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kurz & bündig, Nachwuchsarbeit, SINGEN 2024-03, Vereinsmanagement

Was Vorstände und Liquidator:innen bei der Auflösung eines Vereins beachten müssen 

Christian Heieck
1. März 2024
Es ist traurig, aber wahr: In der Zeit nach dem Abklingen der Corona-Krise hat die Zahl der Vereine zugenommen, die „nicht mehr weiterwissen“, weil die Überalterung des Vereins deutlich voranschreitet, die Zahl der austretenden Mitglieder zunimmt, die Singfähigkeit des Chores an ihre Grenzen gerät – oder aber – die Vorstandsposten nicht mehr, jedenfalls nicht mehr vollständig, besetzt werden können. 
Es ist zwar wahr, dass ein einziges vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ausreicht, welches gewählt und ins Vereinsregister eingetragen wurde (§ 26 BGB), doch lässt sich in aller Regel in einem Verein die anfallende Arbeit durch ein Vorstandsmitglied allein nicht bewältigen. Und das wiederum hat dann oft zur Folge, dass auch dieser letzte Vorstandsposten nicht mehr besetzt werden kann, weil seine Ausfüllung sich kein Vereinsmitglied zutraut. Deshalb hat – ich habe darüber berichtet – die Zahl der Vereinsauflösungen nicht unerheblich zugenommen. 

 

Regelungen in der Satzung 

 

Ist der Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung gefasst, hat also die Mitgliederversammlung nach § 41 Abs. 1 BGB i. V. m. den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschlossen, muss zunächst geklärt werden, wer den Verein liquidiert. Das ist meistens in der Satzung geregelt; meist sind es die Vereinsvorstände. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen zu Liquidator:innen bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den für die Bestellung des Vorstands geltenden Bestimmungen in der Satzung. Die Mitglieder des Vorstands sind zur Annahme des Amtes des Liquidators bzw. der Liquidatorin verpflichtet, wenn nicht andere Personen bestellt werden, § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Liquidator:innen vertreten den Verein während der Liquidation gerichtlich und außergerichtlich und führen die Geschäfte, die allerdings darauf beschränkt sind, das Vereinsvermögen flüssig zu machen („versilbern“). Die Liquidator:innen müssen ihre Beschlüsse einstimmig fassen und vertreten den Verein auch gemeinsam. 

 

Als erstes haben die Liquidator:innen die Verpflichtung, die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubigerinnen und Gläubiger aufzufordern, ihre  Ansprüche an den Verein anzumelden. 

  

Wenn die Satzung keine öffentliche Bekanntmachung (beispielsweise im Amtsblatt) vorsieht, muss die Bekanntmachung in dem für den Sitz des Vereins und des zuständigen Amtsgerichts zuständigen Amts- oder Mitteilungsblatt, hilfsweise der örtlich zuständigen Tageszeitung erfolgen, § 50a BGB. 

 

Sperrjahr beachten 

 

Sperrjahr: § 51 BGB besagt, dass das Liquidationsvermögen den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins (oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit) ausbezahlt werden darf. Kennen die Liquidatoren eine:n Gläubiger:in, der/die sich jedoch nicht meldet, ist der geschuldete Betrag für den/die Gläubiger:in zu hinterlegen, § 52 Abs. 2 BGB. Ist streitig, ob ein Anspruch gegen den Verein besteht, darf das Liquidationsvermögen nach Ablauf des Jahres den Anfallberechtigten nur ausbezahlt werden, wenn dieser in Höhe der bestrittenen Forderung Sicherheit leistet (§ 52 Abs. 2 BGB). 

 

Gleichzeitig haben die Liquidator:innen nach dem Auflösungsbeschluss diesen unterschriftsbeglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Registergericht) mitzuteilen. 

 

Achtung: Diese Vorschriften dienen in erster Linie der Sicherung der Gläubiger des Vereins, ihre Verletzung kann Schadenersatzansprüche gegen die Liquidator:innen auslösen, wenn dadurch Gläubiger:innen mit ihren Forderungen ausfallen.   

 

Allerdings: Der Verein besteht während der Liquidation bis zur Löschung des Vereins weiter. Der Auflösungsbeschluss kann bis zur Eintragung der Beendigung der Liquidation ins Vereinsregister durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden mit der Folge, dass der Verein weiterbesteht.   

 

Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Liquidators/ einer Liquidatorin erfordert deshalb – schon im Interesse der Vermeidung eigener Haftung der Liquidator:innen – eine sorgfältige Arbeit. Dabei ist sicher günstig, wenn der Verein bzw. sein Vorstand schon vor dem Auflösungsbeschluss in der Mitgliederversammlung dafür gesorgt hat, dass möglichst alle Verbindlichkeiten des Vereins beglichen werden, sodass sich die Frage nach der Haftung der Liquidator:innen (s.o.) gar nicht stellt.  

 

Es empfiehlt sich sicherlich, gerade im Bereich der Liquidation eines Vereins fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Zum Verfasser: 

Rechtsanwalt Christian Heieck 

Weiherstraße 6, 72213 Altensteig 

Telefon: 07453 1677 

Telefax: 07453 9554596 

Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de 

 

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

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