Was muss ich beachten, wenn ich Bilder und Texte auf Social Media Portalen veröffentlichen oder Inhalte teilen möchte?
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Website und einem Social Media Portal besteht darin, dass die Inhalte auf einer Website statisch sind und nicht mit anderen geteilt oder ausgetauscht werden können. Bei Social Media Portalen ist das Teilen und Austauschen mit anderen Personen Sinn und Zweck eines solchen Portals.
Texte selbst schreiben oder kopieren?
Wenn ich Bilder und Texte auf meine Website stelle, muss ich die dafür vorliegenden Rechte beachten. Wenn ich die Texte selbst verfasse, bin ich der Urheber und kann selbst über eine Veröffentlichung entscheiden, so lange der Inhalt des Textes nicht gegen geltendes Recht verstößt. Trotz alledem gilt bei selbstverfassten Texten, sie müssen eine sogenannte Schöpfungshöhe aufweisen, d. h. sie müssen individuell und persönlich geschrieben sein. Die im Text enthaltenen Ideen oder Fakten sind nicht geschützt, der Schutz bezieht sich lediglich auf den Wortlaut. Je individueller und kreativer ein Text geschrieben ist, umso wahrscheinlicher ist ein urheberrechtlicher Schutz.
Es gibt viele Inhalte, die schon in vielfältiger Weise besprochen wurden. Wenn ich ein solches Thema aufgreife, geht es nicht darum, das Thema in einem neuen Licht darzustellen, sondern um meine persönliche Note als Autor, die zu dem gewünschten urheberrechtlichen Schutz führt.
Es geht folglich nicht um die inhaltliche Qualität eines Textes, sondern um die Individualität. Auch die Länge des Textes spielt eine Rolle, da Individualität sich selten in einem Satz ausdrücken lässt. Wie lang muss der Text dann sein? Um dies zu veranschaulichen gilt folgendes: Das Urheberrecht schützt keine Tweets, da diese zu kurz sind und der Gesetzgeber ihnen die nötige Schöpfungshöhe abspricht (Tweet 160 Zeichen). Ergo ist retweeten unproblematisch, Sie verletzen damit nicht das Urheberrecht.
Kein Talent zum Schreiben – darf ich Texte von einer anderen Website übernehmen?
Sie können sich z. B. mit dem Betreiber der Website in Verbindung setzen und nach dem Autor des Textes fragen. Der Autor kann Ihnen eine Lizenz für die Verwendung und Veröffentlichung seines Textes erteilen. Diese Lizenz muss nicht zwangsläufig mit Kosten verbunden sein, sie kann auch nur die Namensnennung des Autors beinhalten oder eine Verlinkung auf eine andere Website.
Wenn in der örtlichen Lokalpresse über Ihren Verein oder über eine Veranstaltung, die Sie durchgeführt haben, berichtet wird, gibt Ihnen das noch nicht das Recht, den Artikel einfach auf Ihre Website zu kopieren. Sie müssen sich an die Zeitung wenden und sich eine Lizenz bzw. Erlaubnis einholen. Auch wenn die Zeitung Ihnen eine Veröffentlichung kostenlos ermöglicht, sollten Sie dies immer schriftlich haben, z. B. in Form einer E-Mail. Einige Zeitungen stellen Artikel online und das Teilen ist ausdrücklich erwünscht. Was Sie mit diesen Artikeln alles machen dürfen steht in den Nutzungsbedingungen des Seitenbetreibers, die Sie aufmerksam lesen sollten, bevor sie etwas veröffentlichen.
Einfach einen Text kopieren und auf Ihre Website setzen ist nicht erlaubt
Heute können Texte über Suchmaschinen oder mit entsprechenden Softwareprogrammen im ganzen Internet aufgespürt und gefunden werden. Das heißt, dass ein Urheberrechtsverstoß, den Sie begehen, auch geahndet werden kann und Ihnen eine Abmahnung droht.
Schnell mal ein Foto selbst gemacht, ist doch kein Problem
Wie verhält es sich mit Bildern? Der Gesetzgeber spricht bei Bildern von einer Schöpfungshöhe, die allerdings lediglich mit der Schutzdauer eines Bildes zu tun hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Bilder geschützt sind, egal ob das Bild von einem Profifotograf gemacht wurde oder ob es sich um den Schnappschuss aus dem letzten Urlaub handelt.
Wenn Sie ein fremdes Foto verwenden möchten, brauchen Sie auch hier die Einwilligung des Urhebers, also des Fotografen. Dieser muss einer Veröffentlichung immer zustimmen und Ihnen die notwendigen Rechte gewähren. Ob Sie sich auf ein Honorar einigen oder ihn namentlich nennen müssen, können Sie immer mit dem jeweiligen Urheber, Fotograf oder Autor aushandeln. Wenn Sie ein Foto verwenden ohne die Rechte geklärt zu haben, kann Ihnen der Urheber mit einer Abmahnung drohen und meistens auch mit der Beseitigung des Urheberrechtsverstoßes. Das heißt konkret, wenn Sie z. B. ein Bild in Ihrer 100-jährigen Vereinsjubiläumsbroschüre verwenden, das nicht vom Urheber autorisiert ist, kann Ihnen drohen, dass Sie die ganze Auflage vernichten müssen. Ebenso muss es von Ihrer Website und Ihrem Server entfernt werden. Der Schaden kann ganz verschieden für Sie ausfallen, die Rechte des Urhebers sind gesetzlich geregelt und daran sollte sich jeder halten, sonst kann es teuer werden.
Das Hausrecht in öffentlichen Gebäuden
In Gebäuden gilt das Hausrecht des Eigentümers, auch wenn Sie öffentlich zugängig sind.
Wenn Sie mit Ihrem Verein auf einer Veranstaltung auftreten, in öffentlichen Gebäuden, auf einer Messe oder einer Festhalle, müssen Sie das Hausrecht des Eigentümers beachten. Wenn Sie hier fotografieren möchten, müssen Sie den Eigentümer um eine Fotografiererlaubnis bitten.
An manchen öffentlichen Orten wie Parks, Zoos oder Museen ist das Fotografieren für private Zwecke erlaubt, für gewerbliche Zwecke müssen Sie dafür eine Gebühr bezahlen. Meistens ist das in der Hausordnung geregelt oder es gibt einen extra Menüpunkt auf der Website des Betreibers.
Darauf achten, wo die Bilder entstehen! Es muss nicht unbedingt nur im Gebäude sein, oft gehört der Parkplatz oder ein Vorgarten auch schon zum Gebäude und ist vom Hausrecht gedeckt.
Auch wenn Sie als gemeinnütziger Verein keine kommerziellen Absichten verfolgen, ist im Einzelfall zu prüfen, was Sie mit den Fotos machen möchten. T-Shirts bedrucken und an Mitglieder verkaufen oder Werbung für eine kommende Veranstaltung machen sind kein privater Zweck mehr, sondern ein kommerzieller. Hier muss tatsächlich jeder Fall einzeln betrachtet werden, da die Rechtsprechung hierzu schon Urteile gefällt hat. Ich kann Ihnen auch hier raten, lieber mehr Zeit in eine Prüfung zu investieren, um auf der sicheren Seite zu sein.
Das Recht am eigenen Bild
Auch Vereinsmitglieder haben diese Rechte. Wenn Sie also Ihre Vereinskollegen fotografieren und das Foto in der Mitgliedergalerie oder zur Dokumentation der letzten Veranstaltung nutzen möchten, brauchen Sie das Einverständnis der betreffenden Person. Das Einverständnis erfolgt am besten schriftlich. Wenn es einmal Unstimmigkeiten gibt, müssen Sie beweisen, dass Sie das Foto nutzen bzw. veröffentlichen durften. In der Vereinbarung sollte enthalten sein, wo Sie das Foto veröffentlichen und zu welchem Zweck, ob Sie mit dem Foto Werbung machen oder lediglich zur redaktionellen Berichterstattung über die letzte Veranstaltung nutzen. Das hört sich jetzt alles nach viel Bürokratie an, aber wenn Sie sich eine Vorlage erarbeiten, die generell derjenige, der fotografiert, dabei hat, erspart Ihnen das eine Menge Ärger im Nachhinein. Sie können auch beim Eintritt in Ihren Verein eine Fotografiererlaubnis abfragen. Je detailreicher diese ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass Sie die Zustimmung erhalten. Schreiben Sie also nicht „ich bin generell mit der Veröffentlichung von Bildern im Rahmen der Vereinsaktivität einverstanden“, werden Sie detaillierter mit folgenden Auswahlmöglichkeiten: Auf der Website, in der Mitgliederzeitschrift, im Aushang, auf Social Media und Portalen. Am besten geben Sie hier die Möglichkeit zum Ankreuzen. Besonders Eltern sind mit der Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder zunehmend sensibler geworden. Internet ist okay, Social Media nicht. Der Unterschied besteht in der Übertragung von Rechten. Wird das Foto auf der Vereinshomepage abgebildet ist es schnell wieder gelöscht und der Server-administrator kann es unproblematisch vom Server löschen. Ist das Bild auf einem Social Media Portal gepostet kann man die Verbreitung nicht kontrollieren, und viele Eltern haben die Sorge, dass dieses Foto in einem anderen Kontext wieder auftauchen könnte. Deshalb ist es wichtig, den Zweck bei der Fotografiererlaubnis genau zu benennen.
Der Gesetzgeber sieht hier allerdings einige Ausnahmen vor
Für die reine redaktionelle Berichterstattung gibt es Ausnahmen. Das heißt, die Öffentlichkeit muss ein Interesse haben informiert zu werden, auch mit Bildern. Hier spricht man von Aufzügen und Versammlungen. Es darf fotografiert werden, um das Geschehen an sich abzubilden, ohne dass der Einzelne hervorgehoben wird. Wenn Sie eine Veranstaltung, an der Sie teilgenommen haben, dokumentieren wollen und ein Bild in die Menge machen, oder Sie an einem Umzug teilnehmen, dann kann es zutreffen, dass das Fotografieren unter diese Ausnahme fällt. Findet die Veranstaltung in einer Halle oder in einem öffentlichen Gebäude statt, denken Sie bitte daran, sich um eine Fotografiererlaubnis im Rahmen des Hausrechts zu kümmern.
Gibt es eine Ausnahme für Gruppenfotos?
Nein, wenn mehrere Personen auf einem Foto erkennbar abgebildet sind, brauche ich das Einverständnis jedes Einzelnen. Die Verbindung einer Gruppe allein ist nicht ausreichend, auch wenn alle in die Kamera lächeln und wissen, dass sie fotografiert werden. Daraus lässt sich noch keine Zustimmung zu einer Veröffentlichung ableiten.
Fotos von Minderjährigen
Die Einwilligung von Minderjährigen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist grundsätzlich unwirksam, da sie nicht geschäftsfähig sind. Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr kommt es darauf an, wie einsichtsfähig sie sind und wie das Bild verwendet wird. Der abgebildeten Person dürfen auf keinen Fall irgendwelche Nachteile entstehen oder durch die Veröffentlichung ein Schaden zugefügt werden.
Besonders bei Werbefotos sollte die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Der Gesetzgeber sieht hier die Zustimmung beider Elternteil vor, was in der Praxis oft nicht umgesetzt wird. Problematisch wird es hier bei Eltern, deren Beziehung zerrüttet ist und keine Einigkeit bezüglich der Aktivitäten des Kindes besteht. Wenn beide Elternteile zustimmen, hat das Kind, wenn es einsichtsfähig ist, ein Mitspracherecht und es darf nicht gegen seinen Willen fotografiert werden. Wann diese Einsichtsfähigkeit gegeben ist, darüber herrscht oft Uneinigkeit. Als Faustregel sollten Sie bei Minderjährigen unter 14 Jahren immer die Einverständniserklärung der Eltern einholen, ganz besonders, wenn die Fotos für kommerzielle Zwecke genutzt werden. In diesem Fall sollten Sie immer einen Modellvertrag abschließen, um rechtlich sicher zu sein, und hier müssen beide Elternteile unterschreiben.
Frank Geggus
zu Beachten
• Texte selbst verfassen, es geht nicht um die Qualität des Textes sondern um die persönliche Note
• Texte von anderen Websites übernehmen, Urheber ermitteln, Lizenz aushandeln, schriftliche Bestätigung einholen
• Texte aus der Presse, auch wenn es um mich geht, dürfen nicht auf die eigene Website kopiert werden
zu Beachten
• Einverständniserklärung bei Personenfotos erstellen
• Ausnahme Versammlungen und Aufzüge
• Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen