Das Jahressteuergesetz 2025 ist am 10.9.2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Es ist noch nicht in Kraft. Es wird jedoch allgemein damit gerechnet, dass das Gesetzgebungsverfahren zu Beginn des neuen Jahres zu Ende geführt wird, sodass das Gesetz in Kraft treten kann.
Die Regelungen werden teilweise rückwirkend auf den 1.1.2026 in Kraft treten. Für die Vereine enthält der Gesetzesentwurf eine Reihe für Vereine erfreuliche Regelungen.
Zunächst: Schon zum 1.1.2025 traten entlastende Regelungen für Vereine in Kraft: So wurde die Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung angehoben. Wenn im Vorjahr der Gesamtumsatz 25.000 € (statt bisher 22.000 €) nicht überschritt und im laufenden Jahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten wird, wird der Verein mit sofortiger Wirkung erst bei Überschreiten dieser Grenzen umsatzsteuerpflichtig.
Der zulässige Jahres-Mitgliedsbeitrag, den ein Mitglied ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit des Vereins an diesen bezahlen durfte, wurde von 1.023 € auf jetzt maximal 1.440 € angehoben. Die Aufnahmegebühr kann maximal 2.200 € betragen. Bisher galt die Grenze von 1.543 €.
Über die E-Rechnungspflicht haben wir schon berichtet. Nur zur Wiederholung: Seit dem 01.01.2025 müssen Vereine in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen im XML-Format zu empfangen und zu verarbeiten. Eine Pflicht zur Rechnungsstellung durch elektronische Rechnung wurde für Vereine bisher nicht normiert.
Die im September 2025 beschlossenen Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2025 enthalten erfreuliche Regelungen wie für Vereine: So soll ab dem 01.01.2026 der Freibetrag im Rahmen der Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr angehoben werden, die Ehrenamtspauschale von 840 € pro Jahr auf 960 € pro Jahr (§§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 3 AO steigt von 45.000 € auf 50.000 € Umsatz pro Jahr.
Sehr erfreulich: Die Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung wird von 45.000 € Einnahmen auf 100.000 € Einnahmen jährlich angehoben. Unter dieser – erheblich angehobenen – Grenze muss der Verein seine zu gemeinnützigen Zwecken eingeworbenen Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoringeinnahmen) nicht mehr innerhalb von zwei Jahren für den gemeinnützigen Zweck des Vereins verwenden (zeitnahe Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Ziff. 5 AO). Dadurch tritt eine erhebliche Verbesserung und Entlastung der bürokratischen Abläufe im Verein ein.
Auch zum Thema „Haftungsschutz für Ehrenamtliche“ hat das Jahressteuergesetz eine weitere, erhebliche Verbesserung auf den Gabentisch der Vereine gelegt:
Verursacht ein ehrenamtliches Mitglied des Vereins (Vorstand, § 31a BGB; Vereinsmitglied, § 31b BGB) einen Schaden, muss er diesen bisher dem Verein, der gegenüber Dritten nach § 31 BGB haftbar ist, dann ersetzen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, treffen von vorneherein und ausschließlich den Verein und nicht das (nicht) haftende Vereinsmitglied (von der steuerlichen Haftung abgesehen).Diese Regelung gilt auch weiterhin, wobei anzumerken ist, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dass ein haftendes Vereinsmitglied nur in Anspruch genommen werden können soll, wenn es einen Schaden vorsätzlich begangen hat. Dies muss allerdings in der Satzung so geregelt werden.
Neu ist, dass diese Haftungsprivilegien bisher nur galten, wenn der Ehrenamtler (Vorstandsmitglied oder für den Verein tätiges Mitglied) für seine Tätigkeit einen Ehrenamtsbetrag von maximal 840 € im Jahr erhielt. Diese Grenze ändert sich nun: Jedes Vorstands- und Vereinsmitglied behält sein Haftungsprivileg künftig, wenn er oder sie eine Vergütung von bis zu 3.300 € jährlich erhält und nicht nur – wie bisher – maximal 840 €. Das bedeutet: Erhält ein Vorstands- oder Vereinsmitglied für seine Tätigkeit künftig jährlich mehr als die Ehrenamtspauschale (neu 960 €), muss er den die Ehrenamtspauschale überschreitenden Betrag versteuern.
Allerdings – und das ist neu wie erfreulich – kann er auch bei höheren Einkünften als 960 € (bis maximal 3.300 €) das Haftungsprivileg der §§ 31a, 31b BGB in Anspruch nehmen; er haftet also auch dann nicht, wenn er mehr als den Ehrenamtsfreibetrag (bis maximal 3.300 €) pro Jahr erhält.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Zahlungen des Vereins an den Ehrenamtler (das gilt für die Ehrenamtspauschale wie für die Übungsleiterpauschale) nur dann geleistet werden können, wenn der Bezahlung ein Vertrag zwischen Verein und Mitglied zugrunde liegt, das Vorstands-/Vereinsmitglied also einen rechtlichen Anspruch auf die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale hat. Ansonsten droht dem Verein der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Die Regelung wirkt sich auch auf das sogenannte Rückspendeverfahren aus: Das Vorstands-/Vereinsmitglied kann künftig bis zu 960 € bzw. 3.300 € (Übungsleiter) steuerfrei einnehmen und dem Verein gegen Aushändigung einer Zuwendungsbestätigung durch den Verein diesem zurückspenden; das ist selbstverständlich auch für Teilbeträge gültig. Die Rückspende kann deshalb – insofern wie bisher – sich auf die gesamte Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale beziehen oder nur auf einen Teil davon.
Eine weitere Änderung wird den bürokratischen Aufwand des Vereins deutlich reduzieren: Die Notwendigkeit der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins in die vier Sparten „Ideeller Bereich“, „Zweckbetrieb“, „Vermögensverwaltung“ und „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ kann bis zu einem Einnahmebetrag des Vereins jährlich von 50.000 € unterbleiben.
Und schließlich: Beim Verkauf von Speisen und Getränken wird die Umsatzsteuer bei Leistungen des Vereins von 19 % auf 7 % gesenkt.
Es bleibt – wie bisher – jedem Verein überlassen, ob er in seine Satzung eine Regelung über die Bezahlung einer Ehrenamtspauschale aufnimmt oder nicht. Die Zahl der Vereine, die dies tun, hat in letzter Zeit nicht unerheblich zugenommen.
Nachdem in der jüngsten Vergangenheit festzustellen war, dass in einigen Vereinen Schwierigkeiten bestanden, Vorstandsämter, insbesondere das Amt des 1. Vorsitzenden, zu besetzen, tragen diese gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Erhöhung der Ehrenamtspauschale, zur Erhöhung der Attraktivität der ehrenamtlichen Funktionen bei.
Es ist zu hoffen, dass diese Regelungen zur Verbesserung der Vorstandsbesetzungen beiträgt. Sicher ist es „mit Geld“ nicht getan: Es muss verstärkt den Ursachen für die Probleme bei der Besetzung der Vorstände auf den Grund gegangen werden; die Nichtbesetzung der Vorstandsämter führt nach meiner Beobachtung in einer ganzen Reihe von Fällen dazu, dass der Verein insgesamt beschließt, sich aufzulösen.
Auch andere Maßnahmen können – und sollen – das Vorstandsamt attraktiver machen. Dazu hält der SCV im neuen Jahr eine Reihe von Veranstaltungen und im Übrigen eine auch in dieser Hinsicht wertvolle Vereinsberatung (Coaching) bereit, und es ist zu hoffen, dass Sie in vermehrtem Umfang davon Gebrauch machen.
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