Nach sechseinhalb Jahren hat es sich herumgesprochen, dass nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (!) zwischen allen deutschen Bundesländern ein völlig neues, nicht mehr an einzelnen Rundfunk- oder Fernsehgeräten orientiertes Gebührenmodell gilt, sondern die Gebühren auf Wohnung oder Betriebsstätte bezogen zu bezahlen ist.
Nach § 5 (3) Ziff. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt, dass für jede Betriebsstätte höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten ist, wenn diese eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen zuzuordnen sind.
1. Höchstgrenze des Beitrags
Grundsätzlich ist also – pro Betriebsstätte – bei eingetragenen Vereinen aufgrund dieser Privilegierung der monatliche Beitrag auf 5,83 € gedeckelt. Mit diesem Betrag sind die Rundfunkgebühren unabhängig von der Zahl der Radiogeräte, Fernseher, Computer oder anderer Einrichtungen abgegolten, ebenso die Radiogeräte in Kraftfahrzeugen, die auf den gemeinnützigen Verein zugelassen sind.
Voraussetzung der Vergünstigung ist die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig durch das zuständige Finanzamt (Körperschaftssteuerstelle). Dazu muss dem Beitragsservice der aktuelle Freistellungsbescheid oder der Feststellungsbescheid zur Körperschaftssteuerbefreiung vorgelegt werden.
Das gilt nicht, wenn der Verein weniger als acht Mitarbeiter (Voll- und Teilzeit) hat. Dann kommt es auf seine Gemeinnützigkeit nicht an. Dann zahlt er genauso viel – bzw. wenig – wie ein privatrechtliches Unternehmen auch, nämlich die oben genannten 5,83 € pro Monat.
2. Ehrenamtler zählen nicht als Mitarbeiter
Als Mitarbeiter gelten ehrenamtlich tätige Personen (unentgeltlich bzw. Ehrenamts- und/oder Übungsleiterpauschale) nicht.
3. Keine Betriebsstätte, kein Beitrag
Ein Rundfunkbeitrag wird aber nur erhoben, wenn der Verein eine Betriebsstätte unterhält. Darunter versteht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Ein Vereinsbüro gehört also auch dazu.
4. Betriebsstätte nur bei regelmäßiger Nutzung
Bei Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, fällt kein Rundfunkbeitrag an. Von einem Arbeitsplatz spricht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag allerdings nur dann, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Ein körperlicher Arbeitsplatz (Schreibtisch) muss nicht eingerichtet sein. Bei nur gelegentlicher Tätigkeit in der Betriebsstätte ist auch bei einem eingerichteten Arbeitsplatz keine Beitragspflicht gegeben.
Was bedeutet diese privilegierende Regelung für gemeinnützige Vereine?
Ein eingerichtetes Vereinsbüro, beispielsweise eine Geschäftsstelle, „kostet“ maximal 5,83 €. Unterhält er lediglich einen Probenraum, in dem „nur“ geprobt wird, und macht der Vorsitzende, der Kassier und /oder Schriftführer die Vereinsarbeit in der heimischen Wohnung / im eigenen Haus, liegt also eine „Geschäftsstelle in einer privaten Wohnung“ vor, ist der Verein vom Rundfunkbeitrag insgesamt befreit. Das gilt aller-
dings nur deshalb, weil für die Wohnung ja bereits der übliche Rundfunkbeitrag nach § 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bezahlt wird. Erledigt ein Verein seine organisatorischen Aufgaben im Rahmen einer Bürogemeinschaft, muss für die Räume der Bürogemeinschaft nur einmal der Betriebsstättenrundfunkbeitrag bezahlt werden.
Ergebnis:
Im Regelfall der Vereinspraxis dürfte der Verein vom Rundfunkbeitrag befreit sein. Er ist als gemeinnützig anerkannt, unterhält
keinen eingerichteten Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte und erledigt die Vereinsarbeiten vielmehr in den privaten Wohnungen des/der Vorstandsmitglieder. Ein Vereinsbüro „kostet“ nur 5,83 €.
Christian Heieck