Zum Inhalt springen
Singen – Die Zeitung des Schwäbischen Chorverbandes und der Chorjugend Logo
  • Mein Singen-Konto
    Anmelden
  • Mein Singen-Konto
    Anmelden
  • Thema
  • News
  • Vereinsmanagement
    • kurz & bündig
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Vereinswissen
  • Chorleben
  • Singen & Stimme
    • Aus der Geschichte
    • Rezensionen
  • Ausgaben
    • Aktuelle Ausgabe
    • Ausgaben-Archiv
Allgemein, kurz & bündig, SINGEN 2026-10

Vorankündigung: Die neue Mustersatzung

Christian Heieck
1. Oktober 2026
Titelbild: Christian Heieck
Bild: privat

Es wird Zeit für eine neue Mustersatzung für die Vereine des SCV. Die derzeit gültige und im Umlauf befindliche Mustersatzung datiert von 2022. In der Zwischenzeit hat sich einiges getan in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und in der Satzungsdiskussion und -praxis in den Vereinen.

Die neue Mustersatzung soll den Vereinen helfen, ihre derzeit gültigen Satzungen zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzusehen. Bei „Uralt“-Satzungen ist es sinnvoll, über eine Satzungsneufassung nachzudenken, für die die neue Mustersatzung Hinweis und Hilfestellung sein kann.

Aber auch: Nach wie vor sind die meisten Vereine des SCV eingetragene Vereine, die vom jeweils zuständigen Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig erhalten haben. Bei Änderungen der Satzung eines Vereins muss dieser – und tut dies in aller Regel auch – dem Finanzamt die neue oder geänderte Satzung vorlegen im Hinblick auf deren Eignung für den Erhalt oder den Neuerwerb der Gemeinnützigkeit.

Eine bestehende Satzung, für die einmal das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit festgestellt oder bestätigt hat, bleibt wegen des bestehenden Bestands- und Vertrauensschutzes unangetastet, solange das Finanzamt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Satzung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen könnte. Stellt das Finanzamt im Nachhinein fest, dass eine – irrtümlich – von der Finanzverwaltung anerkannte Satzung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstößt, etwas, was in der Praxis sehr selten vorkommt, kann sie den Verein auffordern, die Satzung unter Hinweis auf bestehende Verstöße binnen einer zu setzenden Frist zu ändern. Eine Entziehung der Gemeinnützigkeit für eine solchermaßen fehlerhafte Satzung ist nicht zulässig, nur die – fristgebundene – Aufforderung zur Korrektur.

Es kommt immer wieder vor, dass Vereine ihre Satzungen ändern und dabei eine an sich vorschriftengerechte Bestimmung ändern, die dadurch gemeinnützigkeitsschädlich wird. Ich habe dies in meiner Beratungspraxis immer wieder erlebt, insbesondere dann, wenn Vereine nachträglich Vorschriften eingeführt oder geändert haben im Zusammenhang mit der Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit – sprich Ehrenamtspauschale. Auch die Änderung über die Regelung zur satzungsgemäßen Vermögensbildung bei Auflösung des Vereins oder eine nicht satzungsgemäße Mittelverwendung können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen, wenn die Satzung nicht innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist geändert wird.

Es ist auch möglich, dass – vor allem bei älteren Satzungen – Gesetzesänderungen dazu geführt haben, dass bestehende Satzungsregelungen unzulässig werden. Dafür kann niemand etwas; auch in diesem Fall muss das Finanzamt die Gelegenheit geben, seine Satzung an die jetzt geltenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften anzupassen.

Es kommt selten vor, dass die Finanzämter eingetragene und vom Finanzamt genehmigte Satzungen beanstanden. Das Finanzamt prüft in der Regel nicht von sich aus die gemeinnützigkeitsrechtliche Richtigkeit von bestehenden Satzungen. Verlegt aber beispielsweise ein Verein seinen Sitz (§ 1 Ziff. 2 der Mustersatzung, Muss-Vorschrift) und kommt der Verein dadurch in die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes, kann dieses die Satzung prüfen und ggf. Korrekturen an bestehenden Regelungen verlangen, insbesondere dann, wenn der Verein ohnehin beabsichtigt, seine Satzung zu ändern, und die bestehende Satzung dem Finanzamt vorgelegt hat.

Die Satzung genießt also auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit grundsätzlich Vertrauensschutz (§ 59 AO, AEAO Nr. 4); das Finanzamt darf deshalb keine Schlussfolgerungen zum Nachteil des Vereins ziehen, etwa seine Nachversteuerung.

Was geschieht, wenn die Satzung gegen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) verstößt? Das gilt etwa für die bereits angesprochene Bestimmung über die Vermögensbindung nach § 61 Abs. 3 AO. Dann entspricht die Satzung nicht mehr § 35 Abs. 1 Nr. 4; durch diese Vorschrift wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Vermögen, das der Verein durch die Begünstigung der Gemeinnützigkeit erhalten hat, auch nur für begünstigte Zwecke verwendet wird.

Beispiel: Der Verein beabsichtigt, seine Rücklagen für den Erwerb einer Glücksspielhalle zu verwenden oder für den Bau eines Schwimmbades (es sei denn, es handelt sich um einen Schwimmverein). Es kommt aber auch in Betracht, dass gebundenes Vereinsvermögen verwendet wird, um es an seine Mitglieder zu verteilen. Mir ist auch ein Fall bekannt geworden, in dem ein Verein das ihm gehörende Vereinsheim veräußert und den Erlös an seine Mitglieder verteilt hat bei gleichzeitiger Auflösung des Vereins. Dadurch ist natürlich zumindest die fünf- bzw. zehnjährige Rückzahlungspflicht entstanden; ich weiß nicht, wie dieser bemerkenswerte Fall ausgegangen ist.

In aller Regel wird der Verein auf eine Aufforderung des Finanzamtes reagieren, die Satzung überarbeiten und den Beanstandungen des Finanzamtes genügen. Dann sind, s. o., weitere Konsequenzen, insbesondere Rückforderungen, nicht zu befürchten. In anderen Fällen kann die Änderung gemeinnützigkeitsrechtlicher Regelungen in der Satzung zu einer Nachversteuerung über zehn Jahre führen. Das gilt für alle Steuerarten, von denen der Verein durch die Feststellung der Gemeinnützigkeit oder den sogenannten Freistellungsbescheid befreit worden ist. Das sind fast alle Steuerarten; Ausnahmen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerrechtlichen Themen.

Die Gemeinnützigkeit kann also zunächst durch gemeinnützigkeitsschädliche Satzungsregelungen gefährdet werden. Ebenso kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen und steuerliche Nachforderungen stellen, wenn in der tatsächlichen Geschäftsführung ein Verstoß zu sehen ist; bei schweren tatsächlichen Verstößen gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben droht eine Nachversteuerung von zehn Jahre, bei weniger schwerwiegenden Verstößen ggf. nur für das betreffende Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde. Bei geringfügigen tatsächlichen Verstößen ist in aller Regel nicht mit einem Entzug der Gemeinnützigkeit zu rechnen.

Sie sehen, dass die Satzung nicht nur im Hinblick auf die vereinsrechtliche Zulässigkeit und Eintragung ins Vereinsregister von Bedeutung ist, sondern auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit.

Es empfiehlt sich, die zur Änderung anstehenden Satzungsbestimmungen oder Satzungsneufassungen vor Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der Finanzverwaltung und dem Registergericht vorzulegen. Letzteres lehnt nicht selten die Vorabüberprüfung der Satzung vor Durchführung der Mitgliederversammlung ab; durch die Zusammenlegung der über hundert Vereinsregister in der Vergangenheit auf jetzt fünf in Baden-Württemberg ist der persönliche Kontakt zum „heimatlichen“ Amtsgericht natürlich schwieriger geworden; es empfiehlt sich dennoch, durch einen telefonischen Kontakt den Registerrichter/die Registerrichterin dafür zu gewinnen, sich die Satzung vor der Beschlussfassung anzuschauen.

Und: Eine Hilfe ist auch die Mustersatzung; gerade auch die, die in Kürze bekannt gemacht werden wird. Die Bekanntmachung erfolgt zusammen mit Hinweisen und Kommentaren, sodass man insgesamt einen guten Überblick über die Anforderungen an eine Vereinssatzung hat. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, die Satzung im Rahmen der kostenlosen Erstberatung überprüfen zu lassen; allerdings geht in aller Regel der Überprüfungsauftrag über den Umfang einer kostenlosen Erstberatung hinaus, sodass die Überprüfung mit – wenn auch geringfügigen – Anwaltsgebühren verbunden ist. Machen Sie gerne davon Gebrauch, wenn sich nicht alle Fragen aus der neuen Mustersatzung und den Anmerkungen/Kommentaren beantworten lassen.

Die Vereine können nun in Ruhe prüfen, ob und welche Satzungsänderungen sie für sinnvoll und notwendig halten oder ob für sie die Neufassung ihrer Satzung sinnvoll erscheint.

Die Mitteilung der neuen Mustersatzung erfolgt schon jetzt, zu Beginn des Herbstes 2026, damit die Vereine genügend Zeit haben, diese Überlegungen anzustellen und ggf. für die in aller Regel im Frühjahr 2027 stattfindenden Mitgliederversammlungen eine Satzungsänderung/-neufassung vorzubereiten.

Rechtsanwalt Christian Heieck

Weiherstraße 6, 72213 Altensteig

07453/1677, mobil 0172/7110063

E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

kurz & bündig, Vereinsentwicklung, Vereinsmanagement, Vereinsrecht
Vorankündigung: Die neue Mustersatzung
zurück
Artikel drucken
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Abonnement
  • Kontakt
  • Anzeigen

© Redaktionsnetzwerk Amateurmusik | Singen - Die Zeitung des Schwäbischen Chorverbandes und der Chorjugend

Page load link
2 Consent Management Platform von Real Cookie Banner
Nach oben