Zum Inhalt springen
Singen – Die Zeitung des Schwäbischen Chorverbandes und der Chorjugend Logo
  • Mein Singen-Konto
    Anmelden
  • Mein Singen-Konto
    Anmelden
  • Thema
  • News
  • Vereinsmanagement
    • kurz & bündig
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Vereinswissen
  • Singen & Stimme
    • Chorleben
    • Aus der Geschichte
    • Rezensionen
  • Ausgaben
    • Aktuelle Ausgabe
    • Ausgaben-Archiv
kurz & bündig, SINGEN April 2026

Kurz und bündig

Christian Heieck
1. April 2026
  Im Verein sollte man stets aufmerksam sein: im Chor, indem man aufeinander hört, im Vorstand, indem man die Interessen und Anliegen der Vereinsmitglieder wahrnimmt und in die Entscheidungen einbezieht – und in vielen anderen Situationen. Diese Art von Aufmerksamkeiten meine ich an dieser Stelle jedoch nicht. Vielmehr geht es um Gemeinnützigkeit und Steuerrecht. Was ist gemeint?

In jedem Verein gibt es Anlässe, einzelnen Vereinsmitgliedern, aber auch den Mitgliedern insgesamt „etwas Gutes zu tun“. Das können Freigetränke und Verköstigung beim Vereinsausflug sein (nur für Mitglieder, nicht für deren Familienangehörige einschließlich Ehepartner), Geschenke für Ehrungen, Geburtstage oder Jubiläen etc. Man spricht auch von geringwertigen Sachzuwendungen an ein Vereinsmitglied oder die Vereinsmitglieder insgesamt aus besonderen Anlässen. Grund kann ein Jubiläum sein, besondere Verdienste, eine gemeinsame Vereinsfeier oder ein Ausflug. 

Viele Jahre lang haben die Finanzbehörden bei der Prüfung der Jahresabschlüsse die Grenze der Aufmerksamkeit mit 40,00 Euro bemessen. Erst vor wenigen Jahren stieg diese Grenze auf 60,00 Euro. Rechtsgrundlage ist zunächst § 55 der Abgabenordnung (AO), der den Grundsatz der Selbstlosigkeit aufstellt und an die Einhaltung dieses Grundsatzes die Gemeinnützigkeit knüpft. Der Grundsatz ist nämlich: Dass Mitglieder eines Vereins ihre Ehrenamtlichkeit unentgeltlich ausüben und keine Vergütung hierfür erhalten (Ausnahmen: Ehrenamtsfreibetrag, Übungsleiterfreibetrag). Diese Selbstlosigkeit ist nach den Lohnsteuerrichtlinien, die für Vereine analog, also entsprechend angewendet werden, die Konkretisierung dieses Grundsatzes der Selbstlosigkeit (R 19.6 LStR). 

 

Bei Nichteinhaltung der Grenz-Beträge droht Entzug der Gemeinnützigkeit

Die Finanzbehörden achten sehr genau auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Bei Steuerprüfungen liegt ein scharfes Augenmerk auf dem Jahresabschluss, wenn es darum geht, festzustellen, ob diese Grenze eingehalten ist. Eine Verletzung dieser Grundsätze kann zur Folge haben, dass die Finanzverwaltung dem Verein die Gemeinnützigkeit entzieht. Und zwar für die Zeit, in der die Grundsätze der Lohnsteuerrichtlinien nicht beachtet worden sind. Das kann den Entzug der Gemeinnützigkeit für ein Jahr, schlimmstenfalls für fünf Jahre bedeuten (das ist die Grenze der steuerrechtlichen Verjährung). 

Für diese Zeit wird dann der Verein wie ein normales, nicht privilegiertes „Steuersubjekt“ behandelt, was bedeutet, dass in allen für Vereine relevanten Steuerarten für sonst steuerfreie Vorgänge (bspw. Einnahmen aus Sponsoring, Spenden, Erbschaften etc.) die normalen Steuersätze herangezogen werden und vom Verein – wie gesagt, maximal für die Dauer von fünf Jahren! – bezahlt werden müssen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist eine tückische, mit weitreichenden Folgen versehene Maßnahme der Finanzverwaltung, die schon manchen Verein in die Vermögenslosigkeit und Insolvenz getrieben hat. Es lohnt sich also, die oben genannten Grundsätze peinlich genau zu beachten. 

 

Welche Grenz-Beträge müssen eingehalten werden?

Bei Vereinsveranstaltungen (Vergnügungsreisen, Vereinsfeste) gilt eine Grenze von 60,00 Euro für jedes Mitglied und pro Kalenderjahr. 

Für persönliche Anlässe gilt, dass die Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten für jeden Anlass gesondert geprüft werden und 60,00 Euro nicht übersteigen dürfen. Allerdings: Feiert ein Vereinsmitglied seine Silberne Hochzeit und gleichzeitig sein 30-jähriges Chorjubiläum, so darf ihm eine Annehmlichkeit von jeweils 60,00 Euro gewährt werden. Ein Vereinsmitglied kann deshalb im Ergebnis auch 180,00 Euro oder gar 240,00 Euro pro Jahr an Aufmerksamkeiten erhalten: 60,00 Euro für die Vereinsveranstaltung, 60,00 Euro zu einem runden Geburtstag, 60,00 Euro zur Hochzeit oder Jubiläumshochzeit, zum Vereinsjubiläum (Zugehörigkeit zum Chor) etc. 

Die Grenze gilt für Geldzuwendungen wie für Sachzuwendungen. Dabei ist unbedingt von Geldzuwendungen abzuraten, mehr noch – was ein absolutes „No-Go“ ist, im Wege der Barzahlung. Es sollte unbedingt bei Sachzuwendungen (Speisen und Getränke, Gutschein, T-Shirt mit Vereinslogo etc.) bleiben. 

 

Vorsicht bei Mitgliedsbeiträgen

Eine wichtige Ausnahme von der 60,00 Euro-Grenze: Deren Höhe ist an die Höhe des Mitgliedsbeitrages geknüpft. Wenn ein Mitgliedsbeitrag in einem Verein nur 50,00 Euro beträgt, dürfen die Aufmerksamkeiten im oben genannten Sinne auch nicht höher sein als 50,00 Euro. Hintergrund: Die Aufmerksamkeit ist ein geldwerter Vorteil, der aus der Mitgliedschaft entspringt. Er dient auch nicht unmittelbar dem Satzungszweck. Der überschießende Betrag wäre also quasi eine Vorteilsgewährung und deshalb steuerrechtlich unzulässig. 

 

Was tun bei höheren Geschenk-Beträgen?

Oft möchte der Verein eine Annehmlichkeit übergeben, die teurer ist als 60,00 Euro. Heutzutage ist ein gut gefüllter Geschenkkorb gern einmal 70,00, 80,00 oder 90,00 Euro wert. In diesem Fall muss das Vereinsmitglied um eine Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrages gebeten werden. Das Gleiche gilt für Sachzuwendungen (die wertvolle Vereinsjacke mit Emblem des Vereins). Ehrennadeln sind von dieser Grenze nicht erfasst, auch wenn sie aus Gold sind. Sie dürfen aber nicht anlasslos verliehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit einem Jubiläum etc.

Vereinsfeiern müssen die Grenze von 60,00 Euro (oder Jahresmitgliedsbeitrag) pro Mitglied einhalten. Die Kosten für einen Solo-Sänger bei der Vereinsfeier bspw. müssen deshalb anteilig umgelegt werden. Wenn sich auf diesem Wege ein Betrag von über 60,00 Euro bzw. Jahresmitgliedsbeitrag ergibt, muss der Verein auf einer Zuzahlung bestehen. 

Schließlich: Gästen, Familienangehörigen oder auch dem Bürgermeister darf die Aufmerksamkeit nicht im Sinne einer Unentgeltlichkeit gewährt werden. Diese Personen müssen den Eigenanteil selbst bezahlen. Eine steuerlich relevante Einnahme entsteht für den Verein dadurch nicht. 

 

Fazit

Da die Folgen eines Verstoße gegen die hier dargestellten Grundsätze gravierend sein können, empfiehlt es sich, bei der Kalkulation und Buchung sowie Dokumentation für den Jahresabschluss sehr genau zu sein, um dem Finanzamt bei einer Prüfung die Rechtmäßigkeit der gewährten Annehmlichkeiten zu dokumentieren. 

Mir ist bekannt, dass in der Praxis einige dieser Grundsätze nicht oder nicht ausreichend beachtet werden. Grundsätze gehen immer etwas weiter als die Praxis. Dennoch ist zu empfehlen, den Ärger im Zusammenhang mit der Gefährdung der Gemeinnützigkeit zu vermeiden, was unter Beachtung der oben genannten Grundsätze auch unschwer möglich ist. 

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen für Ihre Vereinsveranstaltungen – einschließlich Aufmerksamkeiten! – und Ihre Jubiläums- und sonstigen Veranstaltungen im Jahr 2026 viel Freude – und eine gute Hand. 

 

 

Zum Verfasser:

Rechtsanwalt Christian Heieck

Weiherstraße 6, 72213 Altensteig

Telefon: 07453 1677

Telefax: 07453 9554596

Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann. 

Richtigstellung

In der Ausgabe 1.2026 habe ich im „kurz & bündig“-Beitrag „Verbesserungen und Entlastungen für Vereine ab dem 1.1.2026“ mitgeteilt, dass beim Verkauf von Speisen und Getränken die Umsatzsteuer bei Leistungen des Vereins von 19 % auf 7 % gesenkt wird. 

Das ist insoweit unzutreffend, als es hinsichtlich der Umsatzsteuer auf Getränke bei der seitherigen Regelung von 19 % bleibt. Lediglich bei Speisen ist die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % gesenkt worden. Bitte beachten Sie diese Korrektur. 

Ich bitte um Nachsicht für die fehlerhafte Mitteilung!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Christian Heieck

Finanzen, kurz & bündig, Vereinsrecht
Kurz und bündig
zurück
Artikel drucken
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Abonnement
  • Kontakt
  • Anzeigen

© Redaktionsnetzwerk Amateurmusik | Singen - Die Zeitung des Schwäbischen Chorverbandes und der Chorjugend

Page load link
2 Consent Management Platform von Real Cookie Banner
Nach oben