der Unfallversicherung mitversichert. Ebenso natürlich die Vereinsmitglieder und die Chorleiterin/der Chorleiter. Wichtig bei den Helfern ist, dass sie als Helfer registriert sind, sodass der Versicherer später nicht einwenden kann, ein – nicht mitversichertes – förderndes Mitglieder oder ein Nichtmitglied, welches einen Schaden verursacht hat, falle nicht unter den Versicherungsschutz. Zweckmäßigerweise wird man alle Helfer in eine Helferliste eintragen, die im Zweifelsfall der Versicherung vorgelegt werden kann.
4. Gewerbliche Unternehmen von außen
Wenn man sich gewerblicher Unternehmen bei der Durchführung der Veranstaltung bedient, etwa im Bereich des Caterings, beim Aufbau eines Festzeltes, Transportdiensten etc., ist es wichtig, mit diesen eindeutige Regelungen über die Haftung im Innenverhältnis zu treffen. Nach außen haftet nämlich der Verein für seine Erfüllungsgehilfen (§ 287 BGB) und seine Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB). Deswegen müssen im Innenverhältnis eindeutige Regelungen getroffen werden, welche Haftung beim beauftragten Unternehmer verbleibt und welche der Verein zu tragen hat. Der Verein sollte auch Wert auf den Nachweis einer geeigneten Haftpflichtversicherung beim Unternehmen legen, da ansonsten das Risiko bestehen kann, dass bei einem größeren Schaden ein kleinerer, beauftragter Unternehmer „in die Knie geht“.
Eine vorherige Anmeldung bei der Künstlersozialversicherung ist nicht erforderlich. Diese ist für den Verein nur relevant, wenn dieser an mehr als drei Veranstaltungswochenenden pro Jahr selbständige Künstler gegen Entgelt bei Konzert- oder geselligen Veranstaltungen beauftragt. Dazu zählt im Übrigen der eigene Chorleiter nicht, § 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG.
Hat man diese Dinge bedacht und geregelt, steht der erfolgreichen Durchführung einer Konzert- oder geselligen Veranstaltung nichts mehr im Wege.
Doch. Eines: Wenn man Plakate, Programmflyer o. ä. von einem selbständigen Grafiker o. ä. herstellen lässt, ist diese Leistung – von Anfang an – an die KSK meldepflichtig. Hier gilt das Privileg des Gelegenheitsveranstalters nicht.
In diesem Sinne: gute Vorbereitung und viel Erfolg und Freude bei Ihrem nächsten Konzert!
Kontakt
Rechtsanwalt Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.