Das ist der Grundsatz der Selbstlosigkeit, dessen Nichterfüllung die Entziehung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen kann.
Ein wichtiger Grundsatz für Vereine
Wie ernst es dem Gesetzgeber mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit ist, erkennen Sie daran, dass in diesem Zusammenhang überwiegend der Gesetzeswortlaut wortwörtlich in die Vereinssatzungen übernommen wird und auch übernommen werden muss. Ansonsten muss damit gerechnet werden, dass die Gemeinnützigkeit nicht bescheinigt oder entzogen wird.
Der Begriff der Selbstlosigkeit findet Anwendung auch und gerade im Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern. Das heißt: Grundsätzlich darf der Verein seinen Mitgliedern keine Mittel des Vereins zukommen lassen, von Ausnahmen abgesehen. Solche sind beispielsweise die Bezahlung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) oder der Übungsleiterpauschale, wenn eine vertragliche Regelung zugrunde liegt und die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Im Mustervertrag auf der Website des SCV ist hierzu eine Formulierung vorgesehen.
Ebenso ist die die Erstattung von Aufwendungen zulässig, die das einzelne Vereinsmitglied stets vom Verein erstattet erhalten kann, auch wenn eine entsprechende Satzungsformulierung nicht existiert. Hier hat das Vereinsmitglied im Interesse oder Auftrag des Vereins Aufwendungen getätigt, die – gegen Nachweis! – vom Verein zu erstatten sind. Dazu gehören Reisekosten, Hotelkosten bei Reisen im Auftrag des Vereins etc.
Wie verhält es sich bei Vergütungen und Geschenken?
Wenn ein Vereins-, insbesondere Vorstandsmitglied eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhält, kann diese durchaus auch über der steuerlichen Grenze der Ehrenamtspauschale liegen; diese bezeichnet nur den Betrag, bis zu welchem die Ehrenamtspauschale steuerlich absetzbar ist. Ist ein Vorstandsmitglied für den Verein entgeltlich im Rahmen eines Vertragsverhältnisses tätig, muss er die Einkünfte, die über die Ehrenamtspauschale hinausgehen, selbstverständlich versteuern; sie gelten als normales Einkommen. Und: Die Vergütung des Vorstandsmitglieds muss angemessen sein.
Es gibt Vorstandsmitglieder großer Vereine (Diakonie-Vereine, Altenpflege-Vereine, Steuerhilfe-Vereine etc.), die als Angestellte des Vereins für ihre Vorstandstätigkeit (etwa als Geschäftsführer) eine Vergütung über der Ehrenamtspauschale erhalten. Das ist gemeinnützigkeitsunschädlich möglich.
Im Bereich unserer Chorvereine spielt dieser Gesichtspunkt kaum eine Rolle. Wohl aber ein anderer: Jubiläumsgaben, Reisekostenzuschüsse, Geschenkkörbe zum runden Geburtstag – das alles sind Zuwendungen an das jeweilige Vereinsmitglied, die mit der Erfüllung des Vereinszwecks nichts zu tun haben. An sich sind sie deshalb gemeinnützigkeitsschädlich. Aber: § 55 AO macht hiervon eine Ausnahme, wenn und soweit die Zuwendung eine Annehmlichkeit ist, die das Vereinsmitglied – etwa für ein Jubiläum – vom Verein erhält und die einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 10 AEAO) erlaubt die Zuwendung von Annehmlichkeiten an ein Vereinsmitglied, wenn diese einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Bisher galt hier lange Jahre eine Grenze von 40,00 € pro Vereinsmitglied und Jahr, die für persönliche Ereignisse (Hochzeit, Vereinsjubiläum) bezahlt werden durften (Zuwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder unterliegen dieser Grenze selbstverständlich nicht).
In der Zwischenzeit hat das Bundesfinanzministerium diese Grenze von 40,00 € auf 60,00 € heraufgesetzt. Das Vereinsmitglied kann deshalb vom Verein mit einer Aufmerksamkeit von bis zu 60,00 € jährlich bedacht werden.
Eine solche Zuwendung (gleichgültig, ob als Geldbetrag oder als Buch- oder Blumengeschenk etc.) ist auch mehrfach möglich, beispielsweise dann, wenn ein Vereinsmitglied ein rundes Vereinszugehörigkeitsjubiläum feiert und im selben Jahr Silberne Hochzeit. Führt der Verein eine gesellige Reise durch, also etwa einen Ausflug wie z. B. eine Schifffahrt auf dem Rhein oder eine Einkehr auf der Burg Hohenzollern, darf der Verein dafür jedem Vereinsmitglied einen Reisekostenzuschuss, Verköstigungsbeitrag etc. in Höhe bis zu insgesamt 60,00 € zukommen lassen. Dies ist auch neben den oben genannten Annehmlichkeiten möglich.
Reisen bei einer solchen Fahrt Familienangehörige mit, darf der Verein diesen selbstverständlich nicht die Vergünstigungen zukommen lassen, die das Vereinsmitglied erhält.
Ausnahme: Konzertreise
Die Einschränkung gilt im Übrigen nicht für Konzertreisen. Bei diesen besteht diese Grenze nicht; der Verein kann alle Kosten tragen, die im Rahmen dieser Konzertreise anfallen. Allerdings sollte man daran denken, dass die Finanzbehörden die Abrechnungen solcher Reisen auch dahin überprüfen, ob es tatsächlich eine Konzertreise war, oder ob das eine oder andere Konzert lediglich „Alibifunktion“ für eine in Wahrheit gesellige Reise hatte. Auch diese Regelung gilt nur für Vereinsmitglieder.
Ein Hinweis in Zeiten von Corona
Zum Schluss doch ein kleiner „Corona-Hinweis“: In der derzeitigen Krisenzeit freuen sich vor allem unsere älteren und ältesten Vereinsmitglieder, die durch den Wegfall der wöchentlichen Singstunde oft der wichtigsten geselligen Zusammenkunft beraubt werden und durch die Coronabedingten Einschränkungen ans Haus gefesselt sind, wenn der Verein – gemeinnützigkeitsunschädlich! – seine Vereinsmitglieder – im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten – mit der ein oder anderen kleinen Gabe erfreut, um die Dunkelheit der Einsamkeit und Isolierung zu erhellen. Machen Sie davon im Rahmen der Möglichkeiten Ihres Vereins Gebrauch! Ihnen alles Gute! Bleiben Sie gesund!
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.