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Allgemein, kurz & bündig, SINGEN 2026-06, Vereinsmanagement

Ein krasser Fall – aber nicht „aus der Welt“

Christian Heieck
1. Juni 2026
Titelbild: Christian Heieck
Bild. Privat

Zur persönlichen Haftung eines Vorstandsmitglieds

Ende vergangenen Jahres hat das Landgericht Essen ein spektakuläres Urteil gefällt; mit dem wollen – müssen – wir uns heute beschäftigen.

Ein ehemaliger Vereinsvorsitzender, gegen den sein ehemaliger Verein geklagt hatte, wurde verurteilt, an seinen ehemaligen Verein rund 7.500 Euro zu bezahlen. Zugleich wurde festgestellt, dass er dem Verein sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Entzug der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Finanzamt hatte vorläufig einen Steuerschaden mit rund 73.000 Euro zugrunde gelegt; die Inanspruchnahme des Vereins aus steuerlicher Haftung war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Es war jedoch mit einem Steuerschaden in Höhe von rund 73.000 Euro zu rechnen.

Auf den ehemaligen Vorsitzenden kamen – kommen – deshalb rund 80.000 Euro an Schadenersatzansprüchen zu, für die er persönlich – hinsichtlich des Steuerschadens gesamtschuldnerisch mit dem Verein, im Innenverhältnis mit diesem allein – haftet. Wie gesagt: Ein krasser Fall. 

Krass deshalb, weil einerseits der ehemalige Vorsitzende sich vom Verein ohne ausreichende rechtliche Grundlage Zahlungen hat leisten lassen, die ihm satzungsmäßig und vertragsrechtlich nicht zustanden (siehe unten).

Krass auch deshalb, weil die Körperschaftssteuerstelle des Finanzamtes dieses Verhalten zum Anlass nahm, dem Verein die Gemeinnützigkeit zu entziehen, was mit einer nachträglichen Versteuerung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins einher gehen wird. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wir können darüber deshalb auch noch nicht abschließend berichten.

Grundlage für die Entziehung der Gemeinnützigkeit war ein satzungs- und vertragswidriges Verhalten des ehemaligen Vorsitzenden. Er ließ sich vom Verein Tätigkeitsvergütungen in Höhe von einmal ca. 6.000 Euro und einmal 1.440 Euro bezahlen.

Tätigkeitsvergütungen gegenüber ehrenamtlichen Mitarbeitern eines Vereins, insbesondere seinen Vorstandsmitgliedern, sind grundsätzlich nicht zulässig. Deshalb heißt es in der Mustersatzung des SCV auch, dass die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder unentgeltlich (früher: ehrenamtlich) ist. Diese Formulierung muss inzwischen nach den Hinweisen der Finanzverwaltung so in der Satzung geregelt sein; entsprechend finden Sie diese Formulierung auch in der Mustersatzung, die Sie auf der Website des SCV finden. 

Allerdings gibt es von diesem generellen Verbot, die Tätigkeit von Vereins-, insbesondere Vorstandsmitgliedern zu vergüten, in engen Grenzen Ausnahmen.

Zum einen ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, von seinem Verein die Erstattung von Auslagen zu verlangen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind und die er belegen kann (Hotelrechnungen, Fahrtkosten etc.). 

Zum anderen kann einem Vorstands- und auch einem Vereinsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit gewährt werden, wenn

1. die Satzung eine entsprechende Regelung vorsieht und 

2. eine vertragliche Grundlage geschaffen wurde, die dem Vereins- oder Vorstandsmitglied Anspruch auf diese Vergütung gibt.

In großen Vereinen bedeutet dies, dass – auch ehrenamtliche – Vorstandsmitglieder eine weit über die sogenannte Ehrenamtspauschale hinausgehende Vergütung erhalten können, wenn eine entsprechende Satzungsgrundlage besteht und ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand geschlossen wurde, der diese Vergütung beinhaltet und erlaubt. Was über den Ehrenamtsfreibetrag hinausgeht, ist zu versteuern.

Beides war im Fall, über den das Landgericht Essen zu entscheiden hatte, nicht der Fall:

Zum einen enthielt die Satzung des Vereins eine entsprechende Regelung nicht. Eine solche ist inzwischen in der überwiegenden Zahl der Vereine des SCV enthalten; die Einführung in die Satzung setzt einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, der in formell einwandfreier Art und Weise zustande gekommen sein muss. Darüber wurde verschiedentlich berichtet.

Die Satzungsänderung muss selbstverständlich nicht einen bestimmten Ehrenamtsbetrag oder eine entsprechende Ehrenamtsvergütung enthalten. Dies empfiehlt auch die Mustersatzung nicht. Es genügt vielmehr, folgenden – der Mustersatzung zu entnehmenden – Satz aufzunehmen: „Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung (ggf. der Vorstand) beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes (bzw. für den Verein tätigen Vereinsmitgliedern) für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.“

Diese sogenannte „Ehrenamtsklausel“ erlaubt es dem Verein, seinem Vorstand oder Mitglied eine entsprechende Vergütung ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu bezahlen. Dem Zahlungsempfänger wird ermöglicht, diesen Betrag, der nichts anderes ist als ein Steuerfreibetrag, bei der Einkommenssteuererklärung im Sinne eines Einkommensbestandteils unberücksichtigt zu lassen. Der Ehrenamtsfreibetrag ist also nichts anderes als eine Steuerpauschale. Aus der Sicht des Vereins bedeutet er allerdings, dass er dem Vorstands- bzw. Vereinsmitglied einen Betrag bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages (derzeit: 960 Euro / Jahr, Übungsleiterpauschale 3.300 Euro / Jahr; § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB) steuerunschädlich bezahlen darf. 

Die Regelung bedeutet weiter, dass das Vorstands- oder Vereinsmitglied, welches nicht mehr als diesen Betrag (Ehrenamtsfreibetrag) erhält, im Sinne der §§ 31a, b BGB wie ein unentgeltlich tätiges Vorstands- oder Vereinsmitglied behandelt wird mit der Folge, dass ihn im Falle der Haftungsinanspruchnahme nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit treffen, es sei denn, die Satzung sehe etwas anderes vor. Der Betrag von 3.300 Euro ist die Obergrenze, bis zu welchem ein Vorstands- oder Vereinsmitglied die sogenannte Übungsleiterpauschale erhalten kann, § 3 Nr. 26a EStG. Diese Obergrenze enthält selbstverständlich auch den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von jährlich maximal 960 Euro. 

Ohne eine solche satzungsmäßige Regelung darf an die Mitglieder oder Vorstände eines Vereins keine Vergütungszahlung geleistet werden. Geschieht dies doch, liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gemeinnützigkeit vor. Mit fatalen Folgen: 

Der Verein muss sich für die Zeit, in der die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig nicht vorgelegen haben, wie ein nicht steuerbegünstigtes Steuersubjekt behandeln lassen mit der Folge, dass sämtliche Steuerbefreiungen für diesen Zeitraum rückwirkend entfallen, Gewinne aus Vermögensverwaltung oder Zweckbetrieben steuerpflichtig werden. Auch öffentliche Zuschüsse können bei Wegfall der Gemeinnützigkeit zurückgefordert werden. Schadenersatzansprüche von Spendern und Sponsoren können die Folge sein, wenn diesen wegen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nachträglich die Anerkennung des Zuwendungsbetrages verweigert wird und entsprechende Steuernachforderungen geltend gemacht werden. 

Für den handelnden Vorstand bedeutet dies, dass er persönlich für die dem Verein entstehende Steuerschuld dem Finanzamt haftbar ist. Er hat gleichzeitig die satzungswidrige Vergütung nebst Zinsen an den Verein zurückzubezahlen. 

Das kann unter Umständen dann entfallen, wenn der übrige Vorstand mit dem handelnden Vorstandsvorsitzenden einen entsprechenden Vertrag unter Verstoß gegen den Satzungsvorbehalt geschlossen hat. Dann besteht dieser Rückforderungsanspruch des Vereins nicht, wohl aber die Entziehung der Gemeinnützigkeit. 

Der Vorstand hatte im vorliegenden Fall nur mündlich mit einer früheren Schatzmeisterin vereinbart, dass seine Vergütungen bezahlt werden. Dieser Vertrag könnte auch mündlich gültig sein, verstößt aber gegen § 181 BGB, weil der ehemalige Vorstandsvorsitzende nicht mit sich selbst einen Vertrag abschließen konnte; es hätte des Vertragsabschlusses durch den Vorstand oder jedenfalls andere, vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bedurft. So blieb ein unwirksames „Insichgeschäft“, aus dem der frühere Vorstand keine Ansprüche herleiten konnte, sodass unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Betrag von ihm zurückzufordern war. 

Handlungsempfehlung

Ich habe mir lange überlegt, ob ich diese Kolumne zu diesem Thema überhaupt schreibe in einer Zeit, in der die Vereine Mühe haben, neue Vorstandsmitglieder zu gewinnen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Ich habe mich entschlossen, dies dennoch zu tun, weil die Gefahr größer erscheint, dass Vorstandsmitglieder, die sich dieser Risiken nicht bewusst sind, unfreiwillig („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“) in diese Situation hineingeraten können.

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, aber auch ausreichend, dass

• die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand vor Tätigkeitsvergütungen an Vorstände oder Mitgliedern des Vereins eine entsprechende Satzungsregelung beschließen (siehe meine Ausführungen oben)

• über die Höhe der Vergütung eine klare vertragliche Regelung geschlossen wird, die dem betreffenden Vorstands- oder Vereinsmitglied einen unzweifelhaften Anspruch auf Bezahlung der Vergütung gibt

• das Vorstands- oder Vereinsmitglied beim Vertragsabschluss nur für sich selbst tätig wird, der Verein durch andere vertretungsberechtigte (§ 26 BGB) Vorstandsmitglieder. 

Dann kann das, was der Entscheidung des Landgerichts Essen zugrunde lag, nicht passieren. 

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich über die Informationsangebote des SCV – auch – über diese Gegebenheiten zu informieren. Insbesondere steht Ihnen die kostenlose Erstberatung des Vereins zur Verfügung. 

Sie können Ihre Satzung selbstverständlich auch nachträglich ändern und – beispielsweise – an die Mustersatzung des SCV anpassen. Sie sollten allerdings das dafür satzungsmäßig vorgesehene Verfahren für Satzungsänderungen einhalten. 

Verfasser:

Rechtsanwalt Christian Heieck

Weiherstraße 6, 72213 Altensteig

07453/1677, mobil 0172/7110063

Telefax: 07453/9554596

Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de

 

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann. 

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