Die Vorbereitungstätigkeit des Vorstandes und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung selbst können durch fehlerhafte Einladung oder Beschlüsse Makulatur sein, wenn solche Fehler passieren, insbesondere wenn die Satzung nicht beachtet wird. Dann kann jedes Vereinsmitglied durch eine rechtzeitig erhobene Feststellungsklage die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse herbeiführen. Ist die Feststellungsklage rechtzeitig erhoben, stellt das angerufene Gericht die Nichtigkeit der Beschlüsse fest. Rechtzeitig ist sie dann, wenn sie in einem Zeitraum zwischen einem und in der Regel nicht mehr als sechs Monaten ab Zugang des Protokolls erhoben wird.
Inzwischen herrscht die Praxis vor, dass das Protokoll der Mitgliederversammlung nach Unterschrift durch Sitzungsleiter und Protokollführer auf die Website des Vereins eingestellt wird und allen Vereinsmitgliedern dort zugänglich ist. Andernfalls wird das Protokoll den Vereinsmitgliedern übersandt; mit beidem beginnt die Frist zu laufen.
Das gilt dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten eines späteren Klägers während der Mitgliederversammlung ergibt, dass er sich mit den Gründen seiner späteren Klage einverstanden erklärt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass er die Art und Weise der Durchführung der Versammlung oder die Vorbereitung durch Ankündigung von Beschlüssen gebilligt hat. Voraussetzung für den Erfolg einer Nichtigkeitsklage ist auch die Relevanz des gerügten Fehlers.
Fehler bei der Einladung
Solche Fehler passieren mitunter schon bei der Einladung. In aller Regel muss mit der Einladung, jedenfalls aber innerhalb der Einladungsfrist mitgeteilt werden, welche Beschlussgegenstände der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen. Diese müssen hinreichend bestimmt sein, sodass die Mitglieder wissen, worüber entschieden werden soll. Sie müssen also wissen, „worum es geht“. Sonst können sie nicht sachgerecht entscheiden, ob sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen; sie können sich dann auch nicht sachgerecht auf die Mitgliederversammlung vorbereiten. Deshalb muss der Vorstand die vorgesehenen Beschlussgegenstände möglichst genau bezeichnen.
Das gilt insbesondere bei vorgeschlagenen Satzungsänderungen. Es genügt nicht, den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ in die Tagesordnung aufzunehmen. Es muss vielmehr der Inhalt der geplanten Satzungsänderung mitgeteilt werden, jedenfalls in groben, doch nachvollziehbaren Zügen, am besten im Wortlaut. Besonders mitgliederfreundlich ist eine Synopse. Auch bei Wahlen reicht die Mitteilung „Wahlen“ nicht aus. Es sollte mitgeteilt werden,
welche Posten neu zu besetzen sind und welche bisherigen Vorstandsmitglieder sich wieder zur Wahl stellen.
Diesen, sich aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen werden viele Einladungen und Bekanntgaben der Tagesordnung nicht gerecht, was häufig nur deshalb folgenlos bleibt, weil die Beschlüsse der fehlerhaft einberufenen Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig gerügt wurden bzw. bezüglich derer nicht oder nicht rechtzeitig Feststellungsklage erhoben wurde.
Der Vorstand sollte also auf die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung besondere Sorgfalt verwenden.
Auch im Übrigen muss die Einladung zur Mitgliederversammlung den Anforderungen der Satzung entsprechen. Der Sitzungsort muss zweifelsfrei bestimmt sein und jedem Mitglied die rechtzeitige Teilnahme an der Mitgliederversammlung ermöglichen. Der Sitzungsort muss den Vereinsmitgliedern zumutbar sein; es hat tatsächlich im Jahr 2021 die Entscheidung eines Oberlandesgerichts gegeben, welche sich – auch – mit den Temperaturverhältnissen im Sitzungssaal befassen musste. Allerdings gilt angesichts solcher Umstände eine besondere Rügeverpflichtung eines späteren Klägers; er muss also während der Versammlung den von ihm für unzumutbar gehaltenen Zustand rügen und Abhilfe verlangen. Sonst ist eine spätere Feststellungsklage bezüglich dieses Klagegegenstandes treuwidrig (vgl. hierzu OLG Hamm, 01.03.2021, 8 U 61/20).
Rügt ein Mitglied in der Verhandlung die fehlende Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder stützt er oder sie hierauf eine spätere Klage, so ist der Verein für die Beschlussfähigkeit im Streitfall beweispflichtig. Das Mitglied muss lediglich schlüssig darlegen, dass Zweifel an der Beschlussfähigkeit bestehen. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Mitglied rügt, dass Teilnehmer:innen an der Versammlung und Abstimmung beteiligt waren, die nicht stimmberechtigt sind.
Fazit
Wenn Sie, liebe Vorstände, nun die bevorstehende Mitgliederversammlung vorbereiten, denken Sie daran, die Einladung zu dieser auch aus der Sicht Ihrer Mitglieder zu betrachten und deren Wunsch nach transparenter Darstellung der geplanten Beschlussinhalte zu berücksichtigen. Selbstverständlich müssen Sie auch Gelegenheit geben, innerhalb der von der Satzung vorgesehenen Frist Anträge zur Tagesordnung zu stellen, die dann in der Mitgliederversammlung aufgerufen werden müssen. Das heißt nicht, dass die Mitgliederversammlung nicht durch Beschluss diese wieder von der Tagesordnung absetzen kann.
Mitgliederversammlungen laufen nicht immer harmonisch oder unstreitig ab. Das ist nicht ungewöhnlich und in einem demokratischen Prozess wie dem einer Mitgliederversammlung normal und erlaubt. Nur sollten durch die Art und Weise der Vorbereitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand nicht Konfliktpunkte geschaffen werden, die durch ordnungsgemäße Vorbereitung hätten vermieden werden können.
Rechtsanwalt Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
In der Ausgabe 1.2026 ist uns im „kurz & bündig“-Beitrag „Verbesserungen und Entlastungen für Vereine ab dem 1.1.2026“ leider ein Fehler unterlaufen. Am Ende des Artikels heißt es: „Beim Verkauf von Speisen und Getränken wird die Umsatzsteuer bei Leistungen des Vereins von 19% auf 7% gesenkt.“
Das ist falsch. Die Senkung der Umsatzsteuer bezieht sich nämlich nur auf Speisen, nicht auf Getränke. Für Getränke sind weiterhin 19% Umsatzsteuer vorgesehen. Richtig heißen müsste es also: Beim Verkauf von Speisen wird die Umsatzsteuer bei Leistungen des Vereins von 19 % auf 7 % gesenkt.
Wir bitten um Beachtung und entschuldigen uns für diesen Fehler!
Die Redaktion
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