Der Begriff der „satzungsgemäßen Veranstaltung“ geistert immer wieder durch Fortbildungen, Gespräche und Veröffentlichungen. Grund also, einmal danach zu fragen, was es mit diesem Begriff auf sich hat, wovon man ihn abgrenzen muss und was geschehen kann, wenn man
an Stellen, wo man „satzungsgemäße Veranstaltungen“ durchführen muss, diese eben nicht durchführt.
1. Eine „satzungsgemäße Veranstaltung“ ist nirgendwo legal definiert. Der Begriff ist schon irreführend. Eine „satzungsgemäße Veranstaltung“ wäre beispielsweise, wenn man die in der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung durchführt. Das ist aber gar nicht gemeint. Gemeint ist die Durchführung von Veranstaltungen, mit denen der in der Satzung festgelegte Zweck erfüllt wird oder erfüllt werden soll.
Was ist also der – richtig so bezeichnete – „Satzungszweck“?
Hier hilft das Bürgerliche Gesetzbuch schon eher weiter. In § 21 BGB wird einem Verein die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister in Aussicht gestellt, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese Vorschrift wird ergänzt durch die Bestimmungen der Abgabenordnung. In § 65 Ziff. 1 AO (Zweckbetrieb) wird davon gesprochen, dass ein solcher vorliegt, wenn dieser in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuer begünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Mit dieser Formulierung wird der (steuerbegünstigte) Zweckbetrieb vom (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb unterschieden.
Der Zweckbetrieb ist also eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins, die unmittelbar die in der Satzung festgelegten Vereinszwecke erfüllt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb tut das – mittelbar – zwar auch, doch nur dadurch, dass mit seinen – steuerpflichtigen – Überschüssen die Vereinskasse gefüllt wird und der Verein dadurch verstärkt satzungsgemäße Zwecke erfüllen kann.
Wir sehen also: Der Vereinszweck ist dem Registergericht ebenso wichtig für die Anerkennung als eingetragener Verein und damit juristische Person des Zivilrechts wie dem Finanzamt, welches die Körperschaftsbefreiung nur gewährt, wenn der Verein steuerbegünstigte Zwecke
als seine satzungsgemäße Aufgabe sieht und auch – als Hauptzweck! – dauerhaft erfüllt.
2. Es liegt deshalb nahe, dass die „satzungsgemäße Veranstaltung“ eine solche ist, die dem Zweck des Vereins dient, wie sie in der Satzung steht. Das ist bei den Chören in aller Regel die Pflege des Chorgesangs, die in erster Linie durch Proben, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen öffentlicher und nicht öffentlicher Art verwirklicht wird.
Nicht satzungsgemäße Veranstaltungen
Was ist aber mit den nicht der Erfüllung des Satzungszwecks dienenden Veranstaltungen eines Vereins? Nun: Sie können so wenig vom Satzungszweck gedeckt sein, dass ihre Durchführung die Gewährung der Gemeinnützigkeit und die Eintragung ins Vereinsregister gefährdet.
Führt ein Gesangverein beispielsweise regelmäßig und ausschließlich Motorradrennen oder Hochgebirgstouren durch, ist er mit seinem gemeinnützigen Zweck „Pflege des Chorgesangs“ fehl am Platz. Was nicht heißt, dass nicht im einen oder anderen Fall eine solche Veranstaltung – ausnahmsweise! – durchgeführt werden kann, wenn der Erlös der Veranstaltung dem Verein und der Erfüllung seiner Satzungszwecke zugutekommt.
Etwas anderes ist aber auch gemeint, und Sie erinnern sich vielleicht an frühere Satzungsregelungen, die neben dem Zweck des Vereins, den Chorgesang zu pflegen, auch beinhaltete, die Freundschaft und Geselligkeit im Verein oder den Zusammenhalt der Mitglieder untereinander
zu fördern. Das finden Sie inzwischen in keiner neuen Satzung mehr. Denn: N ach der Vorstellung der Finanzverwaltung entfernt sich ein Verein, der dauerhaft und schwerpunktmäßig diesen Zweck verfolgt und darüber den eigentlichen Vereinszweck „Pflege des Chorgesangs“ vernachlässigt, von dem Katalog der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Zwecke, wie sie im dritten Abschnitt der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) geregelt sind. Dabei sind die gemeinnützigen Zwecke insbesondere in § 52 AO geregelt; für die Chöre gilt insbesondere im Rahmen eines umfangreichen Katalogs gemeinnütziger Zwecke § 52 Abs. 2 Ziff. 5, die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Pflege der Geselligkeit ist als eigener Vereinszweck nicht steuerbegünstigt. Er wird freilich im Rahmen der Erfüllung der eigentlichen Satzungszwecke „miterfüllt“ und darf in diesem Zusammenhang auch eine wichtige Rolle spielen – und er tut dies auch in aller Regel.
3. An zwei Stellen außerhalb der Abgabenordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches begegnet uns der Begriff des satzungsgemäßen Zweckes einer Veranstaltung auch noch: Im Zusammenhang mit der Meldung von Veranstaltungen an die GEMA und im Rahmen des Versicherungsvertrages der ARAG mit dem Deutschen Chorverband, der für alle Vereine des Schwäbischen Chorverbandes Gültigkeit hat.
a) Zwischen dem DCV – und damit seinen Mitgliedern, also seinen Chören – und der GEMA wurde zuletzt im Jahr 2015 ein Vertrag geschlossen, der besagt, dass chorische Veranstaltungen im Rahmen des Gesamtvertrages zwar gemeldet werden müssen, jedoch nicht gesondert tarifiert, also dem jeweiligen Veranstalterverein berechnet werden.
Gewollt und gemeint ist, chorische Veranstaltungen von geselligen Veranstaltungen abzugrenzen; erstere sind vom Gesamtvertrag umfasst, letztere nicht.
In der Abrechnung von Veranstaltungen der Chöre geht bei der GEMA allerdings immer wieder einiges „durcheinander“: Häufig werden chorische Veranstaltungen wie gesellige Veranstaltungen berechnet, obwohl sie eindeutig chorische Veranstaltungen sind. Dazu trägt nicht selten bei, dass die Vereine für chorische Veranstaltungen Beschreibungen und Begriffe wählen, die auf gesellige Veranstaltungen hindeuten. Besonderes plastisch ist das Beispiel des Begriffs der „Hocketse“. Für die GEMA ist die Hocketse immer eine gesellige Veranstaltung. In der Praxis ist sie aber nicht selten eine chorische Veranstaltung, die ja keine Konzertveranstaltung zu sein braucht! Manches wird hier noch mit der GEMA zu klären und noch zu verhandeln sein, was derzeit auch engagiert geschieht.
b) Im Rahmen des Versicherungsvertrages zwischen DCV und ARAG ist das Problem inzwischen weitgehend gelöst. Früher unterschied man auch bei der Veranstalterhaftung und bei der Rechtsschutzversicherung zwischen – dort tatsächlich so genannt gewesen! – satzungsgemäßen Veranstaltungen und sonstigen Veran-staltungen.
Diese Unterscheidung ist seit 2013 weggefallen. Der Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages mit der ARAG umfasst alle Vereinstätigkeiten, seien sie geselliger Art oder seien es chorische oder sogar Konzertveranstaltungen. Die begriffliche Unterscheidung wirkt aber erkennbar bis heute weiter, obwohl sie in diesem Zusammenhang inzwischen – seit 2013 – keine Bedeutung mehr hat.
Dreh- und Angelpunkt ist also die Satzung und der in ihr niedergelegte Satzungszweck. Wenn dieser durch die Maßnahmen des Vereins erfüllt wird, können wir – wie gesehen, etwas ungenau – auch weiterhin von „satzungsgemäßen Veranstaltungen“ sprechen.
Mit diesen wünsche ich Ihnen in der begonnenen Saison der verschiedenen Veranstaltungen viel Erfolg und Freude!
Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.