Gerade in Zeiten knapper werdender öffentlicher Fördermittel achten viele Vereine und ihre Kassiere/Schatzmeister darauf, dass das Geld des Vereins „zusammenbleibt“. Das will heißen: Der Verein achtet darauf, dass die Vereinskasse gut oder zumindest ausreichend gefüllt ist, um dessen Aufgaben stets erledigen und etwaigen Unvorhergesehenheiten begegnen zu können.
Wo kommen die finanziellen Mittel des Vereins her?
Da sind zunächst die Mitgliedsbeiträge anzusprechen. Sie dienen – wie im übrigen auch Spenden und Sponsoring – unmittelbar der Verwendung zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Dazu gehören Chorfeste, Konzertreisen, die Verwaltungsarbeit des Vereins, Anschaffung von Noten und Durchführung von Veranstaltungen etc.
Diese Mittel werden dem Verein für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks gegeben. Sie sind in diesem Sinne – und nur in diesem Sinne – zu verwenden. (Übrigens: Die Bezahlung beschlossener Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterpauschalen, die Vergütung des Chorleiters etc. gehören auch dazu.)
Die solchermaßen dem Verein zugeflossenen Mittel sind im Übrigen zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Dazu sagt § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO), dass diese Mittel in den folgenden beiden Kalenderjahren nach dem Zufluss verwendet werden müssen. Allerdings hat das Jahressteuergesetz
2025 die Schwelle, ab der die Mittel zeitnah verwendet werden müssen, von seither 45.000 Euro Einnahmen pro Jahr auf 100.000 Euro pro Jahr erhöht (mit Wirkung vom 01.01.2026). Neben Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoringeinkünften zählen dazu auch Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, eines etwaigen Zweckbetriebes und eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Häufig wird der Schwellenwert von 100.000 Euro von vorneherein beim Verein nicht erreicht werden, sodass sich die Frage der zeitnahen Mittelverwendung nicht (mehr) stellt. Aber aufgepasst: Unvorhergesehene Mittelzuflüsse wie beispielsweise (Immobiliar-)Schenkungen oder Erbschaften werden bei der Ermittlung des Schwellenwertes berücksichtigt. Sie unterliegen allerdings nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 AO.
Das heißt aber nicht, dass alle Mittel, die an sich zeitnah zu verwenden sind, dies auch müssen. Dazu hat § 62 AO das Institut der Rücklage geschaffen. Darunter sind solche Beträge zu verstehen, die für einen konkreten Anlass festgelegt werden (dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung, jedenfalls des Vorstands erforderlich!); so kann beispielsweise für das bevorstehende Jubiläumsfest oder eine Konzertreise eine Rücklage gebildet werden. Auch ein bevorstehendes Projektkonzert und die damit verbundenen, zusätzlichen Kosten (Solisten, Raummiete etc.) können durch eine Projektrücklage „gesichert“ werden.
Selten kommt einem Verein so viel an Erbschaften oder Schenkungsmittel ins Haus, dass an die Gründung einer Stiftung gedacht werden kann. Ich gehe deshalb an dieser Stelle hierauf nicht näher ein. Bei Bedarf können Vereine, die in die glückliche Lage einer solchen Zuwendung kommen, beim SCV – zunächst im Rahmen der kostenlosen Erstberatung – Rat und Empfehlung einholen. Ein solcher wäre im Bedarfsfalle auch sicherlich zu empfehlen.
Hat nun der Verein finanzielle Mittel, für die keine Rücklage beschlossen worden ist (auch nicht für die sogenannte, allerdings betragsmäßig recht geringe „freie Rücklage“; § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO), muss er (und sollte!) auch dann seine Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke einsetzen, wenn die Grenze von 100.000 Euro (s.o.) nicht erreicht wird oder überschritten ist. Denn: Ein Verein ist keine Bank. Seine Aufgabe ist nicht, finanzielle Mittel zu horten, ggf. damit Zinseinnahmen oder gar Aktiengewinne zu erzielen. Ein finanzielles Polster im Sinne einer Vermögensverwaltung hingegen wie z. B. Schenkungskapital, Immobilien, die durch Schenkung oder Testament zugewendet werden (nur deren Erträge fließen in die zeitnahe Mittelverwendung!) stellen eine gesunde Vereinswirtschaft dar, zusammen mit den zulässigerweise beschlossenen Rückstellungsmitteln.
Was passiert, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass ein Verein gegen die Grundsätze der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen hat? Diese Konstellation ist durch das oben genannte Jahressteuergesetz 2025 wegen der Anhebung der Schwelle auf 100.000 Euro erheblich reduziert worden.
Aber was ist bzw. wäre, wenn nach diesen Grundsätzen vom Finanzamt doch berechtigterweise ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung festgestellt würde? Dann wird das Finanzamt in aller Regel zunächst den Verein auf den festgestellten Verstoß hinweisen. Dies geschieht meist formlos durch einen entsprechenden Hinweis. In aller Regel beachtet der betroffene Verein einen solchen Hinweis auch und stellt durch entsprechende Rücklagenbeschlüsse oder Mittelverwendungen rechtmäßige Zustände her.
Es kommt allerdings auch vor, dass sich der Verein unrechtmäßig behandelt fühlt. Wenn er dann den Hinweisen des Finanzamtes nicht entspricht, wird das Finanzamt einen sogenannten „Auflagenbescheid“ erlassen. Ist der Verein auch hiermit nicht einverstanden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Auflagenbeschluss nicht mit Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Verletzt der betroffene Verein eine im Auflagenbescheid festgesetzte Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung, wird das Finanzamt in der Regel durch einen Festsetzungsbescheid die Gemeinnützigkeit entziehen. Erst durch diesen Bescheid, gegen den innerhalb einer – in der Regel monatlichen – Frist Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden kann, kann sich der Verein auch gegen die Feststellung der Finanzverwaltung wehren, dass das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verletzt worden ist. Dies hat erst jüngst wieder der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 04.12.2025 (V R 25/23) festgestellt.
Soweit sollte es der Verein auf keinen Fall kommen lassen. Der Rechtszug in finanzgerichtlichen Streitigkeiten ist kurz; die Erfolgsaussichten sind in aller Regel gering. Es ist deshalb unbedingt anzuraten, nach einem formlosen Hinweis der Finanzverwaltung mit dieser unverzüglich Kontakt aufzunehmen und über die Modalitäten der Beseitigung des Verstoßes zu sprechen. In aller Regel sind die Finanzämter hier auch sehr kooperativ. Man sollte nicht vergessen, dass viele Finanzbeamte selbst in ihrer Freizeit ehrenamtlich in Vereinen tätig sind und deshalb meist großes Verständnis für die Situation und die Probleme von Vereinen haben. Ein frühzeitiger Gang zum Finanzamt ist deshalb unbedingt zu empfehlen. Denn: Das „Kind im Brunnen“ einer aberkannten Gemeinnützigkeit wird für den Verein in aller Regel schwerwiegende Folgen haben bis hin zum Risiko der Notwendigkeit der Insolvenzanmeldung. Und – ich habe schon mehrfach darauf hingewiesen – auch das Risiko der persönlichen Haftungsinanspruchnahme der zuständigen Vorstandsmitglieder oder (etwa bei fehlender Überwachung und Kontrolle des Kassiers) des gesamten Vorstandes muss bedacht werden.
Ein seltener Fall also, der die Vereine nicht beunruhigen muss. Wenn der Kassieroder Schatzmeister eines Vereins die hier genannten Grundsätze beachtet und die Vorschriften kennt, und wenn der Gesamtvorstand seiner Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Kassier/Schatzmeister nachkommt, kann buchstäblich „nichts passieren“!

