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Allgemein, kurz & bündig, Vereinsmanagement

Chorleiter:innen und ihre Vergütung

Christian Heieck
1. Mai 2026
Titelbild: Christian Heieck
Bild: Christian Heieck

Seit April 2007 erschienen in der Zeitschrift „SINGEN“ 160 über Kolumnen unter dem Stichwort „kurz und bündig“. Acht Mal waren Chorleiter:innen in verschiedenen Zusammenhängen Gegenstand einer Kolumne. Das heute Thema „Vergütung der Chorleiter:innen“ wurde bisher nicht oder nur mittelbar angesprochen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Chorleitervertrag (so 9/2024, Neufassung des Muster-Chorleitervertrages).

Nun hat der eingetragene Verein „Chor- und Ensembleleitung Deutschland“ Berlin im Jahr 2024 eine Honorar-Umfrage zu den Chorleiterhonoraren im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht. Diese Honorar-Umfrage ist auf der Homepage des SCV einsehbar.

Meine heutige Kolumne soll auf die Studie aufmerksam machen und ihre Inhalte kommentieren und in den Zusammenhang der Chorpraxis im SCV stellen.

Die Studie ist in mehrfacher Hinsicht eine „Fundgrube“ für die Chorleiter:innen-Praxis im Bundesgebiet und – auch – im SCV. Vor allem im Teil II wird die Probenpraxis der Chöre dargestellt, wobei die Praxis in den 16 Bundesländern nach verschiedenen Kriterien mitgeteilt wird. Dabei steht Baden-Württemberg mit 238 Chören an erster Stelle der Tabelle; 16,5 % der Chöre sind in Baden-Württemberg zu finden (eine Unterteilung in Württemberg und Baden findet nicht statt).

Bei der Zahl der Chorleiter:innen liegt Bayern (knapp) vor Baden-Württemberg. Diese Angaben basieren auf einer Umfrage unter Chorleitenden im Bundesgebiet.

Bundesweit ist die größte Zahl der Chöre (494) im ländlichen Bereich (Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner) zu finden, gefolgt von Großstadt-Chören (über 100.000 Einwohnern).

Auch die Zahl der aktiven Sänger:innen wurde ermittelt. Die meisten Chöre haben statistisch 17-32 aktive Sänger:innen (49,1 %); die ganz kleinen Chöre (bis 8 Personen) und die ganz großen (über 72 Personen) haben den geringsten Anteil (2,3 % bzw. 3,3 %).

Die meisten Chöre (86,1 %) proben einmal pro Woche, nur 2,3 % mehr als einmal. 4,2 % der Chöre proben projektweise, also ohne festen Probenrhythmus.

Die meisten Proben dauern 1,5 Stunden (fast 50 %), gefolgt von zweistündigen mit 32 %.

Von besonderer Bedeutung in der Studie sind die Ausführungen über das Honorar. Dabei fällt auf, dass knapp 10 % der Chorleiter:innen ehrenamtlich oder maximal für die Ehrenamtspauschale von – seinerzeit – 840,00 Euro, jetzt 960,00 Euro pro Jahr tätig sind. Die meisten Chorleiter:innen erhalten ein „Monatshonorar“ (56,2 %). Das Honorar pro Probe gerechnet erhalten 31 % der Chorleitenden.

Scheinselbstständigkeit

An dieser Stelle muss an das Thema „Scheinselbstständigkeit“ erinnert werden: Seit der Entscheidung des Landesozialgerichts Baden-Württemberg aus dem Jahr 2018 ist eine freiberufliche Tätigkeit – auch – davon abhängig, dass der/die Chorleiter:in nur so viel an Honorar erhält, wie er/sie tatsächlich geleistet hat. Deshalb muss in einem Chorleitervertrag immer auch das Honorar vereinbart werden, welches der/die Chorleiter:in pro Probeneinheit oder Konzerteinheit erhält, also z. B. 90,00 Euro pro Probe. Wenn ein Monatsabschlag (Monatshonorar) von – beispielsweise – 300,00 Euro monatlich vereinbart wird, also 3.600,00 Euro pro Jahr, muss am Jahresende die Zahl der Chorproben, Konzerte etc. „spitz“ abgerechnet werden auf der Grundlage des vereinbarten Stundenhonorars. Ergibt sich dann, dass der/die Chorleiter:in auf dieser Grundlage weniger an Leistungen erbracht hat, als er/sie als Vorschuss oder Abschlag erhalten hat, muss er/sie von den erhaltenen Monatspauschalen den Differenzbetrag zurückbezahlen. Und umgekehrt: Hat er/sie mehr geleistet, als er/sie an Pauschalen erhalten hat, muss der Verein ihm/ihr die Differenz nachbezahlen. So muss es im Chorleitervertrag geregelt sein, damit nicht die Gefahr der Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses besteht.

Unterschiede in den Bundesländern

Die Studie ergibt, dass die Stundensätze, die in den einzelnen Bundesländern vereinbart werden, höchst unterschiedlich sind. Baden-Württemberg liegt deutlich an der Spitze, gefolgt von Hamburg und Hessen. Thüringen bildet mit 30,91 Euro das „Schlusslicht“.

Das Durchschnittshonorar ist im ländlichen Bereich das geringste, im großstädtischen Bereich das höchste. Chorleiterinnen verdienen im Schnitt 6,54 Euro weniger pro Stunden als ihre männlichen Kollegen. Die Studie gibt auch Auskunft über den Ausbildungsstand im Verhältnis zum Durchschnittshonorar: Je höher die Qualifikation desto höher das Honorar.

All dieses Zahlenmaterial können Sie in der ausführlichen und gründlichen Studie nachlassen. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Durchschnittshonorar und Berufserfahrung und für das Verhältnis zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit im Verhältnis zum Honorareinkommen. Mit der Zahl der Chormitglieder steigt auch die Höhe der Stundenvergütung.

Chorleiterverträge

Nicht ganz nachvollziehbar ist, dass mitgeteilt wird, dass nur 62 % der Chorleitenden „einen Vertrag mit dem Chor“ haben. Das „kann nicht sein“: Der Chorleitervertrag bedarf nicht der Schriftform, auch wenn dies dringend empfohlen wird. Ein schriftlicher Chorleitervertrag sichert nicht nur die getroffenen Regeln in ihrer Beweisbarkeit ab, er regelt auch beispielsweise in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen die Kündigungsfrist, die bei einem Freiberufler ohne schriftlichen Vertrag nach § 621 Ziff. 3 BGB nur zwei Wochen beträgt: vom 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Eine solche kurze Kündigungsfrist ist sowohl für Chorleiter:innen als auch für Vereine problematisch. Es kann – und sollte – deshalb im Chorleitervertrag eine längere Frist vereinbart werden, etwa sechs Wochen (vom 15. eines Monats bis zum Ende des darauffolgenden Monats). Dann ist für beide genügend Zeit, für eine Nachfolgeregelung Vorkehrungen zu treffen.

Das Problem mit dem Ausfallhonorar

Problematisch sind die Ergebnisse der Studie im Hinblick auf das sogenannte „Ausfallhonorar“. Das darf es nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte bei einem freiberuflichen Vertragsverhältnis nämlich gar nicht geben. Nur die tatsächlich erbrachte Leistung darf vergütet werden. Urlaub, Krankheit, Sommerferien etc. als Ursache für einen Probenausfall dürfen nicht honoriert werden, da ansonsten die Gefahr der Feststellung eines Scheinarbeitsverhältnisses droht. Jedenfalls die Jahresendabrechnung darf nur die tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigen, Urlaub, Krankheit, Auslandsreise etc. sind allein Sache der Chorleiter:innen und werden nicht vergütet. Er oder sie kann sich – wie die meisten Chorleiterverträge regeln – durch einen qualifizierten Vertreter vertreten lassen, der jedoch von ihm/ihr zu bezahlen ist. Fast die Hälfte der Vertragsverhältnisse enthält nach der Studie eine Weiterzahlung im Fall von Urlaub, Krankheit oder probenfreier Zeit. Das ist problematisch. Hier sollte die Studie eine Umstellung der Vertragsverhältnisse zur Folge haben, in dem Sinne, dass tatsächlich nur die erbrachten Leistungen bezahlt werden.

Kaum überraschende Feststellung der Studie zum Schluss: Zufriedene Chorleiter:innen werden eher überdurchschnittlich honoriert, unzufriedene unterdurchschnittlich. Knapp zwei Drittel der Chorleiter:innen sind mit ihrem Honorar zufrieden.

Die Lage im SCV

Im SCV werden gute Honorare bezahlt, die besten aller Landesverbände im Bundesgebiet. Die leistungsbezogene Vergütung durch Abrechnung am Jahresende hat sich inzwischen in den meisten unserer Vereine durchgesetzt seit der Rechtsprechung der Sozialgerichte zum „wirtschaftlichen Risiko“ der Chorleiter:innen, welches gegeben sein muss, um die Annahme einer Scheinselbstständigkeit zu verhindern. Eine solche wäre sowohl für die Chorleitenden als auch – und vor allem! – für den Verein höchst unerfreulich: Die Feststellung der Scheinselbstständigkeit würde dazu führen, dass der/die Chorleiter:in als angestellte:r Mitarbeiter:in des Vereins betrachtet und entsprechend besteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt würde. Das könnte für Vereine damit verbunden sein, dass diese bis zu fünf Jahren Steuern, Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge nachbezahlen müssten. Jeder Kassier oder Schatzmeister kann unschwer ausrechnen, welche wirtschaftlichen Folgen dies für einen Verein hätte. Es wird deshalb – abermals – dringend empfohlen, die Regelungen im Muster-Chorleitervertrag (zu finden auf der Homepage des SCV) zugrunde zu legen und gerade in diesem Zusammenhang nicht davon abzuweichen.

Verfasser:

Rechtsanwalt Christian Heieck

Weiherstraße 6, 72213 Altensteig

07453/1677, mobil 0172/7110063

Telefax: 07453/9554596

Email: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

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