Die Satzung: ein „Königsrecht“
Der Verein ist selbst für die Errichtung und Änderung der Satzung zuständig. Das Recht, eine eigene Satzung zu beschließen, ist ein „Königsrecht“ der Vereinsmitglieder.
Die Satzung regelt alles, was im Vereinsleben geregelt werden muss, inhaltlich wie formal. Dazu gehören Regelungen über den Satzungszweck, den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages, die Einrichtung eines Vorstandes oder anderer Gremien zusätzlich zur Mitgliederversammlung, zur Auflösung des Vereins und anderes mehr.
Die Satzung wird erstmals in der Gründungsversammlung des Vereins festgestellt. Sie ist von da an die rechtliche Grundlage des Vereinslebens und sollte deshalb möglichst auf der Höhe der Zeit und der Rechtsprechung liegen.
Das bedingt, dass hin und wieder Satzungsänderungen erforderlich sind, sei es wegen der Gemeinnützigkeit, sei es, weil Gremien wegen zurückgehender Mitgliederzahlen nicht mehr vollständig besetzt werden können, oder aus vielen anderen denkbaren Gründen.
Die Änderung der Satzung als wichtige Entscheidung
Die Änderung der Satzung ist eine wesentliche Entscheidung, die deshalb in aller Regel wie die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins der Mitgliederversammlung vorbehalten ist und für die besondere Regelungen gelten. So sieht die Satzung in aller Regel eine qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel, drei Viertel) der anwesenden Vereinsmitglieder vor, soweit nicht zusätzlich geregelt ist, dass mindestens eine bestimmte Zahl von Vereinsmitgliedern anwesend sein müssen, von denen dann eine qualifizierte Mehrheit für die Satzungsänderung stimmen muss.
Das Gesetz sieht in § 33 BGB eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor; zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Allerdings ist diese Bestimmung – wie viele im BGB für den Verein – „nachgiebiges Recht“, kann also durch die Satzung geändert werden.
Immer beachten: Die richtige Ankündigung der Satzungsänderung
Die Vereinsmitglieder erfahren von der vorgesehenen Satzungsänderung, wenn sie nicht selbst eine solche beantragt haben, durch die Einladung zur Mitgliederversammlung, wo die beabsichtigte Satzungsänderung hervorgehoben in der Tagesordnung erscheinen muss. Jedes Vereinsmitglied muss aus der Einladung entnehmen können, ob eine Satzungsänderung beantragt wird, um zu entscheiden, ob es an der Mitgliederversammlung auf Grund der Bedeutung dieser Änderung teilnehmen will. Und: Er muss auch wissen, welche Änderungen vorgesehen sind. Manchmal sind es nur wenige, teilweise auch nur redaktionelle Änderungen, die eine lange Anreise nicht lohnen, manchmal ist es aber die gesamte Satzung, die als Neufassung vorgelegt werden soll. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die bisherige Satzung „in die Jahre gekommen“ ist, etwa überholte Vorschriften enthält, die die Mitgliederversammlung durch Regelung eines Quorums erschwert (anstelle der Entscheidung durch die anwesenden Vereinsmitglieder) und ähnliches mehr. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt nach den Regeln der Satzung, also schriftlich (inzwischen auch mehr und mehr per Email), durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder der Lokalpresse.
Die Änderung muss in der Einladung kenntlich sein
Der Inhalt der Satzungsänderung muss grundsätzlich den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden. Das kann – insbesondere bei umfangreichen Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen – zu einem Problem bei der Bekanntgabe in der Tagesordnung führen. Eine Satzungsneufassung besteht aus zwischen aus 14 und 20 Paragraphen; auch sollte der Vorstand bei der Einladung die zur Diskussion gestellte Satzungsneufassung vorstellen und erläutern, weshalb die Neufassung erfolgt – oder eben die einzelnen Satzungsänderungen. Das geschieht zweckmäßigerweise durch eine Synopse, also die Gegenüberstellung der jeweils alten und der neuen Regelung. Inhaltlich bedeutsame Änderungen müssen zusätzlich erläutert werden, um Sinn und Notwendigkeit der Satzungsänderung verständlich zu machen.
Das führt – vor allem bei der Einladung in Amtsblatt oder Tagespresse – zu großen Schwierigkeiten, weil die Veröffentlichung umfangreicher Satzungsänderungen oder einer Satzungsneufassung viel Platz in Zeitung oder Amtsblatt braucht, der oft nicht zur Verfügung steht und in jedem Fall viel Geld kostet.
Gibt es einen einfacheren Weg der Veröffentlichung?
Es wird deshalb häufig die Frage gestellt, ob man dieses voluminöse Verfahren nicht dadurch vereinfachen kann, dass man in der Einladung nur auf die beabsichtigte Satzungsänderung als solche hinweist und im Übrigen den Hinweis gibt, dass die Satzungsänderung auf der Homepage des Vereins oder vor Beginn der Mitgliederversammlung im Versammlungslokal eingesehen werden kann.
Das geht allerdings bisher meistens deshalb nicht, denn: Eine solche Handhabung setzt voraus, dass sie in der Satzung geregelt ist. In die Satzung muss also bei den Bestimmungen über die Einladung zur Mitgliederversammlung folgende Regelung eingefügt werden:
„Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Satzungsänderung innerhalb von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen. Teilt die Tagesordnung mit, dass eine Satzungsänderung diskutiert und beschlossen werden soll, so kann in der Einladung darauf verwiesen werden, dass der Inhalt der geplanten Satzungsänderung nicht mit der Einladung mitgeteilt wird, sondern die geplante Satzungsänderung auf der Homepage des Vereins ab 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingesehen werden kann und/oder die geplante Satzungsänderung vor Beginn der Mitgliederversammlung im Versammlungslokal zur Einsichtnahme ausliegt.“
Durch diese Regelung wird jedem Vereinsmitglied mit der Einladung mitgeteilt, dass, wann und auf welche Weise er die geplante Satzungsänderung zur Kenntnis nehmen kann. Er hat dann die Möglichkeit, sich auf die mitgeteilte Art und Weise Kenntnis von der geplanten Satzungsänderung/Neufassung zu verschaffen. Damit sind seine Mitgliederrechte gewahrt. Ich habe viele Anfragen von Vereinen im Rahmen der Erstberatung erhalten, ob dem komplizierten Verfahren der vollständigen Mitteilung Abhilfe geschaffen werden kann.
Eine sinnvolle Satzungsänderung
Wie hier dargestellt, ist dies möglich. Machen Sie davon Gebrauch, bei nächster Gelegenheit die Satzung im oben genannten Sinne zu ändern; die Mustersatzung auf der Homepage des Schwäbischen Chorverbandes wird diese Änderung ebenfalls in Kürze enthalten. Nutzen Sie die damit verbundene Erleichterung bei der Vorbereitung einer Satzungsänderungsentscheidung dazu, Ihre Mitglieder durch entsprechende Erläuterungen der geplanten Änderungen zu informieren und auf diese Weise die Mitgliederversammlung zu entlasten.
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
Telefon: 07453 1677
Telefax: 07453 9554596
Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.