So geschehen im vergangenen Sommer. Der Europäische Gerichtshof hat das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, mit der eigenen Webseite als eigene Rechtsverletzung beurteilt. Das heißt: Er hat neben der urheberrechtswidrigen Seite auch die Urheberrechtswidrigkeit der Verlinkung selbst festgestellt.
Initiative „Rettet den Link!“
Ein Aufschrei ging durch die Internetwelt: Es bildete sich sogar eine Initiative, die eine Petition „Rettet den Link! EuGH-Ent- scheid zur Linkhaftung kippen!“ in die Netze brachte. An dieser Initiative kann sich jeder beteiligen (https://www.change.org/p/rettet-den-link-eugh-entscheid-zur-linkhaftung-kippen).
Urheberrecht ist deutsches Recht
Wie gesagt: Urheberrecht ist deutsches Recht. Bisher gab es eine solche Entscheidung bei einem deutschen Gericht noch nicht. Das hat sich jetzt geändert. Das Landgericht Hamburg hat durch einen Beschluss vom 18.11.2016 eine an die EuGH-Entscheidung angelehnte Beschlussentscheidung gefasst. Danach kann das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
Ein klarer Verstoß
Ein deutscher Fotograf hatte auf einer Homepage in einem dort hochgeladenen Artikel ein von ihm aufgenommenes Lichtbild entdeckt; der Fotograf war weder als Urheber des Lichtbilds genannt, noch hatte er seine Einwilligung erteilt, dies – mit oder ohne Namensnennung des Fotografen – zu tun.
Das war – völlig klar – eine Urheberrechtsverletzung. Darum ging es aber nicht: Der Fotograf nahm den Inhaber der Webseite in Anspruch, der diese mit der urheberrechtswidrigen Webseite verlinkt hatte.
Damit würde der Fotograf nun potenziell drei Anspruchsgegner haben: Denjenigen, der sein Lichtbild urheberrechtswidrig einem Webseitenbetreiber zur Verfügung stellt, denjenigen, der das Foto ohne Genehmigung des Rechteinhabers hochlädt, und schließlich denjenigen, der seine Homepage mit einer solchen urheberrechtswidrigen Homepage verlinkt.
Dies gilt für Vereine:
Für die Vereine und Chöre gilt allerdings – richtiger – wie erfreulicherweise: Diese Rechtsprechung gilt – zunächst! – nur, wenn der Link von einer Webseite aus mit Gewinnerzielungsabsicht der Internet-Community angeboten wird. Das ist ja bei Chören und Vereinen in aller Regel nicht der Fall. Die oben beshriebene Entscheidung bezog sich deshalb auf den professionellen Bereich; die Verlinkung geschah von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Webseite aus. Sie soll nach dem Willen des Landgerichts Hamburg dafür haften, dass sie diesen Link gesetzt hat, ohne zu recherchieren und überprüfen, ob die verlinkte Seite einen urheberrechtswidrigen Inhalt hat. Diese Prüfungspflicht gilt für nicht kommerzielle, also nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Seiten nicht. Damit dürften im Regelfall die Webseiten von Vereinen und Chören nicht in Anspruch genommen werden können.
Kein Grundsätzlicher Freispruch von gemeinnützigen Seiten
Doch halt: Eine Verlinkung auf urheberrechtswidrige Seiten und Inhalte ist deshalb non-kommerziellen Seiten und ihren Betreibern noch lange nicht erlaubt!
Dies ist zu beachten:
Sie haben zwar keine eigene, originäre Überprüfungspflicht. Sie können aber ebenso in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine Seite oder einen Inhalt verlinken, von dem sie entweder wissen, dass der Inhalt urheberrechtswidrig ist („geklaut“ o. ä.), oder aber sie die Urheberrechtswidrigkeit fahrlässig nicht kennen, obwohl sie sie kennen müssten.
Im Zweifel für den Kläger
Dieses „Kennenmüssen“ ist ein unbestimmter Begriff und ein Vorliegen schwer einzuschätzen. Niemand sollte sich darauf verlassen, dass er eine Verlinkung, die sich später als rechtswidrig herausstellt, fahrlässig nicht kannte und auch nicht kennen musste. Das überaus urheberfreundliche Rechtssystem in unserem Land verstärkt den Schutz des Urheberrechtsinhabers immer mehr. Die Unbestimmtheit der Unterscheidung zwischen eigener Recherchepflicht und fahrlässigem Nichtkennenmüssen ist ebenso fließend wie unklar.
Jede Abmahnung kostet mit Anwaltsgebühren zwischen 500,– und 2.000,– €. Da liegt für einen Chor oder Verein nahe, auch als nicht kommerzieller „Verlinker“ zu recherchieren, ob hier keine Urheberrechtsverletzung bei der zu verlinkenden Seite angenommen werden kann oder muss.
Wenn man zusätzlich bedenkt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht bereits dann angenommen wird, wenn diese sich darin erschöpft, über Klicks – auch noch so geringe – Werbeeinnahmen zu erzielen, dann ist doch schon ein erhebliches Maß an Verunsicherung auch bei nicht kommerziellen Seitenbetreibern ausgelöst.
Fazit:
Also, seien Sie vorsichtig bei Verlinkungen. Wenn Sie nicht sicher sind, dass die verlinkte Seite urheberrechtlich in Ordnung ist, prüfen Sie lieber nach oder verzichten Sie auf diese Verlinkung.
Aber keine Sorge: Es bleiben noch viele, ausreichend viele unverdächtige und eindeutig nicht urheberrechtswidrige Seiten übrig, auf die verlinkt werden kann. Es lohnt sich aber dennoch, auch bei der nicht kommerziellen Verlinkung „den Verstand eingeschaltet zu lassen“
Kontakt:
Rechtsanwalt Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.