Neues und Altes zur Amtsdauer des Vorstandes
Zu den wichtigen Bestimmungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14, 569 ff.) gehörte die Regelung, wonach ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt verbleibt (Art. 2 § 5 (1).
Diese Regelung war wichtig, weil aufgrund der Versammlungsbeschränkungen eine Vielzahl von Mitgliederversammlungen von Vereinen ausfallen musste, weshalb auch keine Wahlen durchgeführt werden konnten.
Ein Vorstandsmitglied wird entsprechend der Regelungen in der Satzung für einen bestimmten Zeitraum gewählt. Mit Ende dieses Zeitraums endet das Vorstandsamt, wozu es keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist ein Vorstandsmitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt, ist er an sich mit Ablauf des Datums der (ausgefallenen) Mitgliederversammlung, an der sein Vorstandsamt endet, nicht mehr Mitglied des Vorstandes. Er kann also den Verein nach diesem Zeitpunkt im Innenverhältnis nicht mehr wirksam vertreten, also Rechtsgeschäfte abschließen, für den Verein eine Klage einreichen etc. Das hat nichts damit zu tun, dass das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied zusätzlich zur Beendigung seiner Amtsperiode auch vom nachfolgenden, vertretungsberechtigten Vorstand aus dem Vereinsregister ausgetragen werden muss, was vom nachfolgenden Vereinsvorstand zu bewirken ist.
Ist also die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds abgelaufen, kann er den Verein im Innenverhältnis nach Ablauf seiner Amtsperiode nicht mehr vertreten.
Eine gesetzliche Ausnahmeregelung
Deshalb hat der Gesetzgeber geregelt, dass – ausnahmsweise und vorübergehend – die Amtsdauer des Vorstandes erst endet, wenn er abgewählt oder ein Nachfolger gewählt worden ist und natürlich, wenn er zurücktritt. Das kann er jederzeit tun, auch wenn es im Gesetz anders steht: Mit seiner Erklärung, sein Vorstandsamt aufzugeben, endet dieses sofort, sobald er die Erklärung gegenüber dem Vorstand abgegeben hat. Auch das Gesetz kann ihn nicht daran hindern.
Auf diese Weise konnte während der Dauer der Versammlungsbeschränkungen während
der COVID-Zeit sichergestellt werden, dass der Verein auch nach dem Ablauf der Amtsperiode eines Vorstands von diesem weiterhin wirksam vertreten werden konnte.
Das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-Pandemie ist nun zum 31. August 2022 ausgelaufen.
Mit der Folge, dass wieder das ursprüngliche Recht gilt, also die „Lehre von der fehlerhaften Organstellung“. Das heißt: Da das BGB nichts über die Amtsdauer des Vorstandes regelt, kann die Regelung nur über die Satzung erfolgen. Ansonsten wäre die Bestellung des Vorstandes unbegrenzt und seine Bestellung könnte dann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Dauer ist über die Satzung geregelt
In den meisten Satzungen ist die Amtsdauer des Vorstandes geregelt, etwa dergestalt, dass der Vorstand für die Dauer von zwei, drei oder vier etc. Jahren gewählt wird.
Soll auch in Zukunft in der Satzung geregelt sein, dass der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis er abgewählt oder ein neuer Vorstand gewählt ist, so muss dies in der Satzung ergänzt werden, am besten durch den einfachen Satz:
„Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt … Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.“
In einem aktuellen Fall (Urteil vom 29. Juni 2022) hat das Oberlandesgericht Schleswig (12 U 137/21) entschieden, wenn (unabhängig von Corona-Sonderregelungen) eine Beschränkung der Amtsdauer der Vorstandsmitglieder in der Satzung nicht vorgesehen ist, diese auch noch nach Jahren – also längst nach Ablauf ihrer Amtsdauer – den Verein mit Rechtswirkung nach außen vertreten können.
Daraus ergibt sich: Wenn die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds mit Vertretungsberechtigung zeitlich befristet sein soll (was in der Regel der Interessenlage des Vereins entspricht), muss dies in der Satzung zum Ausdruck kommen. Sonst kann der Vorstand nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (die ja zuerst einmal einberufen werden muss, was in der Regel auch Sache des Vorstands ist!) widerrufen werden. Es ist also in jedem Fall sinnvoll, eine bestimmt Amtsdauer in der Satzung festzulegen. Zusätzlich ist es – entsprechend dem Vorbild der COVID-Regelung – sinnvoll, in die Satzung aufzunehmen, dass der gewählte Vorstand bis zu seiner Amtsniederlegung, seiner Abwahl oder seinem Ausscheiden aus dem Verein im Amt bleibt.
Auf diese Weise ist dauerhaft die gesetzliche Vertretung des Vereins durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gewährleistet, andererseits dem demokratischen Grundsatz Rechnung getragen, dass Vorstandsämter auf Zeit vergeben werden und sich jedes Vorstandsmitglied nach bestimmten Fristen erneut dem Votum der Mitgliederversammlung stellen muss. Beides ist für ein funktionierendes Miteinander im Verhältnis zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand sinnvoll und notwendig.