1. Satzung des Vereins
Warum beginnt der Abschnitt „Recht in Chor und Verein“ mit Anmerkungen zur Satzung?
Aus zunächst zwei Gründen: Zum einen ist die Satzung das Gesetz eines jeden Vereins, seine wichtigste Rechtsquelle. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht „subsidiär“ dahinter (wie ein Rettungsring) und gilt nur, soweit die Satzung Regelungen nicht trifft, aber treffen müsste.
Zum anderen braucht nur ein Verein (ob rechtsfähig oder nicht) eine Satzung. Jedenfalls dann, wenn der Verein Mitglied im Schwäbischen Chorverband werden will. Nur ein Verein kann im Übrigen als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt werden. Eine BGB-Gesellschaft beispielsweise nicht. Und nur der Verein haftet für seine Mitglieder und Vorstände; die Mitglieder einer BGB-Gesellschaft haften persönlich und gesamtschuldnerisch.
Mindestens geregelt sein müssen in der Satzung (§ 57 BGB) der Zweck des Vereins, sein Name, sein Sitz und die Bestimmung, dass der Verein ins Vereinsregister einzutragen ist. Ohne diese Elemente ist eine Satzung nicht eintragungsfähig.
Im deutschen (im Übrigen recht einmaligen!) Vereinsrecht ist auch ein „Soll“ ein „Muss“. Nach § 58 BGB sollen in einer Vereinssatzung Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, über die Erhebung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages, die Bildung des Vorstandes und die Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung und Beurkundung der Beschlüsse im Rahmen einer Sollvorschrift (§ 58 BGB) enthalten sein. Sonst wird das Vereinsregister, auch Registergericht genannt, die Eintragung nicht vornehmen. So wird ein Soll (im Gesetz) zum Muss (in der Rechtspraxis).
Der Zweck des Vereins ist ein „Muss“. Ein Verein kann nur eingetragen und als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die Satzung hierzu eine eindeutige Aussage enthält.
In alten Satzungen steht nicht selten, dass die Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedarf. Das führt in vielen Vereinen zu praktischen Schwierigkeiten. Deshalb: Bei einer Satzungsneufassung sollte ein geringeres Quorum gewählt oder auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder abgestellt werden. Sonst kann es sein, dass eine vielleicht notwendige Änderung des Vereinszwecks gar nicht möglich ist, weil nie alle Vereinsmitglieder anwesend sein werden.
Es gibt eine Vielzahl von Satzungsmustern. Auch auf der Homepage des Schwäbischen Chorverbandes finden Sie eine solche. Machen Sie davon mit Vorsicht Gebrauch. Jeder Verein hat seine Besonderheiten, seine Geschichte, auch seine gewachsenen Empfindlichkeiten. Auf dies alles muss die Satzung auch Rücksicht nehmen, so dass es sich verbietet, mit dem „Rasenmäher“ einer Mustersatzung solche Vereinsindividualitäten zu negieren.
2. Vorstandsfragen: Innovative Vorstandsmodelle, Vorstandsorganisation
Das Gesetz ist, was die Regelungen zum Vorstand angeht, „wortkarg“. § 26 BGB besagt lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss, der aus mehreren Personen bestehen kann, aber durchaus nicht muss. Grund dafür ist, dass der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und nur durch einen Vorstand gegenüber Dritten vertreten wird, wie der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft auch.
In der Praxis ist der Vorstand ein Kollegialorgan. Mehrere Personen teilen sich mehrere Funktionen. Die klassische Aufteilung Vorsitzender – Stellvertreter – Kassenwart – Schriftführer findet sich nach wie vor in vielen Vereinen, doch setzen sich zunehmend neue Vorstandsmodelle in Szene, die auch für viele Vereine praktisch sinnvoll und notwendig erscheinen. Erster Vorsitzender zu sein, wird von vielen als besonderes Risiko oder zumindest als nervenaufreibend empfunden. Trotz aller gesetzlicher Erleichterungen und Haftungseinschränkungen, trotz Ehrenamtspauschale finden sich in vielen Vereinen Vorstandsamtsnachfolger nicht oder höchst ungern. Das hängt mit dieser herausgehobenen Funktion des Vorsitzenden zusammen. Es kommt oft vor, dass in einem Verein nur noch ein vertretungsberechtigter Vorstand, beispielsweise der Kassier, aktiv ist; die anderen sind alle zurück getreten, Nachfolger haben sich nicht finden lassen.
Andere Vereine helfen sich durch innovative Vorstandsmodelle: Auf das Amt des ersten Vorsitzenden kann nämlich ohne weiteres verzichtet werden. Viele Vereine lassen einen mehrköpfigen Vorstand aus gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern wählen und ins Vereinsregister eintragen. Das geht ohne Probleme, es muss nur klar sein, wer den Verein (allein oder mit einem anderen Vorstandsmitglied zusammen) nach außen vertritt.
Dann werden im Übrigen die Vorstandsmitglieder mit funktionellen Aufgaben der Vorstandstätigkeit beauftragt, die dann auch im Rahmen ihrer speziellen Zuständigkeit und Verantwortung den Verein nach außen vertreten.
Anders herum gibt es auch hin und wieder in Vereinen eine Verantwortlichkeitskonzentration etwa bei einem „geschäftsführenden Vorstandsmitglied“. Dieses führt dann die Geschäfte des Vereins allein, je nach Ausstattung in der Satzung, oder nur durch einen Stellvertreter ergänzt. Dieses Modell ist nicht unproblematisch und kann immer wieder zu Streit und Eifersüchteleien im Vorstand führen. Die Vorstandsmitglieder schulden nicht nur dem Verein, der sie in der Erwartung besetzt hat, dass sie die Geschäfte des Vereins tatsächlich und fehlerfrei führen, die angemessene, möglichst fehlerarme Bewältigung der Aufgaben, die sie mit ihrer Wahl übernommen haben.
Eine Mitgliederversammlung, die die Vorstandsmitglieder wählt, sollte deshalb von vorneherein bemüht sein, nur Vorstandsmitglieder zu bestellen, die ihrer Aufgabe auch wirklich gewachsen sind. Ein Vorstandsamt „um jeden Preis“ zu besetzen, egal mit welcher Kompetenz oder Persönlichkeit, dient dem Verein in aller Regel nicht. Wenn ein Vorstandsposten nicht durch Wahl zu besetzen ist und deshalb unbesetzt bleibt, hat das keinerlei rechtliche Konsequenzen. Dann bleibt die Position eben unbesetzt, bis in aller Ruhe eine geeignete Persönlichkeit für das Amt gefunden ist. Im Übrigen kann der Vorstand sich zur Bewältigung seiner Aufgaben auch anderer, sogar externer Persönlichkeiten bedienen, die im Wege der Kooptation zur Vorstandsarbeit hinzugezogen werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen sich untereinander vertrauen und kontrollieren. Dies schon aus Haftungsgründen: Vorstandsmitglieder haften dem Verein als gewählte Organvertreter für die ordnungs- und satzungsgemäße Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Dabei ist in einem mehrgliedrigen Vorstand eine horizontale Aufgabenverteilung die Regel: Jedem Vorstandsmitglied wird ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen (Kassier, Vertretung des Vereins nach außen, Öffentlichkeitsarbeit etc.).
In einem Geschäftsverteilungsplan oder Organigramm, zumindest aber einem protokollierten Vorstandsbeschluss sollte die Aufgabenverteilung dokumentiert sein. Jedes Vorstandsmitglied ist dann für seinen Aufgabenbereich zuständig. Entsteht bei dieser Tätigkeit ein Haftpflichtschaden, ist grundsätzlich das verantwortliche Vereinsmitglied haftbar.
Jedoch können auch die anderen Vorstandsmitglieder unter dem Gesichtspunkt des Organisations- oder Überwachungsverschuldens mit zur Verantwortung herangezogen werden, etwa dann, wenn erkennbar Mängel in der Tätigkeit eines Vorstandsmitglied zu Tage treten und die übrigen Vorstandsmitglieder dies nicht zum Anlass nehmen, Abhilfe zu schaffen. Das Gleiche gilt, wenn grundsätzlich auf jede Form der Rückfrage und Kontrolle der Vorstandsmitglieder untereinander verzichtet wird. Dann kann sich im Schadensfall eine gesamtschuldnerische Haftung aller Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber ergeben.
3. Haftung des Vorstands- und Vereinsmitgliedes bei seiner Tätigkeit für den Verein
Die Aufgaben des Vorstandes im Verein sind vielfältig. Er ist Auge, Hand, Ohr und Gehirn des Vereins, seine Aufgaben ergeben sich aus Satzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder Gesetz. Er vertritt den Verein nach außen, nimmt dessen Rechte und Aufgaben insbesondere gegenüber dem Registergericht und dem Finanzamt wahr. In allen diesen Bereichen können Fehler vorkommen: Ein Zuschussantrag wird nicht rechtzeitig gestellt; eine Hallenmiete wird fällig, weil ein ausgefallenes Konzert nicht rechtzeitig abgesagt worden ist oder ein Besucher wird zum Opfer einer Stolperfalle vor dem Vereinsheim. Die Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen.
Nach außen haftet grundsätzlich der Verein, § 31 BGB. Das gilt auch für von Vorstandsmitgliedern oder beauftragten Vereinsmitgliedern verursachte Schäden. Etwas anderes gilt lediglich im Bereich der vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder der steuerlichen Haftung.
Der Verein hat also für den Schaden aufzukommen, den seine Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder verursachen. Er hat deshalb grundsätzlich die Möglichkeit, bei diesen Vorstands- bzw. Vereinsmitgliedern Regress zu nehmen. Diese Regelung hat in der Vergangenheit viele und immer mehr Vereinsmitglieder davon abgehalten Vorstandsämter zu übernehmen. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und im Jahr 2009 die Haftung der Vorstände auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, 2013 auch für andere Vereinsmitglieder. Voraussetzung ist, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich oder maximal für die Ehrenamtspauschale von 720,00 € jährlich tätig werden. Seit Neuestem (OLG Nürnberg, 13.11.2015) gilt auch, dass durch entsprechende Satzungsänderung die Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder auf vorsätzliches Handeln beschränkt werden kann. Das ist neu, sehr weitgehend und nicht ganz unumstritten. Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht geäußert. Hinweis: Bei dieser Entscheidung hat das OLG Nürnberg zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass das Vereinsregister bei der Vorlage von geänderten Satzungen auch solche Bestimmungen prüfen und beanstanden kann, die gar nicht Gegenstand der Änderung sind, die eingetragen werden soll.
4. Versicherungsfragen
Aus diesen Hinweisen zur Vorstandshaftung ergibt sich, dass die Haftungslast durch die genannten Gesetzesänderungen die grundsätzliche Haftung des Vereins nach § 31 BGB stark auf den Verein verlagert sind. Das ist auch der Wille des Gesetzgebers gewesen.
Vereine sind andererseits nicht reich und dürfen dies aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen auch gar nicht sein. Außerdem sind die für gemeinnützige Zwecke entgegengenommenen Mittel auch nicht dazu da, um damit Schadenersatzansprüche für fehlerhaftes Vorstandshandeln zu bezahlen.
Deshalb spielt die Frage der Versicherung der Tätigkeit von Verein und Vorstand eine große Rolle.
Das gilt zunächst für die Tätigkeit des Vereins und seine Veranstaltungen allgemein. Hier muss eine Absicherung, beispielsweise der Besucher eines Jubiläumskonzerts oder eines vom Gesangverein veranstalteten Sommerfestes, gewährleistet sein. Es gibt deshalb seit 2009 einen Versicherungsvertrag zwischen dem Deutschen Chorverband und der ARAG, in welchem alle Vereine des Deutschen Chorverbandes einbezogen sind, deren Verbände dem Vertrag beigetreten sind. Das gilt seit 2009 auch für alle Vereine des Schwäbischen Chorverbandes.
Neben der Haftpflichtversicherung ist in diesem Vertragspaket eine Rechtschutzversicherung für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen gegen den Verein enthalten, sowie eine Unfallversicherung. Alle aktiven Mitglieder, Funktionäre, Chorleiter, Helfer und ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter sind vom Versicherungsschutz umfasst.
Seit 2015 besteht des Weiteren eine erweiterte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Eigenschäden des Vereins auf Grund fahrlässiger Pflichtverletzung seiner haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen umfasst.
Weit über 90% aller Haftpflichtschäden werden in der Schuldform der einfachen Fahrlässigkeit verursacht und sind deshalb durch diese Versicherung abgedeckt.
Schließlich ist in dem Versicherungsschutz eingeschlossen eine D & O (directors and officers) Versicherung für die gesetzlichen Vertreter der Vereine, sodass für verbleibende Haftpflichtrisiken der Vorstandsmitglieder deren Privatvermögen geschützt wird.
Mit diesem Versicherungspaket in Verbindung mit den oben beschriebenen Haftungsvergünstigungen von Vorstands- und Vereinsmitgliedern dürfte das statistisch ohnehin geringe Risiko der Inanspruchnahme von Vorstands- und Vereinsmitgliedern auf ein zumutbares Minimum beschränkt worden sein.
5. Verträge im Verein
Mit dem Vereinsleben verbunden ist eine Reihe von Rechtsverhältnissen, die durch Verträge und Vereinbarungen gesteuert
und geregelt werden. Das gilt für schlichte Mietverträge bei der Anmietung von Hallen, Zelten etc., für Kooperationsverträge mit anderen (Mit-)Veranstaltern, für Kaufverträge, für Dienstleistungsverträge (z. B. für die vereinseigene Homepage), für Verträge mit Künstlern, Veranstaltungsverträge u. v. m. Das notwendige Vertragsmanagement ist im Vereinsbereich überschaubar, sollte aber sorgfältig gehandhabt werden, ebenso die Überwachung der Einhaltung der eingegangen Verpflichtungen.
Auch die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Vertrag begründet: Die Mitgliedschaft ist ein Vertrag zwischen Verein und Mitglied, begründet durch den Aufnahmeantrag und die Annahme durch den Verein. In diesen Aufnahmeantrag kann beispielsweise auch eine Datenschutzerklärung aufgenommen werden, wenn nicht eine Datenschutzregelung bereits in der Satzung enthalten ist. Eine Regelung über das Recht am eigenen Bild ist empfehlenswert; das Mitglied sollte einverstanden sein, dass von angefertigten Lichtbildern auf den vereinseigenen Veröffentlichungen (Programmzeitschrift, Homepage etc.) veröffentlicht werden dürfen.
6. Verein und Chorleiter
Einer der wichtigsten Verträge im Gesangverein ist der Chorleitervertrag. Der Chorleiter spielt für den gesellschaftlichen Zusammenhalt im Chor eine wichtige Rolle. Der Vertrag mit ihm sollte ausgewogen gegenseitige Rechte und Pflichten regeln. Auf der Homepage des Schwäbischen Chorverbandes ist ein Mustervertrag nebst Erläuterungen zu finden, der gute Anregungen für die Gestaltung ihres Chorleitervertrages gibt.
Der Chorleitervertrag sollte nur solche Regelungen enthalten, die nicht das Risiko der Scheinselbständigkeit entstehen lassen, was zur Folge hätte, dass der grundsätzlich freiberuflich tätige Chorleiter als Angestellter des Vereins angesehen wird. Es bestünde dann Sozialversicherungspflicht und ggf. ein Nachzahlungsanspruch gegen den Verein rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren.
Worte wie Urlaubsgeld, Gehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. haben in einem freiberuflichen Chorleitervertrag nichts zu suchen. Der Chorleiter ist für die Abführung von Steuern und Sozialabgaben selbst verantwortlich; dies sollte im Vertrag zum Ausdruck kommen. Auch hier gibt der Mustervertrag des Schwäbischen Chorverbandes gute und zutreffende Anregungen.
7. In diesem Zusammenhang: Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung stellt seit etwa zwei Jahrzehnten sicher, dass auch freiberufliche Künstler, die überwiegend über ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen verfügen, sich eine Krankenversicherung leisten können. Deshalb müssen diese freiberuflichen Künstler nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge im Rahmen dieser gesetzlichen Krankenversicherung selbst bezahlen. 20 % des Beitragsaufkommens werden von der Bundesrepublik beigesteuert, 30 % von den Auftraggebern freiberuflicher Künstler, die vom Verein eine Vergütung für ihre freiberufliche Tätigkeit erhalten, etwa als Solist in einem Jubiläumskonzert, als Web-Designer, als Festredner oder in anderer Weise. Wichtig: Der eigene Chorleiter gehört nicht dazu. § 24 Abs. 2, Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nimmt ausdrücklich den eigenen Chorleiter von der Abgabepflicht des Vereins für den eigenen Chorleiter aus. Ist allerdings ein Gastdirigent tätig, ist seine Leistung künstlersozialabgabepflichtig, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen liegen vor.
Der Verein, der nicht mehr als drei abgabepflichtige Konzerte pro Jahr veranstaltet (bzw. Konzerte an nicht mehr als drei Wochenenden) muss insgesamt keine Künstlersozialabgabe bezahlen, § 24 Abs. 2 KSVG. Bei den Vereinen des Schwäbischen Chorverbandes hat die Künstlersozialabgabe wegen dieser Bagatellgrenze eine nur geringe Bedeutung, da die Zahl der abgabepflichtigen Konzerte in aller Regel nicht erreicht oder überschritten wird.
8. Urheberrecht im Verein: Gesangverein und GEMA, Notenkopieren
Das Urheberrecht begegnet uns im Verein vor allem in zweierlei Hinsicht: Bei der Anmeldung unserer Konzerte und Veranstaltungen bei der GEMA sowie beim Kopieren von Noten und Texten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 12 BGB) bezieht sich vor allem auf die Anfertigung von Bildern, Filmen, Bildsequenzen etc., auf denen individuelle Personen abgebildet werden. Ist dies der Fall, ist deren Einwilligung erforderlich; werden ganze Gruppen oder gar Chöre abgebildet, ist die Einwilligung der darauf abgebildeten Personen nicht erforderlich.
Die Einwilligungserklärung für die Anfertigung von Lichtbildern einzelner Personen kann durch diese schon im Antrag auf Aufnahme in den Verein erklärt werden.
Das Urheberrecht schützt den geistigen Urheber eines Werkes (Literatur, Musik, Kunstwerk, Lichtbild, Photographie etc.) vor der unbefugten Nutzung durch Dritte, etwa durch Kopieren, elektronische Weitergabe und Veröffentlichung, Abbildung auf Plakaten oder der Homepage. Diese Rechte sind dem Urheber (und seinen Erben) 70 Jahre über seinen Tod hinaus geschützt. Erst dann wird ein Werk „gemeinfrei“, also für jeden frei nutzbar.
Das bedeutet in der Praxis, dass die Werke von Künstlern nur mit deren Erlaubnis (licere = Lizenz) kopiert, aufgeführt, abgebildet, verbreitet etc. werden dürfen. Dieses Recht wird für den Bereich der Musik von der GEMA wahrgenommen, für den Bereich der Literatur von der Verwertungsgesellschaft Wort. Von diesen Verwertungsgesellschaften werden die Lizenzgebühren eingenommen und an die Künstler nach einem komplizierten Schlüssel verteilt, die Mitglied in der Verwertungsgesellschaft sind.
Jedes Konzert muss bei der GEMA über den Schwäbischen Chorverband mit dem aktuellen Formular und zwei Programmen angemeldet werden (Größe des Saals, Zahl der Besucher o. Ä.). Bei geselligen Veranstaltungen erhalten die anmeldeten Vereine nach der Veranstaltung für die Aufführung der angemeldeten Stücke eine Lizenzrechnung; bei Konzerten geschieht dies nicht, da die Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages zwischen dem Deutschen Chorverband und der GEMA und für alle deutschen Gesangvereine (rund 22.000!) lizenziert wird.
Das Kopieren von Noten
Eine nach wie vor unerfreuliche Grauzone ist das Kopieren von Noten. Es ist nach § 53 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes nahezu vollständig verboten. Der Schutz des Komponisten, Arrangeurs etc. durch das Gesetz ist umfassend. Es soll sichergestellt werden, dass der Künstler für seine geistige Leistung entlohnt wird; eine wichtige Aufgabe des Urheberrechts, die letztlich die nachhaltige Schöpfungsbereitschaft von Komponisten, Arrangeuren etc. sicherstellen soll.
Andererseits lebt der Künstler davon, dass seine Werke aufgeführt, abgebildet etc. werden. Viele komponieren oder arrangieren, um davon zu leben. Sie übertragen die Lizenzierung ihrer Werke der GEMA, um den ihnen zustehenden Vergütungsanteil zu erhalten.
Es ist nicht zu leugnen: Es wird in großem Umfang unerlaubt kopiert, bei Chören, Orchestern, Solisten und Ensembles gleichermaßen. Oft lässt die Aufführungspraxis gar keine andere Möglichkeit zu, etwa bei den zusammen geklebten Notenblättern für Streicher oder Pianisten. Bei vielen Verlagen können lizenzierte Kopien angefordert werden, jedoch ist dies zuweilen zeitaufwändig und bürokratisch.
In der Praxis findet allerdings eine Verfolgung des illegalen Kopierens praktisch nicht statt. Es wird zwar von den Verlagen und vielen Urhebern nachhaltig beanstandet, bleibt jedoch nahezu vollständig ohne Konsequenzen.
Es wäre wünschenswert, wenn mit den Verlagen und Wahrnehmungsgesellschaften einerseits, mit den Chören und Vereinen andererseits eine vernünftige Regelung getroffen würde, die etwa so aussehen könnte, dass die Kopie eines Musikstücks zur Nutzung bei Probe und Aufführung angefertigt werden darf, wenn das Original in Aufführungsstärke beim Verein vorhanden ist.
Gespräche über eine solche Regelung sind im Gange. Ob an deren Ende eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder eine Gesetzesänderung stehen wird, ist noch nicht abzusehen.
Wichtige Punkte, die ein Verein unbedingt beachten muss
Satzung
Regelmäßige Aktualisierungen sind wichtig
Vorstand
Es muss einen vertretungsberechtigten Vorstand geben, die Vorstandsarbeit wird oft durch Kollegialorgan erledigt
Haftung
Nach außen haftet grundsätzlich der Verein, § 31 BGB, auch für von Vorstandsmitgliedern oder beauftragten Vereinsmitgliedern verursachte Schäden
Versicherungen
Mitgliedschaft im SCV enthält eine Haftpflichtversicherung, Rechtschutz-, Unfall-, erweiterte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, D- und O (directors- and officers-) Versicherung für die gesetzlichen Vertreter der Vereine
Bildrechte
Bildrechte schon im Antrag auf Aufnahme in den Verein klären
Noten kopieren
Das Kopieren von Noten ist grundsätzlich nicht gestattet, außer in Absprache mit dem Verlag