Eine Statistik gibt es noch nicht; jedenfalls ist mir eine solche nicht bekannt, der zu entnehmen wäre, wie viele Vereine des Schwäbischen Chorverbandes über eine Homepage oder Website verfügen. Mein Eindruck ist aber: Es sind viele, und es werden immer mehr. Die Homepage wird nicht nur als gut und einfach erreichbare Informationsplattform verstanden, auf der sich jeder, der Zugang zum Internet hat (und auch das sind inzwischen wohl die meisten!) die wesentlichen oder für ihn interessanten Informationen über einen Verein entnehmen kann.
Die Homepage als Kommunikationsplattform
Sie ist aber auch ein Kommunikationsmittel für die Vereinsmitglieder untereinander und im Verhältnis zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern, und sie ist eine Plattform zum Austausch von Nachrichten, Meinungen, Lichtbilder und vielem mehr. Natürlich ist sie auch eine Werbeplattform für künftige Mitglieder.
Immer mehr Vereine nutzen darüber hinaus auch die viel zitierten „sozialen Medien“ (Twitter, Facebook etc.).
Für all diese Medien – ebenso wie für die Druckerzeugnisse des Vereins! – gilt eine gesetzlich geregelte Impressumspflicht, also eine Pflicht, bestimmte Angaben auf der Homepage oder auf der Twitter-Seite etc., der Vereinszeitung, an geeigneter Stelle anzubringen, damit jeder Besucher oder Nutzer dieser Seite „weiß, mit wem er es zu tun hat“.
Das Wort „Impressum“ kommt aus dem Lateinischen und ist as Substantiv des Verbs „imprimere“ abgeleitet. Es bezeichnet das „Eingedruckte“ und stammt aus der frühen Zeit des Buchdrucks, wo es Datum, Erscheinungsform, Verlag und ähnliche Angaben zu einem Buch enthielt.
Das Impressum
Das Impressum ist also ein „Identifikationsinstrument“. Es bezeichnet den Urheber oder Inhaber der Seite und macht den kenntlich,
der für seinen Inhalt verantwortlich ist.
§ 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages normieren die Pflicht eines jeden Seitenbetreibers oder Nutzers eines sozialen Dienstes, seine im Gesetz näher genannten Daten leicht und unmittelbar kenntlich zu machen und verfügbar zu halten. Neben der Identifikation des Seitenbetreibers dient die Impressumspflicht also auch der möglicherweise notwendigen Durchsetzung rechtlicher Ansprüche gegen den diesen.
Wer muss ein Impressum haben?
Nicht jedermann ist impressumspflichtig. Der Privatmann, die Familie gehören nicht dazu.
Der Verein aber schon. Auch der gemeinnützige Verein. Auch er nimmt am Geschäftsleben teil und kann („wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“) in vielerlei Hinsicht am Wettbewerb und am kaufmännischen Leben mitwirken.
Die Impressumspflicht gilt übrigens auch für E-Mails, Newsletters und mobile Apps, die von einem Verein betrieben werden. Druckerzeugnisse sind schon erwähnt worden. § 5 TMG regelt auch, welche Angaben ein Impressum enthalten muss.
Es gibt viele Vereine, die die Impressumspflicht schon längst beachten und sehen es mir – bitte – nach, wenn ich die Impressumspflicht dennoch anspreche für diejenigen, die sich damit noch nicht auseinandergesetzt oder das Impressum noch nicht eingeführt haben. Die anderen Vereine mögen sich als „der Bach fühlen, in den das Wasser des korrekten Impressums getragen wurde“. Wie das Impressum zu veröffentlichen ist, ergibt sich ebenfalls aus § 5 TMG.
Zusammengefasst:
Das Impressum muss gut wahrnehmbar platziert und ohne langes Suchen auffindbar sein. Es sollte den Namen „Impressum“ tragen und
von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein, wie der BGH schon 2006 entschieden hat.
Auch die Seiten in den sozialen Netzwerken müssen ein Impressum enthalten. Für diese gilt das Gleiche wie für die Homepage.
Welche Folgen hat das Fehlen eines Impressums?
Ein Verstoß gegen § 5 TMG und gegen § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (Verantwortlichkeit für die redaktionellen Inhalte) ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
Zum einen kann dadurch ein Bußgeldtatbestand nach TMG und Rundfunkstaatsvertrag verwirklich werden mit einer Bußgeldhöhe in erheblichem Umfang. Ich verzichte bewusst auf die Nennung des möglichen Höchstbetrages, weil dieser ohnehin niemals gegen einen Verein verhängt worden ist oder verhängt werden wird, zum anderen, weil mit hohen Geldbußen oder Strafen häufig in unanständiger und eigennütziger Weise Panik geschürt wird.
Zum anderen können auch hier Abmahnanwälte auf den Plan treten und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 11 UWG) reklamieren. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, vor allem aber ein Kostenerstattungsanspruch (in der Regel vor allem die Anwaltskosten des Abmahnanwalts) können die Folge sein.
Es empfiehlt sich, wenngleich deutlich und sichtbar getrennt, das Impressum ebenso mit einer Datenschutzerklärung zu versehen.
Auch eine falsche oder falsch dargestellte Datenschutzerklärung kann Gegenstand einer Abmahnung sein, § 4 Nr. 11 UWG. Auch hinsichtlich eines möglichen Bußgeldbescheides gilt das Gleiche wie beim Impressum.
Der Schwäbische Chorverband wird in Kürze auf seiner Homepage ein erweitertes Muster einstellen, mit welchem der Impressumspflicht Genüge getan werden kann.
Das muss in`s Impressum:
- Name Ihres Vereins mit Nennung der Rechtsform (e. V.),
- vollständige Anschrift des Vereins mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer,
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Vereins, ggf. Faxnummer,
- Angabe aller Vertretungsberechtigten (Vertretungsberechtigt nach §26 BGB laut Ihrer Satzung),
- Ort des Registergerichts und Vereinsregisternummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
Christian Heieck
Kontakt:
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
Telefon: 07453 1677
Telefax: 07453 9554596
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.