kurz& & bündig
Die Novemberausgabe der Zeitschrift SINGEN ist den Senioren gewidmet. Erfreulicherweise sind die älteren Mitglieder unserer Vereine in zunehmenden Maße aktiv und interessiert und an der Vereinsarbeit beteiligt. Vor allem dort, wo im Verein eine gute Mischung aus Jung und Alt besteht und jüngere Vereinsmitglieder mit älteren zum Wohle des Vereins zusammenarbeiten. Auch wenn das – leider – nicht überall und immer der Fall ist, ist da, wo es geschieht, für die Zukunft des Vereins sehr viel getan und der Verein kann optimistisch in die Zukunft blicken.
Zukunft und Vergangenheit
Keine Zukunft ohne Vergangenheit. Das wissen auch viele junge Vereinsmitglieder, für die Erfahrung und Überblick älterer Vereinsmitglieder wichtige Elemente der gemeinsamen Arbeit sind. Die Älteren freuen sich über Engagement, Zielstrebigkeit und viele neuen Ideen, die von den jüngeren Vereinsmitgliedern in die Arbeit eingebracht werden.
Ehre ist nicht gleich Ehre
Der Begriff „Ehre“ hat in mancherlei Beziehung in den letzten Jahrzehnten eine Wandlung erfahren. Der formale Ehrbegriff des neunzehnten und eben der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts hat sich in den vergangen siebzig Jahren deutlich mehr in den Bereich der persönlichen Achtung, des Respekts und der Dankbarkeit entwickelt. Der zugrundeliegende Gedanke ist aber der Gleiche geblieben. Deshalb halten sich in un-
seren Chören und Vereinen auch nach wie vor Ehrenordnungen und Ehrenmitgliedschaften. Sie knüpfen an am Lebensalter, an
der Dauer der Vereinszugehörigkeit und den Verdiensten, die sich das ältere Vereinsmitglied um den Verein erworben hat.
Zwischen jeden Mitglied und seinem Verein besteht ein Mitgliedsvertrag; aus diesem Vertragsverhältnis ergibt sich ein mehr oder
weniger enges Treueverhältnis des Vereins zum Mitglied und umgekehrt. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich unübertragbar und unvererblich.
Arten der Mitgliedschaft
Zu den unterschiedlichen Arten der Mitgliedschaft (aktive, passive, fördernde Mitgliedschaft, Mitgliedschaft minderjähriger Mitglieder) gehört auch die Ehrenmitgliedschaft. Sie wird solchen Mitgliedern verliehen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
In der Regel sind die Ehrenmitglieder Vereinsmitglieder. Es können aber auch vereinsfremde Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nicht selten ist das der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Gesangverein seinen Sitz hat, und der sich in besonderem Maße für den Chor eingesetzt hat. Andere Außenstehende werden für die gute Zusammenarbeit und die Förderung des Chores geehrt, etwa Gastdirigenten oder Förderer des Chores.
Ehrenmitglieder aus den Reihen des Vereins sind zum Zeitpunkt ihrer Ehrung – meist – passive Mitglieder, immer wieder auch aktive Mitglieder. Bei ihnen kommt die Ernennung zum Ehrenmitglied zu der bereits bestehenden Mitgliedschaft hinzu, ist also eine zusätzliche Bezeichnung. Sie verlieren ihre andere Form der Mitgliedschaft durch die Ehrenmitgliedschaft nicht.
Außenstehende hingegen werden durch die Ehrenmitgliedschaft erstmals Mitglied des Vereins.
Rechten und Pflichten eines Mitglieds
Aus dem geschlossenen Mitgliedsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für jedes Mitglied. Dazu gehört die aktive Mitwirkung
im Chor, die Pflicht zur Bezahlung des Beitrages, die Mitwirkung bei Vereinsveranstaltungen etc. Je nach Mitgliedsstatus können sich diese Pflichten verändern; auch gestaffelte Beitragssätze können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Wie die Ehrenmitgliedschaft ausgestaltet ist, entscheidet letztlich die Mitgliederversammlung. Sie kann eine Ehrenordnung erlassen und in dieser beispielsweise eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder beschließen, die kostenlose Teilnahme an Konzerten des Chores und anderes mehr.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann in einem einfachen Beschluss bestehen, der auf Vereinsgewohnheitsrecht beruht, wobei im Interesse des Vereinsfriedens immer auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung Rücksicht genommen wird.
Ebenso ist eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehrenordnung denkbar. Schließlich kommt auch die Verankerung der Ehrenmitgliedschaft – was in vielen Vereinen der Fall ist – in der Satzung in Frage.
Bei externen Ehrenmitgliedern wird sich die Ehrenordnung oder Satzung dazu äußern müssen, ob dem externen Vereinsmitglied das Recht zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Mitgliederversammlung des Vereins, ein Rede- und / oder Antragsrecht einge-
räumt wird.
Wie verhält es sich mit einem ehrenvorsitzenden?
Etwas komplizierter ist die Situation beim Ehrenvorsitzenden. Hier empfiehlt sich, in der Ehrenordnung oder in der Satzung eine eindeutige Regelung über die Stellung und die Befugnisse des Ehrenvorsitzenden zu treffen.
Beim Ehrenvorsitzenden muss das nicht unbedingt die Mitgliederversammlung sein; der Vorstand kann auch in eigener Zuständigkeit einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Allerdings nur mit der Maßgabe, dass dieser bei der Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand keinerlei Recht zur Mitsprache und Mitentscheidung hat.
Solches ist ohnehin, wie die Erfahrung lehrt, nicht zu empfehlen. Sollte dies doch der Fall sein, müsste ein Mitentscheidungsrecht des Ehrenvorsitzenden ausdrücklich in der Satzung geregelt sein.
Freud und Leid mit dem Ehrenvorsitzenden
Meist werden ehemalige, langjährige Vorstandsmitglieder oder Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt. Haben sie ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht, kann dies die Arbeit des aktuellen Vorstands nicht unerheblich belasten.
Manche heftige Auseinandersetzung im Vereinsvorstand, die ich in meiner Beratungspraxis erlebt habe, ist auf unterschiedliche Auffassungen des aktuellen und des Ehrenvorsitzenden zurückzuführen gewesen. Auch die Beeinflussung anderer, aktueller Vorstandsmitglieder durch den Ehrenvorsitzenden kann insbesondere dann, wenn es zwischen diesem und dem aktuellen Vorstand unterschiedliche Auffassungen gegeben hat
oder gibt, die Arbeit des gesamten Vorstandes stark beeinträchtigen.
Braucht man einen Ehrenvorsitzenden?
Es ist deshalb unbedingt zu empfehlen, genau zu überlegen, ob man eben das Amt des Ehrenvorsitzenden in Satzung oder Ehrenordnung überhaupt vorsieht. Wenn doch, dann sicher nur in dem Sinn, dass der Ehrenvorsitzende (ständiges oder unständiges) Gastrecht im Vorstand hat.
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.