Druckfrisch: Das Urteil des Europäischer Gerichtshof zur Einstellung von Lichtbildern auf einer Website
Mit der Diskussion über die Einführung der Datenschutz – Grundverordnung, die die letzten Monate in der Diskussion, im Vereinsleben und in der Fort- und Weiterbildung dominiert hat, kam auch das Thema „Recht am eigenen Bild“ wieder ins Gespräch.
zunächst gilt grundsätzlich:
Das Recht am eigenen Bild ist kein datenschutzrechtlich geschütztes oder relevantes Recht. Hier ist auch keine neue Rechtslage entstanden, als die Datenschutz- Grundverordnung am 25.05.2018 in Kraft trat.
Anfertigung und Verwendung von Lichtbildern
Die Fragen, die seither dazu gleichwohl in großer Zahl an mich gestellt wurden, befassten sich vor allem mit der Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung von Lichtbildern. Eine beliebte Frage war – und ist – ob der Fotograf, der bei einer Vereinsveranstaltung Lichtbilder von den Anwesenden macht, der Einwilligung zur Anfertigung von Lichtbildern durch die Abgelichteten bedarf, und ob der Verein – oder sonst ein Dritter – angefertigte Lichtbilder veröffentlichen darf (in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage etc.).
Stellen Sie sich vor: Sie haben einen Fotografen beauftragt, während eines Festkonzertes Aufnahmen vom Chor, den Chorsängern, dem Publikum, dem fröhlichen Treiben an den Stehtischen etc. anzufertigen. Eine heute weit verbreitete Übung.
Keine Rolle soll spielen, ob der Fotograf Vereinsmitglied ist, auch nicht, ob er professioneller Fotograf ist. Es soll auch davon aus-
gegangen werden, dass die Lichtbilder, die er gemacht bzw. weiterverwendet hat, mit Einwilligung der Abgelichteten hergestellt wurden.
Er verkauft die Lichtbilder dem Verein, seinem Auftraggeber. Er ist damit einverstanden, dass der Verein die verkauften Lichtbilder auf seiner Homepage einstellt und sie damit öffentlich zugänglich macht.
So geht es im Beispiel weiter:
Dem Öffentlichkeitsreferenten eines anderen Vereins gefällt ein Bild, auf welchem ein fröhlicher Sänger / eine fröhliche Sängerin in Nahaufnahme abgebildet ist, so gut, dass er dieses Bild auf seine eigene Homepage übernimmt; dort prangt es nun. Besser: Prangte.
Denn: Der Fotograf bekam diese „Mitnahme“ mit und stellte den Vorstand jenes Vereins zur Rede. Dieser – im Brustton der Überzeugung – wies den Vorwurf zurück, mit der Begründung, die von ihm übernommene Fotografie sei frei zugänglich gewesen. Er ließ sich auch nicht eines Besseren belehren, sodass es zum Rechtsstreit kam. Der Fotograf klagte auf Unterlassung und Schadenersatz. Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof.
Dieser meinte, nicht zur Entscheidung berufen zu sein, da die (Europäische) Urheberrechtsrichtlinie den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ verwendet und nach dieser fraglich ist, ob der Fotograf durch die Zustimmung zur Verwendung auf der ersten Homepage sein Recht verloren hat, die ohne seine Zustimmung erfolgte Übernahme auf eine weitere Website zu verbieten.
Das Urteil:
Am 07.08.2018 (C – 161/17) hat der EuGH nun geurteilt, dass der Fotograf vom Betreiber der zweiten Website hätte gefragt werden müssen. Die Zustimmung zur öffentlichen Zugänglichmachung auf der ersten Website beinhalte nicht die Zustimmung zur Weiterverwendung durch Dritte, die sich an dieser ersten öffentlichen Zugänglichmachung „bedienen“. Der Unterlassungsund Schadenersatzanspruch des Fotografen
gegen den Betreiber der zweiten Website war also begründet.
Die Begründung des Urteils ist jedenfalls teilweise nicht ganz überzeugend. Zumindest nicht das Argument, durch die Einstellung auf die zweite Homepage sei für dieses Lichtbild ein neues Publikum eröffnet worden, welches der Fotograf bei seiner Zustimmungsentscheidung für die erste Website nicht im Auge hatte.
Fraglos wird durch die Einstellung auf der ersten Homepage das Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht; jeder kann die Website des Vereins anklicken und kommt unschwer in den Genuss des Anblicks dieses Bildes. Was wäre gewesen, wenn ein Vereinsmitglied das Lichtbild gepostet oder es mit 200 anderen geteilt hätte? Es erscheint problematisch und ist vor allem wenig praktikabel, auch ein wenig weltfremd, den Be-
griff der öffentlichen Wiedergabe hier so zu begrenzen, wie es der EuGH getan hat.
Aber: EuGH ist EuGH. Wir müssen uns alle daran halten. Also: Keine Übernahme von Lichtbildern von einer Website auf eine andere ohne Zustimmung des Rechteinhabers