Um sich sicher in der Welt der Bilder zu bewegen, müssen Sie wissen auf was es ankommt und was Sie beachten müssen.
Das Urheberrecht schützt den Urheber und sein Werk und räumt ihm diverse Rechte ein. Einmal um sein Werk zu schützen und um ihm das Verwerten seines Werkes in der Vergabe von Nutzungsrechten zu ermöglichen.
Was ist alles urheberrechtlich geschützt?
Eine Website? Eine Idee? Ist es Musik? Sind es Fotos? Smileys oder Emojis? Grafiken und Stadtpläne? Kleine Fotos (Thumbnails)? Filme? Zeitungsartikel? Tweets? Werbeslogans? Was ist alles geschützt? Fast alles? Die Antwort auf alle diese Fragen lautet: Es ist tatsächlich fast alles urheberrechtlich geschützt.
Website? Ein Urheberrechtschutz von Websites wird sehr vorsichtig von Gerichten bejaht, wenn der besondere Aufwand das rechtfertigt oder die Website als Werk der angewandten Kunst geschützt ist. Eine einfache Website in ihrer bloßen technischen Umsetzung genießt demnach keinen Schutz, die Inhalte einer Website sind jedoch natürlich alle geschützt. Sie dürfen die Inhalte einer Website nicht einfach kopieren oder veröffentlichen, ohne eine Lizenz oder Nutzung mit dem Urheber zu vereinbaren. Fazit: Urheber ermitteln (Blick ins Impressum), Nutzungsrechte vereinbaren, erst dann veröffentlichen.
Ideen? Die bloße Idee wird nicht durch das Urheberrecht geschützt. Abstrakte Gedanken und Ideen müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben und werden erst durch das Urheberrecht geschützt, wenn die Idee in eine wahrnehmbare Form gebracht wurde. Wenn Sie also über Ihre Ideen reden und jemand anderes Ihre Idee übernimmt, ist es sehr schwierig zu belegen, das Sie diese Idee zuerst hatten. Fazit: Konkrete Ideen erst ausarbeiten und dann der Öffentlichkeit präsentieren.
Musik? Ja, Musik ist geschützt. Es kommt nicht auf den künstlerischen Wert an, ob Schlager, Klassik oder Volksmusik, selbst die kleinsten Tonfolgen sind urheberrechtlich geschützt. Wichtigste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA.
Fotos? Alle Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Es ist egal, ob es sich um den Schnappschuss aus dem letzten Urlaub handelt oder das Bild eines Profifotografen. Sie sollten immer beim Veröffentlichen fremder Fotos darauf achten, das Sie eine Nutzung mit dem Urheber (Fotograf) vereinbart haben. Zusätzlich sollten Sie das Bild daraufhin prüfen, ob Sie mit dem Motiv nicht Rechte verletzen: wenn Personen auf dem Foto zu sehen sind (Model Release einholen) oder das Foto an einem Ort gemacht wurde, wo Sie das Einverständnis des Eigentümers brauchen (Hausrecht, Fotoerlaubnis). Wenn der Urheber (Fotograf) alle Rechte abgeklärt hat und Ihnen das bestätigt, ist es für Sie einfacher. Bedenken Sie, dass immer der haftet, der veröffentlicht. Fazit: Nutzung mit Urheber (Fotograf) vereinbaren, Inhalt prüfen, erst dann veröffentlichen.
Smileys oder Emojis? Sobald individuelle Züge in der Gestaltung und Ausarbeitung erkennbar sind, z. B. durch Form und Farbe oder anderer Merkmale, ist selbst bei Smileys und Emojis von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen. Je einfacher ein Smiley gestaltet ist, umso geringer auch der Schutz. Smileys und Emojis lassen sich aber ganz leicht und für wenig Geld bei vielen Bildagenturen lizenzieren. Eine Eins-zu-eins-Übernahme ist dennoch verboten. Fazit: Smileys und Emojis bei Bildagenturen lizenzieren.
Grafiken und Stadtpläne? Stadtpläne, Grafiken, Karten, Atlanten sind als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie einen Stadtplan oder eine Landkarte auf Ihrer Website benötigen, z. B. als Anfahrtsbeschreibung für eine Veranstaltung, ist es die denkbar schlechteste Vorgehensweise, wenn Sie per Screenshot den Stadtplan oder die Landkarte auf Ihre Website kopieren. Es gibt mehrere legale Möglichkeiten dies zu tun. Sie können sich bei Google anmelden und die Möglichkeiten der Präsentation Ihres Unternehmens oder Vereins nutzen. Im Rahmen der Nutzungsbedingungen von Google wird Ihnen auch angeboten, Google Maps auf Ihrer Website zu integrieren. Die städtischen Katasterämter bieten Ihnen meistens Kartenmaterial ihrer Stadt an, hier wird aber meistens eine finanzielle Gegenleistung erwartet. Preise sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich, dafür bieten Sie aber qualitativ gutes und unterschiedliches Kartenmaterial an. Fazit: Klären, welches Kartenmaterial Sie benötigen. Google Maps bietet für bestimmte Anwendungen kostenlose Nutzung an – aber Lizenzvereinbarung und Nutzungshinweise lesen!
Kleine Fotos (Thumbnails)? Auch bei verkleinerten Fotos ist die gleiche Zustimmung nötig, wie bei einer identischen Wiedergabe.
Filme? Sind als Filmwerke urheberrechtlich geschützt und auch hier geht es nicht um die Qualität des Films. Egal ob Kino- oder Fernsehfilme, Sendungen, Werbefilme, Videos, YouTube usw. Wenn Sie also ein Video in Ihre Website einbetten möchten oder auf Ihrem Social Media Account posten, bedarf es einer Rechteklärung. Fazit: Genau wie bei Fotos, erst Rechte klären, dann veröffentlichen.
Zeitungsartikel? Zeitungsartikel sind als Sprachwerke grundsätzlich geschützt. Es gibt so viele Möglichkeiten sich individuell zu einem Thema zu äußern, dass es zu einer unvermeidlichen Prägung durch den Autor führt. Dies gilt nahezu für alles, was in einer Zeitung steht, vielleicht bildet nur ein besonderer simpler Wetterbericht hier die Ausnahme. Auch wenn über Ihren Verein oder Ihre Person berichtet wird, berechtigt Sie das nicht, diesen Artikel zu kopieren und an anderer Stelle zu veröffentlichen. Hier müssen Sie sich das Einverständnis des Urhebers bzw. des Zeitungsverlages einholen. Die meisten Verlage sind darauf vorbereitet und vergeben zu diesem Zwecke Lizenzen, die Sie erwerben können. Fazit: Texte, Zeitungsberichte, Kommentare erst lizenzieren, dann veröffentlichen.
Tweets? Tweets wird der urheberrechtliche Schutz abgesprochen auf Grund ihrer Kürze (140 Zeichen). Retweeten ist daher meist unproblematisch.
Werbeslogans? Bei Werbeslogans wird meist ähnlich wie bei Tweets anhand der Kürze ein urheberrechtlicher Schutz verneint. Da ihnen die nötige Gestaltungshöhe fehlt, obwohl sie uns durch ihre Kürze manchmal sehr eingängig und prägnant erscheinen.
Aber Vorsicht, viele Werbeslogans können als Marke eingetragen sein. Anders als im Urheberrecht, erfordert die Markeneintragung einen bürokratischen Akt, wogegen das Urheberrecht automatisch mit Schaffung des Werkes entsteht und ausschließlich dem Werkschöpfer zusteht. Markenrechtsverletzungen können sehr teuer werden.
Fazit: Bei der Nutzung von Werbeslogans, könnte eine Markenrechtsverletzung entstehen und das kann sehr teuer für Sie werden.
Dieser Überblick soll Sie davor bewahren Bilder, Texte oder Videos einzusetzen, ohne sich um eine umfängliche Rechteklärung zu kümmern. Heutzutage lassen sich nahezu alle Materialien, die Sie in Ihrer Werbung oder Berichterstattung benötigen klären, und Sie können Nutzungsrechte dazu bei einer Vielzahl von Anbietern erwerben. Bei einigen Anbietern ist sogar eine kostenlose Nutzung möglich, aber auch hier sollten Sie sich immer an die vorgegebenen Nutzungsbestimmungen und Lizenzen halten.