Die Homepage (Ausgangsseite) leitet den Besucher also auf Unterseiten, deren Inhalt ebenfalls vom Inhaber der Homepage gestaltet und verantwortet wird. Ebenso aber kann in der Homepage durch sogenannte Links (Englisch: Verknüpfung, Verbindung) auf eine Homepage oder Website eines anderen Inhabers verwiesen und weitergeleitet werden, deren Inhalt es dem Homepageinhabers wichtig oder interessant erscheint, ihn seinem Homepagebesucher mitzuteilen. Er macht sich in der Regel den Inhalt der verlinkten Seite nicht zu eigen und trägt für diese in der Regel auch keine Verantwortung.
Es gibt einfache Homepages, die letztlich auf ebenso einfachen Vorlagen beruhen, die man im Internet herunterladen kann. Mit ihnen kann man mit einfachen Mitteln eine Homepage erstellen, die nicht mehr als die für den Besucher interessanten Daten und Informationen des Homepageinhabers enthält und ohne jegliche grafische, bildliche oder sonstige Darstellung ist.
An solchen Homepages kann häufig kein Urheberrecht erworben werden; hier handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Urheberrechtsgesetz. Dazu fehlt es an der nötigen „Schöpfungshöhe“, also an der eigenen, schützenswerten geistigen Leistung; es ist der Vergleich mit dem Eintrag im Telefonbuch angebracht. Die Abgrenzung zwischen einer einfachen und einer urheberrechtlich geschützten Homepage ist häufig nicht einfach.
Ist die Homepage mit eigenen Beiträgen, grafischen Gestaltungen, Diskussionsforen, Kommentaren anderer Inhalte, Zeitungsberichten etc. ausgestattet, wird man in der Regel von einer urheberrechtlich geschützten Homepage ausgehen.
Ist dem so, entstehen Urheberrechte, zu denen die Verwertungsrechte in Sinne von § 11 Urheberrechtsgesetz gehören. Verwertungsrechte (auch Nutzungsrechte genannt) sind u.a. das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 Urheberrechtsgesetz) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a Urheberrechtsgesetz), wozu das Einstellen der Homepage oder Website in das Internet gehören.
Diese Rechte stehen grundsätzlich dem Urheber zu. Er ist davor geschützt, dass Dritte seine geistige Leistung ohne Vereinbarung und Vergütung übernehmen und wie ein eigenes Verwertungsrecht nutzen.
Der Urheber und Verwertungsrechteinhaber kann einem Dritten Nutzungsrechte einräumen und in Handlungen Dritter einwilligen, die ohne diese Einwilligung urheberrechtsverletzend wären, § 29 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.
Ein Beispiel:
Ein Verein hat ein Vorstandsmitglied, das begeisterter Hobby-IT-ler ist. Oder er ist sogar in der IT-Branche beruflich tätig. Er freut sich, für den Verein dessen schlichte und ungeeignete Homepage überarbeiten zu können, auf den neusten Stand und in eine attraktive Gestalt zu bringen. Der Vorstand willigt freudig ein; weitere Vereinbarungen werden weder schriftlich noch mündlich getroffen.
Die Homepage erblüht; ein komplexes Contentmanagement-System wird implementiert und mit einem attraktiven Design versehen. Die Homepage geht ans Netz, wird gut angenommen und intensiv genutzt. Eine vertragliche Regelung gibt es noch immer nicht.
Es kommt, wie es in Beispielsfällen immer kommen muss:
Der IT-Fachmann und sein Vorstand geraten in Streit. Nach erbitterten Auseinandersetzungen beschließt der Vorstand entsprechend der Satzungsbestimmungen, den IT-Fachmann vor die Tür zu setzen; die Mitgliederversammlung bestätigt die Ausschlussentscheidung.
Der IT-Fachmann sinnt auf Rache; ein gerichtliches Verfahren gegen den Ausschuss will er aber nicht anstrengen.
Er fragt nun: Habe ich Ansprüche gegen den Verein in Bezug auf die – „meine“ – Homepage? Vergütungsansprüche? Unterlassungsansprüche?
Der Verein wendet ein, der IT-Fachmann habe ihr die Homepage „in guten Zeiten“ geschenkt. Das lässt sich hören; allerdings ist der Verein für die Schenkung beweispflichtig. Der IT-Fachmann entgegnet, er habe die Homepage dem Verein nur für die Dauer seiner Vereinszugehörigkeit zur Verfügung gestellt. Beweisen kann er das auch nicht. Es entsteht eine – auch prozessuale – „Patt-Situation“, die möglicherweise auch zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht wird. Beide werden sich nicht darüber freuen, seinerzeit nicht auf eine schriftliche Fixierung der gegenseitige Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Homepage gedrängt zu haben. Letztlich wird das Ganze aller Wahrscheinlichkeit nach in einer mehr schlechten als rechten Vergleichsregelung (Zahlung eines Abstandsbetrages an den IT-Fachmann, Befristung des Nutzungsrechts etc.) enden.
Lösung und Ergebnis:
Es ist in jedem Fall sinnvoll und notwendig, zwischen dem Urheber einer Homepage und dem Auftrag gebenden Verein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Das gilt, ob der Autor ein externer Profi oder ein wohlmeinendes Vereinsmitglied ist. Geregelt sein sollten die Einzelheiten der grafischen und inhaltlichen Darstellung der Homepage, die Inhaberschaft über die Domain (Empfehlung: Inhaber der Domain sollte stets der Verein sein!), das Tragen externer Kosten, die Vergütung (oder Vergütungsfreiheit), die Nutzungsdauer nach Ende der Mitgliedschaft des Homepage-Erstellers, wenn er Vereinsmitglied ist. Das Nutzungsrecht sollte umfassend sein und vom Urheber nicht eingeschränkt werden können. Sichergestellt sein muss, dass die Homepage nicht abgeschaltet werden kann, wenn das betreffende Vereinsmitglied den Verein verlässt.
Die Bedeutung der Homepage als Kommunikations- und Präsentationsmittel für den Verein gewinnt immer mehr an Bedeutung; dem sollte durch die vertraglichen Regelungen Rechnung getragen werden.
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.