Neue Regelungen für Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmer-Regelung in §19 UstG ist an das EU-Recht (die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) angepasst worden. Das hat auch Auswirkungen auf Vereine.
Der wirtschaftliche Bereich eines Vereins, also zum Beispiel der Verkauf von Bratwurst und Bier, fällt grundsätzlich unter die Kleinunternehmerregelung bevor er beim Überschreiten der Freigrenzen umsatzsteuerpflichtig wird.
Bislang galt
Beträgt der Umsatz eines Kleinunternehmers – also auch eines Vereins – jährlich weniger als 22.000 € brutto, muss darauf keine Umsatzsteuer gezahlt werden und der Verein behält seinen Kleinunternehmer-Status für das Folgejahr. Für das folgende Geschäftsjahr durfte zudem der geschätzte Umsatz 50.000 € brutto nicht überschreiten.
Neu ab 2025
Die Freibetragsgrenze wurde auf 25.000 € angehoben. Dies gilt auch rückwirkend auf das Steuerjahr 2024. Neu hinzugekommen ist außerdem eine harte Grenze von 100.000 €: Wird diese im laufenden Kalenderjahr überschritten, muss sofort in die Regelbesteuerung gewechselt werden, nicht erst am Jahresende. Aufgrund der internationalen Anpassung können auch Selbstständige aus Deutschland die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Ländern nutzen, um dort ihre Waren oder Services zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Unternehmen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und ihr Umsatz EU-weit insgesamt unter der 100.000-€-Grenze bleibt.
Die Regelungen traten mit 01. Januar 2025 in Kraft.