Zu den Dingen, die ein Chor oder ein Verein bei der Gründung beschließen muss, ist – neben beispielsweise Satzung und Vorstand – der Name des Chores. Der Chorname gehört zu den „Muss-Bestandteilen“ bei der Chor- und Vereinsgründung – soll es ein eingetragener Verein werden, was immer noch den weitaus größten Anteil der Chorvereine ausmacht; das ist eine Grundvoraussetzung für die Eintragung eines Vereins als „eingetragener Verein“. Das Registergericht trägt den Verein nicht ein, wenn dieser keinen Namen in der Satzung angibt, dieser Name ungeeignet (beispielsweise weil doppelt in einer Gemeinde vorhanden) oder sonst rechtswidrig ist.
Namensgebung ist eine Frage des Geschmacks
Je jünger der Chor, desto fantasievoller und ungewohnter die Chornamen. Der klassische Chor des 19. und 20. Jahrhunderts trug Namen wie „Eintracht …“, „… Liederkranz“ oder einfach „… Gesangverein“. Im Namen kam zu Beginn der Chorbewegung auch zum Ausdruck, dass man Bestandteil einer neuen, auch politisch neuen und revolutionären Bewegung war, strebend nach nationaler Einheit und kritisch beob-
achtet von den Herrschenden im Zusammenhang mit der Revolution und Sammlungsbewegung von 1848. Die ersten Chöre versammelten sich unter Namen wie „Zeltersche Liedertafel“, „Singgesellschaft Wetzikon“ (Schweiz), die auch nach der Restauration und für viele Jahre erhalten blieben, bis zum Bruch im Zusammenhang mit der Studentenbewegung Ende der 60-er Jahre. Die „gesundgeschrumpfte“ Sängerbewegung trat mit Neuerungen wie den regelhaften gemischten Chören, der Aufnahme von Frauen und der verstärkten Arbeit mit Kindern wieder ans Licht.
Und mit neuen Namen. Seit dieser Zeit hat sich ein breites Feld mit neuen Namen und Namensideen entwickelt, natürlich auch in dem Streben, jüngere und junge Menschen anzusprechen und zu interessieren, die mit den Vereinsnamen aus dem 19. Jahrhundert nichts anzufangen wussten.
Vereinsnamen: mehr Bedeutung, aber auch mehr Regelung
Mit einer veränderten Namenskultur wuchs auch die Bedeutung gesetzlicher Regelungen für den Vereinsnamen. Dazu gehören vor allem der § 57 Abs. 2 BGB und das grundrechtsähnliche Namensrecht in § 12 BGB. Die Namen müssen eine deutliche Unterscheidung (innerhalb einer Gemeinde) aufweisen, und sie dürfen den sogenannten „Rechtsverkehr“ nicht in die „Irre führen“.
- 57 Abs. 2 BGB verbietet also beispielsweise, dass in einem Ort zwei Vereine auf den Namen „Concordia“ hören, auch wenn dieser sich auf unterschiedliche Tätigkeitsfelder der Vereine bezieht (Sport, Musik, Theater etc.). Treten zwei Namen in einer Gemeinde auf, gilt das „Prioritätsprinzip“, der ältere namensführende Verein darf den Namen weiterführen, der jüngere muss ihn ändern. Er kann auch auf zivilgerichtlichem Wege dazu gezwungen werden.
Die Namensgebung und –änderung ist stets Sache der Mitgliederversammlung. Eine Änderung des Vereinsnamens ist als Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung zu beschließen und ins Vereinsregister einzutragen, § 71 Abs. 1 BGB.
Namensrecht ist Zivilrecht:
Das Vereinsregister prüft übrigens nicht, ob der zur Eintragung beantragte Namen ein fremdes Namensrecht verletzt. Das ist ausschließlich und zivilrechtlich Angelegenheit des verletzten und verletzenden Namensinhabers.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht muss der Verein bei der Namensgebung beachten, dass er nicht das Namensrecht eines anderen Vereins oder einer anderen Unternehmung verletzt. Es empfiehlt sich deshalb, vor der Entscheidung über die Namensgebung die einschlägigen Register zu prüfen, beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Führung eines fremden Namens kann auf Antrag des Namensinhabers untersagt werden, wenn die Führung des fremden Namens eine Wettbewerbsverletzung darstellt, §§ 1, 3 UWG.
Das ist auch bei Namensgleichheit allerdings nicht immer der Fall, sondern nur dann, wenn auch tatsächlich eine Wettbewerbssituation besteht. Bei Chören ist dies häufig nicht der Fall. Für die Beurteilung der Wettbewerbsbeeinflussung ist – auch – auf die räumliche Entfernung zwischen zwei Namensträgern abzustellen. Mag zwischen zwei Chören, die in einer Entfernung von 20 Kilometern ansässig sind, eine Wettbewerbssituation im Hinblick auf Konzertveranstaltungen o. ä. bestehen, ist dies sicherlich bei einer Entfernung von mehreren 100 Kilometern nicht der Fall. Etwas anderes ist es, wenn sehr bekannte Chöre angesprochen sind; der „Kreuzchor“ in Dresden oder der „Thomanerchor“ in Leipzig dürfen sicherlich auch bundesweit keine Namens-Nachahmer haben. Soweit bekannt, ist ein Fall bisher noch nicht entschieden worden, bei dem es beispielsweise um „Regensburger Domspatzen“ und „Düsseldorfer Domspatzen“ gegangen wäre. Hier aber wird durch die Hinzunahme der Ortsbezeichnung voraussichtlich eine Verwechslungsgefahr und damit ein Wettbewerbsverstoß nicht angenommen werden können.
Wie sieht es bei regionalen Bezeichnungen aus?
Eine überregionale Gebietsbezeichnung darf ein Chor auch nicht für sich „in Anspruch nehmen“; die Bezeichnung „Oberschwäbischer Männerchor“ wäre beispielsweise vor dem Hintergrund der Namenswahrheit nicht zulässig, da es im Oberschwäbischen mehrere Männerchöre gibt. Dass dem so ist, würde durch die Bezeichnung „Oberschwäbischer Männerchor“ in Zweifel gezogen. Würde man hingegen formulieren „Oberschwäbischer Heimatverein Kißlegg“, wäre durch die Kombination zwischen Funktionsbezeichnung (Heimatverein) und die örtliche Zuweisung (Kißlegg) dieser Ausschließlichkeitsanspruch nicht gegeben.
Es wird deutlich, dass der Grundsatz der Namenswahrheit und der Namensklarheit (aus dem Handelsrecht entlehnt, analog § 18 Abs. 2 HGB) und das Verbot des Wettbewerbsverstoßes den ursprünglichen Namensinhaber sowohl wettbewerbsrechtlich als auch namensrechtlich vor Verwechslung und Wettbewerbsverzerrung schützt. Dieser Schutz wird durch die Zivilgerichte gewährleistet, die jeweils auf Antrag des verletzten Namensinhabers tätig werden. Darüber hinaus besteht der lokale Schutz des Vereinsnamens durch § 57 Abs. 2 BGB; hier gewährleistet das Vereinsregister, also das Amtsgericht, dass nicht in einer Gemeinde zwei Vereine denselben Vereinsnamen tragen (unabhängig davon, auf welchem Gebiet sie tätig sind).
Der Name des Vereins – als Unterscheidungsmerkmal und Identifikationskennzeichen – ist deshalb im Ergebnis gut und wirksam geschützt. Dies geschieht auch im Interesse des Publikums.
Es ist deshalb sinnvoll, bei der Entscheidung über einen Vereinsnamen sorgfältig zu klären, welche Rechte anderer verletzt werden könnten, um solche Verletzungen zu vermeiden.
Rechtsanwalt Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.