Im heutigen Thema bezeichne ich solche Konzerte als „Filmkonzerte“. Sicher kann man auch andere, treffendere Begriffe dafür finden. Das Filmkonzert wirft für die veranstaltenden Chöre eine Reihe von Fragen und Notwendigkeiten auf, deren Beachtung und Beantwortung für sich betrachtet wenig problematisch ist. Doch kommen bei einem Filmkonzert mehrere Themen zusammen, die alle beachtet werden wollen. Für viele meiner Leser:innen handelt es sich hierbei um eine Zusammenfassung dessen, was schon bekannt ist oder wovon man schon gehört hat. Dafür bitte ich um Nachsicht. Betrachten Sie es als Querschnitt einiger Elemente, die im Urheberrecht und Urheberrechtswahrnehmungsrecht immer wieder vorkommen.
Bitte beachten Sie insbesondere:
- das Aufführungsrecht
- das Recht der Vervielfältigung
- das Recht der Bearbeitung und des Arrangements
- das Recht des großen und kleinen Musikzitats
Zunächst: Wird das Filmkonzert öffentlich aufgeführt, ist für die Einhaltung der urheberrechtlichen Verpflichtungen der Veranstalter verantwortlich. Das wird in der Regel der den Chor betreibende Verein sein.
Wird das Konzert nicht nur aufgeführt, sondern auch mitgeschnitten, kommt es darauf an, ob der Mitschnitt im Rahmen einer öffentlichen Aufführung erfolgt oder – nicht öffentlich – im Probenraum des Chores, Studio o. ä. Denn: Nur öffentliche Aufführungen lösen die Verpflichtungen aus, die der Veranstalter in Bezug auf Urheberrecht und Urheberwahrnehmungsrecht bei öffentlichen Aufführungen hat.
GEMA-Regelungen
Wird das Filmkonzert im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung aufgeführt und dort mitgeschnitten, muss das Konzert zunächst bei der GEMA angemeldet werden. Seit vielen Jahren gilt für die Chöre und Vereine des Deutschen Chorverbandes der zwischen diesem und der GEMA abgeschlossene Gesamtvertrag, der erst jüngst, nämlich mit Wirkung zum 1. Juli 2025 neu abgeschlossen wurde. Wesentliche Elemente dieses neuen Gesamtvertrages (der alte galt seit 2018!) sind die vereinbarten Nachlässe von 20 Prozent auf die üblichen Tarife bei Konzertveranstaltungen chorischer und geselliger Natur sowie ein Kulturrabatt von 15 Prozent für die chorischen Veranstaltungen, die nach den Tarifen U-K und U-V abgerechnet werden müssen.
Neu ist die Online-Meldung ausschließlich über das GEMA-Portal seit dem 1. Juli 2025. Die Meldung über Papier-Formulare ist seither nicht mehr möglich.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Meldefristen dem Verein erlauben, die Veranstaltung bis zum Ende des Folgemonats nach der Veranstaltung zu melden.
Nähere Auskünfte gibt in diesem Zusammenhang die Geschäftsstelle des SCV; diese beantwortet auch Fragen und gibt Hinweise für die Handhabung des neuen Gesamtvertrages. Dessen Regelungen gelten für sämtliche öffentliche Veranstaltungen, also für Konzerte wie für gesellige Veranstaltungen.
Wird ein Konzert in einer öffentlichen Aufführungsveranstaltung mitgeschnitten, gilt nichts anderes. Die oben genannten Nachlässe entfallen also nicht etwa. Allerdings gibt es für die Wiedergabe dieses Konzertmitschnitts im Internet oder auf der Vereins-Website keine Nachlässe, ebenso für andere Formen der Veröffentlichung vom Tonträger.
Im Übrigen gilt für die Anmeldung – wie bisher –, dass mit der Meldung nach dem Konzert eine „Setlist“, also eine Aufstellung der aufgeführten Werke online bei der GEMA eingereicht werden muss. Die Internetseite der GEMA enthält eine entsprechende Maske. Die Nichtmeldung hat zur Folge, dass eine Nachforderung in doppelter Höhe durch die GEMA erfolgt und die vertraglich vorgesehenen Nachlässe nicht gewährt werden.
Zum Urheberrecht
Auch hier nichts Neues: Noten und Texte sind urheberrechtlich geschützt; das Kopieren ist nach § 53 UrhG untersagt. Das Kopieren von Noten oder Texten ist deshalb – bedauerlicherweise und nach wie vor – nicht erlaubt; die Urheber und deren Verleger wehren sich nach wie vor erfolgreich gegen die Zulassung neuer Regelungen anstelle des bisher geltenden Prinzips, dass die Originalnoten erworben werden müssen, aus denen gesungen wird. Es können also weiterhin auch von gekauften Noten keine Kopien angefertigt werden, weder in Papierform, noch auf einem elektronischen Datenträger (Tablet o. ä.). Allen Beteiligten ist bekannt und bewusst, dass gegen diese Regelung nach wie vor im großen Umfang verstoßen wird; allerdings wird von Urhebern und Verlagen gegen diese Verstöße nach wie vor und soweit ersichtlich nicht eingeschritten.
Diese Regeln gelten immer, also bei Konzert, Probe oder Aufnahme.
Häufig werden musikalische oder auch filmische Werke ganz oder teilweise szenisch, also bühnenmäßig aufgeführt (Bühnenbild, Kostüme, szenische Handlung zur geschützten Musik). Eine solche Aufführung, die nicht rein konzertant ist, fällt nicht in die Zuständigkeit der GEMA. Nach §§ 19 Abs. 2, 52 Abs. 2 UrhG ist hier die Erlaubnis („Lizenz“) vom Urheber selbst oder – wie meist – seinem Verlag einzuholen. Diesen Verlag muss der Chor recherchieren, wenn er nicht dem aufzuführenden Notenmaterial zu entnehmen ist. Über die Nutzung ist ein Lizenzvertrag abzuschließen, zu dessen Vorbereitung der Chor detailliert beschreiben muss, was aufgeführt wird, wer Veranstalter ist, wo die Aufführung stattfindet und wann, wieviel Sitzplätze im Aufführungsraum angeboten und welche Eintrittspreise verlangt werden. Nach diesen Kriterien richten sich auch die Bedingungen des Lizenzvertrages (Lizenzgebühren, Nutzungsbedingungen etc.)
Dabei kann – und muss – auch ausgehandelt werden, welche Bearbeitungen der Originalnoten zugelassen werden und zu welchen Konditionen. Soweit gewünscht beinhaltet der Lizenzvertrag auch die Anmietung des Notenmaterials für Chor und ggf. Orchester.
Bearbeitungen und Arrangements
Es liegt auf der Hand, dass ein Chorstück, das einer Filmmusik nachgebildet ist, immer eine Bearbeitung sein muss. Eine Bearbeitung ist immer einwilligungspflichtig, wobei diese bereits bei der Herstellung der Bearbeitung erteilt sein muss, § 23 Satz 2 UrhG. Die Genehmigung ist vom Urheber oder seinem Verlag zu erteilen. Selbstverständlich darf eine Bearbeitung nur öffentlich dargeboten werden, wenn auch für diese Darbietung die Einwilligung des Urhebers oder seines Verlages vorliegt.
Diese Bestimmung bereitet vielen Chören, insbesondere ihren Chorleiter:innen, Kopfzerbrechen. Der Einwilligungsvorbehalt ist auch häufig völlig unbekannt. Eine lizenzfreie Benutzung kommt in der Praxis so gut wie nie vor (z. B. Volkslieder, Choräle etc.). Der Chor/Chorleiter muss deshalb bei Bearbeitungen und Arrangements (andere Bezeichnung für Bearbeitung) grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers oder seines Verlages herbeiführen.
Häufig kann die Einwilligung für eine Bearbeitung online bei der GEMA auf deren Website beantragt werden. Die GEMA meint zwar, Sie müssten auch ein urheberrechtlich freies Werk anmelden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nur urheberrechtlich geschützte Werke müssen hinsichtlich der Einwilligung in eine Bearbeitung angemeldet werden. Ein eigenes Einwilligungsrecht für die Bearbeitung gemeinfreier Werke hat die GEMA nicht.
Für die Vertonung urheberrechtlich geschützter Texte und deren Verwendung ist ebenfalls ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen, der über die GEMA einzuholen ist.
Die GEMA schießt hier – wie so oft – weit über das Ziel hinaus; es empfiehlt sich also, den Anforderungen der GEMA mit der gebotenen Skepsis zu begegnen. Gleichwohl: Die Einholung der Lizenz und der Einwilligung im oben genannten Umfang empfiehlt sich zur Vermeidung von Nachteilen schon.
Soweit der Verein Filmausschnitte, Bilder (Standbilder etc.) oder Plakate als Dekoration oder im Rahmen der Aufführung verwenden will, muss hierzu ebenfalls eine Erlaubnis eingeholt werden, beispielsweise, wenn im Rahmen eines „Harry-Potter-Bühnenkonzerts“ ein Veranstaltungsplakat entworfen wird, auf welchem Abbildungen aus den Film-Werbematerialien oder freien Veröffentlichungen (z. B. Getty Images) verwendet werden. Dafür sind die jeweiligen Verlage oder Agenturen zuständig.
Wenn Sie die hier wiedergegebenen Grundsätze und Hinweise beachten, steht der erfolgreichen Produktion und Aufführung eines Filmmusik-Konzerts und dessen Mitschnitt und Wiedergabe auf Ihrer Internetseite, bei YouTube o. ä. nichts im Wege. Im Internet ist der neue Gesamtwahrnehmungsvertrag zwischen GEMA und DCV ebenso recherchierbar, wie es die GEMA-Tarife für solche Nutzungen sind, die nicht innerhalb der privilegierenden Regelungen des GEMA-Vertrages zu beachten sind.
Ich wünsche Ihnen viel Freude bei der Vorbereitung von Filmkonzerten; ergänzende Auskünfte kann sowohl der SCV und der DCV sowie die GEMA geben als auch der Unterzeichner. Machen Sie gerne Gebrauch davon.
Zum Verfasser:
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
Telefon: 07453 1677
Telefax: 07453 9554596
Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
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