Zum Verhältnis der Vereine zu ihren Regionalchorverbänden und zum Schwäbischen Chorverband, insbesondere: Die Aufnahme von Vereinen in den Schwäbischen Chorverband
Vorbemerkung 1
Die Zahl der Chöre und Vereine, die ihre Aufnahme in den SCV beantragen, steigt – wenn auch langsam – wieder.
Vorbemerkung 2
Die Strukturreform des SCV hat sich auch auf die Mitgliedschaft von Vereinen bei den Regionalchorverbänden des SCV ausgewirkt. Die Strukturreform hatte für viele Vereine die Zuordnung zu neuen Regionalchorverbänden zur Folge, wobei wesentlich für die Änderung der Zuordnung durch Fusion der ursprünglich 27 Regionalchorverbände zu jetzt 18 Regionalchorverbände stattfand.
Ausgangslage
Die Strukturreform im SCV ist weitgehend – und erfolgreich – abgeschlossen. Aus 27 Regionalchorverbänden sind 18 Regionalchorverbände geworden, II § 2 der Geschäftsordnung des SCV i. V. m. § 6 der Satzung des SCV.
Die Neugründung eines Vereins, der in den SCV und einen Regionalchorverband aufgenommen werden möchte, erfolgt nach § 7 der Satzung des SCV.
Dabei können – wie bisher auch – eingetragene Vereine (mit oder ohne anerkannte Gemeinnützigkeit) ihre Aufnahme beantragen, wie auch nicht rechtsfähige Vereine, § 54 BGB, also solche, die sich als Verein zur Eintragung konstituiert haben, aber ihre Eintragung ins Vereinsregister und/oder ihre Gemeinnützigkeit (Anerkennung durch das zuständige Finanzamt) nicht beantragt haben oder nicht beantragen wollen.
In den SCV und die Regionalchorverbände aufgenommen werden können auch Träger von Chören und Ensembles, wenn sie nur in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft verfasst sind, also nicht die formale Struktur eines Vereins haben. Allerdings ist eine Aufnahme für solche Trägereinrichtungen nur möglich, die ein Mindestmaß an organisatorischer Verfasstheit aufweisen, insbesondere also eine Satzung und einen Vorstand.
Die Regionalchorverbände und der SCV müssen Aufnahmeanträge solcher Träger zurückweisen, die diesen Mindestanforderungen nicht genügen, weil sie ansonsten selbst ihre Eintragung ins Vereinsregister gefährden würden. Die Regionalchorverbände und der SCV achten deshalb darauf, dass diese Mindestanforderungen bei der Stellung eines Aufnahmeantrages vorliegen und nachgewiesen werden.
Zum Verhältnis zwischen Regionalchorverbänden und dem SCV
Der SCV setzt sich aus drei Körperschaftsgruppen zusammen: Dem SCV selbst als Dachverband, den Regionalchorverbänden (die ausnahmslos selbst als eingetragene Vereine konstituiert sind) und den Mitgliedsvereinen im Verbandsgebiet.
Die Regionalchorverbände sind Gliederungen des SCV. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 der Satzung des SCV und § 2 der Geschäftsordnung des SCV.
Dabei dürfen die Satzung der Regionalchorverbände der Satzung des SCV nicht widersprechen. Beanstandet dieser eine Abweichung, ändert der RCV seine Satzung entsprechend bei der nächsten Verbandsversammlung ab, § 6 (5) der Satzung des SCV. Es gilt also – auch – insoweit der Grundsatz der „Verbandstreue“.
Die Regionalchorverbände sind nach § 6 (2) der Satzung des SCV rechtlich und organisatorisch selbstständig. Ihre Aufgabe ist, den SCV bei der Verwirklichung der Ziele nach § 3 der Satzung des SCV zu unterstützen und Aufgaben zu erledigen, die ihnen vom SCV übertragen werden. Entsteht ein neuer Regionalchorverband (etwa im Zuge der Strukturreform über Fusion o. ä.), muss der neue RCV seine Aufnahme beim SCV beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Chorverbandstag, das höchste Gremium des SCV (§§ 6 (3), 15 (1) der Satzung des SCV).
Eine wesentliche Aufgabe der Regionalchorverbände ist die Mitteilung des Mitgliederbestandes der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Vereine. Einzelheiten sind in § 6 (4) der Satzung des SCV geregelt. Die Mitteilung der Bestandsmeldung ist für die organisatorische Führung des SCV und die Mitgliederverwaltung einschließlich der Beitragsverwaltung durch den SCV von grundlegender Bedeutung. Deshalb ist die Bestandsmeldung durch die Regionalchorverbände von außerordentlich hoher Wichtigkeit für den SCV.
Die Regionalchorverbände sind ebenso wie die Vereine des SCV Mitglieder des SCV. Ein Verein kann nicht Mitglied im Regionalchorverband sein, wenn er nicht Mitglied des SCV ist.
Die Vereine stellen ihren Antrag auf Mitgliedschaft im SCV beim Regionalchorverband, der für sie örtlich zuständig ist, § 7 (2) der Satzung des SCV. Eine Antragsstellung an den SCV direkt ist nicht zulässig und führt auch nicht zu einer Mitgliedschaft in diesem. Jede Chorvereinigung muss Mitglied eines Regionalchorverbandes sein, um Mitglied des SCV werden oder bleiben zu können. Die Beendigung der Mitgliedschaft in einem der beiden Verbände hat automatisch auch die Beendigung der Mitgliedschaft im anderen zur Folge.
Der an den RCV gestellte Antrag eines Vereins wird von diesem auf das Vorliegen der formalen Voraussetzungen hin überprüft und dann mit einer Entscheidung des RCV an den SCV gemeldet. Stimmt der RCV dem Antrag des Vereins nicht zu, leitet er diesen von vorneherein nicht an den SCV weiter. Stimmt er dem Antrag zu und nimmt der SCV den Verein sodann auf, bedeutet dies automatisch auch die Mitgliedschaft im zuständigen Regionalchorverband, ohne dass es dessen (nochmaliger) Entscheidung bedürfte.
Das heißt: Eine isolierte Mitgliedschaft in einem Regionalchorverband ohne Mitgliedschaft im SCV gibt es nicht. Die befürwortende Weiterleitung des Aufnahmeantrags durch den Regionalchorverband wirkt also nur intern; die Weiterleitung stellt zugleich die Zustimmung des Regionalchorverbandes zur Aufnahme des Vereins in den SCV dar. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit Wirkung für den SCV wie den RCV.
Lehnt der RCV den Antrag ab, leitet er ihn nicht an den SCV weiter; der antragsstellende Verein wird dann weder Mitglied im RCV noch im SCV.
Zukunftsorientierung
Angesichts und infolge der nun inzwischen weitgehend abgeschlossenen Diskussionen über die Strukturreform im SCV erschien es sinnvoll, die Mechanik der Mitgliedschaften und Antragsstellungen noch einmal zusammenfassend darzustellen. Es ist erfreulich und auch für die Zukunft weiter zu hoffen, dass die Zahl der antragsstellenden Neuvereine weiter zunimmt und die Chorlandschaft im SCV gerade im Bereich der jungen und jüngeren Chöre eine fortdauernde Aufwärtsbewegung zeigt. Wo aufgrund der Altersstruktur von Vereinen das Weiterleben nur noch durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Chören oder Fusionierung mit diesen möglich ist, gilt das hier Gesagte ebenso. Auch die Fusion oder Kooperationsvereinbarung von Chören untereinander ist eine zukunftsorientierte Fortsetzung der Arbeit der Chöre und Vereine und ist deshalb genauso zu begrüßen wie die Gründung neuer Vereine.
Zum Verfasser:
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
Telefon: 07453 1677
Telefax: 07453 9554596
Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Anzeige