Veranstalter und die GEMA-Vermutung
Aspekte für die GEMA-Meldungen von Veranstaltungen im Jahr 2019
Der „Veranstalterbegriff“ und die „GEMA-Vermutung“ sind zwei Dinge, die eng miteinander verbunden sind. In dieser Ausgabe der Zeitschrift SINGEN wollen wir uns in einem ersten Teil dem rechtlichen Hintergund des „Veranstalterbegriffes“ widmen, während es im „kurz & bündig“ in der Märzausgabe der SINGEN in einem zweiten Teil um die „GEMA-Vermutung“ gehen wird. Beide Begriffe sind für die Verpflichtung jedes Chores zur Meldung seiner Veranstaltungen von grundlegender Bedeutung.
Nun zum Veranstalterbegriff:
Wer ist Veranstalter?
Schon immer und von Gesetzes wegen (§ 42 VGG) trifft die Verpflichtung, Veranstaltungen und die dort dargebotene Musik der GEMA zu melden, den Veranstalter. Das gilt auch im Rahmen des zwischen dem Deutschen Chorverband (für seine Landesverbände) und der GEMA abgeschlossenen Gesamtvertrag über die GEMA-Vergütung, der zugunsten der Vereine (also auch denen des SCV) Verbilligungen und Vergünstigungen gegenüber den allgemein geltenden Tarifen beinhaltet.
Das ist auch nur recht und billig: Zum einen sind die Chöre – jedenfalls im Bereich der Amateurmusik – generell gemeinnützig, also nicht-wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Unternehmen, die mit der Wiedergabe von Musik Gewinn erzielen wollen; zum anderen nimmt der Deutsche Chorverband (DCV) – für seine Landesverbände – der GEMA eine Menge Arbeit ab, was im Vertragsdeutsch „Amtshilfe“ heißt und bedeutet, dass der DCV als Treuhänder seiner Landesverbände mit der GEMA wegen der Meldung von Veranstaltungen, der Ausgestaltung des Gesamtvertrages (und dessen Fortentwicklung) sowie der Sicherstellung der Vergütungszahlung durch die Vereine maßgeblich unterstützt und der im Übrigensicherstellt, dass die Vereine über alles, was die GEMA und der Zahlung von Urheberrechtsvergütungen im Rahmen von Gesamtverträgen zu beachten ist, sorgfältig und regelmäßig unterrichtet werden und auf diese Weise ein hohes Maß an „GEMA-Treue“ erzielt wird, was bedeutet, dass nur wenige Vereine GEMA-Meldungen und die Mitteilung von Stückefolgen unterlassen – und wenn, dann nicht absichtlich (vorsätzlich), sondern versehentlich oder aus Unkenntnis.
Unterlassung durch Unkenntnis
Diese Unkenntnis kann auf verschiedenen Umständen beruhen. Wir wollen uns heute nur mit einem Gesichtspunkt beschäftigen, nämlich dem, dass der Verein sich gar nicht für den Veranstalter hält.
Dies kommt tatsächlich immer wieder vor, beispielsweise dann, wenn ein Chor meint, das Konzert werde von der Gemeinde oder der Kirchengemeinde – oder einem anderen Verein – veranstaltet und er wirke nur an dieser Veranstaltung mit. Solche Veranstaltungen mit mehreren Vereinen oder Körperschaften gibt es gar nicht selten; ebenso wenig selten ist, dass über die Frage, wer denn nun der Veranstalter ist, gar nicht nachgedacht wird.
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2015 (I ZR 204/13) wurde unmissverständlich klargestellt, wann von einer Veranstaltereigenschaft ausgegangen werden muss. Die Entscheidung ist unter dem Stichwort „Trassenfieber“ bekannt geworden. Ein Theaterverein hatte seine Räumlichkeiten (insbesondere einen Theatersaal) für eine Theaterveranstaltung – eben diese – zur Verfügung gestellt, die Veranstaltung beworben (auch im Veranstaltungskalender des Theaters), die Gäste während der Veranstaltung bewirtet und die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten vereinnahmt. Lediglich die aufgeführten Musikwerke hat das Theater nicht selbst darge-
boten.
Genau mit diesem Argument versuchte das Theater auch, seine Stellung als Veranstalter zu bestreiten.
Der BGH folgte dem Theater hierin nicht, ebenso wenig dem Argument, das Theater habe auf die Programmgestaltung keinen Einfluss genommen.
Wann ist man veranstalter?
Also: Der BGH hat den Theaterbetreiber hier als Veranstalter angesehen. Er hat gleichzeitig aber klargestellt, dass beispielsweise derjenige, der nur die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle und für die Sicherstellung der Verkehrssicherung sorge, nicht Veranstalter sei; vielmehr müssten noch zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen, die ihn zum Veranstalter machten.
Es muss deshalb auch hier wieder – auch aus gegebenem Anlass – dringend empfohlen werden, die Frage der Veranstaltereigenschaft von vorneherein in die Vorbereitung und Planung einer Veranstaltung miteinzubeziehen. „Mitveranstalter“ gibt es in diesem Sinne eigentlich nicht. Die GEMA wird in einem ungeklärten Fall der Veranstaltereigenschaft die Meldepflicht bei allen mitveranstaltenden Chören und Vereinen suchen, die dann auch – ggf. gesamtschuldnerisch – für die Meldung und die Urheberrechtsvergütungen haften.
Wollen mehrere Vereine oder Körperschaften an einer Veranstaltung – künstlerisch gemeinsam – teilnehmen, von denen einer in den Geltungsbereich eines Gesamtvertrages gehört, der andere nicht, liegt natürlich nahe, dass der Verein im Geltungsbereich eines Gesamtvertrages die Veranstaltereigenschaft übernimmt. Das sollte vertraglich geregelt werden; der „Übernehmende“ müsste auch tatsächlich als Veranstalter agieren. Auf diese Weise müssen Veranstaltung und Stücke lediglich gemeldet werden; eine Rechnung erhält der ver-
anstaltende Verein nicht, vielmehr wird die Veranstaltung mit der zu bezahlenden Urheberrechtsvergütung im Rahmen des Gesamtvertrages abgerechnet.
Fazit:
Es ist also wie das Verhältnis zwischen chorischen und geselligen Veranstaltungen: Führt ein Chor eine gesellige Veranstaltung durch, erhält er von der GEMA eine Rechnung. Führt er ein Konzert oder eine andere chorische Veranstaltung auf, geschieht dies nicht; die Vergütung fällt in den großen „Topf“ der Gesamtvergütung gemäß Gesamtvertrag.