ermöglichen Plattformen wie Instagram oder Facebook direkten Dialog, Sichtbarkeit und unkomplizierte Kontaktaufnahme. Gerade junge Menschen bewegen sich täglich mehrere Stunden in sozialen Netzwerken – für Vereine eine zentrale Chance, Mitglieder, Sponsoren und Interessierte zu erreichen.
Auch die meisten älteren Vereinsmitglieder sind heute per E-Mail erreichbar. Die formale Kommunikation (Einladungen zur Mitgliederversammlung etc.) erfolgt weitgehend per E-Mail, was seit geraumer Zeit auch rechtich zulässig ist und die Schriftform verdrängt hat (§§ 126 bis 126b BGB). Im Übrigen erfolgt die Kommunikation des Vereins und im Verein zunehmend häufig über die sozialen Medien; viele Fachleute sagen, dass die Kommunikation via Internet und E-Mail in nicht allzu ferner Zeit der Vergangenheit angehören wird.
E-Mail und Vereins-Website sind also für den vereinsinternen Kommunikationsverkehr etablierte und verbreitete Kommunikationsmittel. Sie sind aber in ihrer Dialogfähigkeit gegenüber den sozialen Medien deutlich im Nachteil.
Öffentlichkeitsarbeit über Plattformen wie Instagram, TikTok, Twitter oder LinkedIn zu verbreiten, zielt demgegenüber mehr auf die jüngere Generation. Das gilt insbesondere für Instagram und die schnelle Verbreitung einfach konsumierbarer, unterhaltsamer und informativer Inhalte und der Möglichkeit, eigene Netze und Communities zu bilden. Ein Verein muss bei dieser Plattform darauf bedacht sein, stets aktuell zu sein und ein regelmäßiges Teilen der Inhalte mit den Nutzern zu betreiben.
UNBEDINGT BEACHTEN: RECHTLICHE VORGABEN
Wichtig und sorgfältig zu bedenken ist, dass für die Teilnahme an einer der genannten Plattformen eine Impressumspflicht gilt, deren Formulierung allerdings schon bei der Einrichtung der jeweiligen Plattformteilnahme angeboten wird bzw. im Netz einfach recherchiert werden kann. Ein Impressum muss allerdings nur bei geschäftsmäßig genutzten Profilen angebracht werden. Das kommt nur in Betracht, wenn mit der – beispielsweise – Instagram-Nachricht Werbung gemacht werden soll, Affiliate-Links verwendet werden oder das Profil für jornalistische oder redaktionelle Inhalte genutzt wird, die über rein private Zwecke hinausgehen.
In diesen Fällen muss das Impressum leicht erkennbar und mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Es muss an gut sichtbarer Stelle im Instagram-Profil angebracht werden, am besten in der Bio. Es muss Vor- und Nachname sowie eine ladungsfähige Anschrift enthalten, mindestens eine Emailadresse sowie eine Telefonnummer oder eine Faxnummer. Die Rechtsform (Verein) nrV sollte angegeben werden.
Man sollte das Impressum nicht vergessen; denn die Zahl der Abmahneinrichtungen (z. B. Anwaltskanzleien oder Abmahnvereine), die sich auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit sozialen Medien spezialisiert haben und mit Fehlern in diesem Zusammenhang „Geld verdienen“ wollen, ist gestiegen. Das gilt ebenso für den Bereich des Urheberrechts und die Datenschutz-Grundverordnung.
Für das Urheberrecht gilt im Grunde „nichts Neues“: Fremde Inhalte dürfen nur nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes in den sozialen Medien präsentiert und wiedergegeben werden. Es gilt unverändert das Zitiergebot und die Pflicht zur Quellenangabe, § 51 UrhG, und die Einholung von Einwilligung beim Urheberrechtsinhaber bei musikalischen oder Video-Darstellungen. Die Tarife und Hinweise der GEMA (www.gema.de) müssen ebenso beachtet werden, wie dies bei Konzerten oder ähnlichen, öffentlichen Veranstaltungen der Fall ist.
Selbstverständlich müssen auch die Persönlichkeitsrechte von Berechtigten beachtet werden, etwa bei der Abbildung von Personen oder Videosequenzen. Hier ist ggf. die Einholung einer Einwilligung der Berechtigten zur Wiedergabe erforderlich. Das Singen im Chor gehört übrigens nicht dazu, wohl aber die Darstellung einzelner Personen oder kleiner Gruppen. Im Zweifel ist es sinnvoll, lieber einmal zu viel als zu wenig eine Einwilligung einzuholen.
SCHLUSSBEMERKUNG
Das Thema ist schier unerschöpflich (geworden). Entsprechend umfangreich sind die Darstellungen in den Medien, insbesondere im Internet. Wichtig ist, die Einführung oder Weiterführung von Auftritten in den sozialen Medien sorgfältig zu planen und auf die angestrebten Ziele abzustellen: anzusprechende Personengruppe, verfolgtes Ziel (Information nach innen bzw. nach außen, Selbstdarstellung des Vereins, Werbung neuer Mitglieder, Einwerbung von Sponsorenmitteln und Spenden). Im Verein sollte sich eine Zuständigkeit einer, besser mehrerer Personen etabliert werden, die für Transparenz und regelmäßige Überarbeitung (Aktualität) zuständig und für Interessenten und im Sinne einer Vernetzung ansprechbar sind.
Das Thema „Datenschutz“ muss besonders beachtet werden. Der für den Datenschutz Verantwortliche muss immer „mit an Bord“ sein und dafür sorgen, dass nur zulässige Daten (Art. 6 DS-GVO) verarbeitet und weitergegeben werden, dass ein Löschungskonzept existiert und durchgeführt wird, dass datenschutzrechtliche Verstöße unterbleiben oder zumindest ordnungsgemäß behandelt und gemeldet werden.
Zum Verfasser:
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
07453/1677, mobil 0172/7110063
Telefax: 07453/9554596
Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
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