Anfechtbarkeit und gerichtliches Verfahren
Die Mitgliederversammlungen in unseren Vereinen stehen bevor – in aller Regel im ersten Quartal. Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ eines Vereins; seine Beschlüsse bestimmen das Vereinsleben und die Arbeit des Vorstands.
Nicht selten sind die Beschlüsse fehlerhaft: Durch Verstöße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder solche der Satzung, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder materielle Fehler.. Werden sie angefochten, ist die Arbeit der Vorbereitung durch den Vorstand ganz oder teilweise zunichte gemacht, die Kontinuität der Vereinsarbeit unterbrochen. Es lohnt sich deshalb, sich mit der Frage zu befassen, wie solche Beschlussmängel verhindert werden können und was mit fehlerhaften Beschlüssen geschieht.
Einladung und Tagesordnung
Beschlussmängel können schon durch die unzureichende Vorbereitung der Mitgliederversammlung entstehen: Fehler bei der Einladung und insbesondere der Tagesordnung können Rügen während der Versammlung provozieren oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechtbar oder gar nichtig machen. Es ist deshalb erforderlich, der Formulierung der Tagesordnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die vom Vorstand angestrebten Gegenstände der Beschlussfassung sollten so genau wie möglich bezeichnet werden. Es genügt nicht, den Tagesordnungspunkt „Wahlen“ zu benennen oder schlicht „Satzungsänderung“ anzukündigen. Auch die Erhöhung des Beitrags oder Erhebung einer Sonderumlage muss schon in der Einladung genau bezeichnet und begründet werden.
Die Einladung muss an alle Vereinsmitglieder verschickt werden, wobei die Einladungsmodalitäten in der Satzung zu beachten sind. Wer fehlerhafterweise nicht eingeladen wurde, kann die dennoch gefassten Beschlüsse mit der Anfechtungs- oder gar Nutzungsklage (beides Feststellungsklagen, § 243 ZPO) zu Fall bringen.
Ort und Datum der Mitgliederversammlung müssen genau bekanntgegeben werden, damit nicht Vereinsmitglieder vor verschlossenen Türen stehen oder deutlich verspätet erscheinen, wenn die Versammlung schon teilweise stattgefunden hat.
In der Versammlung selbst
Es dürfen nur Vereinsmitglieder abstimmen; wenn die Satzung ein Quorum vorsieht, muss die Beschlussfähigkeit ermittelt werden. Äußert ein Mitglied in einer Anfechtungsklage, dass nichtstimmberechtigte Mitglieder an der Abstimmung mitgewirkt haben, oder dass die Versammlung nicht beschlussfähig war, genügt die schlüssige Darlegung dieser Sachverhalte. Der Verein ist dafür beweispflichtig, dass die Beschlussfähigkeit gegeben war und nichtstimmberechtigte Teilnehmer nicht mit abgestimmt haben. Das kommt häufiger vor, als allgemein angenommen wird. Hat der Verein Nichtmitglieder mit abstimmen lassen, schadet das nicht, weil man diese Stimmen „herausrechnen“ kann (Relevanztheorie).
Verfahrensmängel müssen von anfechtungswilligen Mitgliedern schon während der Verhandlung gerügt werden, wobei sie darauf achten sollten, dass die Rüge ins Protokoll aufgenommen wird. Geschieht dies nicht, kann eine spätere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage treuwidrig sein und abgewiesen werden.
Apropos: Wie lange kann eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden? Das Gesetz sieht keine Klagefrist vor, wie etwa im Verwaltungs- oder Aktienrecht. Die Rechtsprechung hält eine Frist zwischen einem und sechs Monaten für angemessen, wobei ein anfechtungswilliges Mitglied sich eher an einem als an sechs Monaten orientieren sollte!
Die Anfechtungsfrist beginnt nicht mit der Mitgliederversammlung selbst, sondern mit der Bekanntgabe des Protokolls, jedenfalls dann, wenn die Kenntnis des Protokolls für die Formulierung einer Anfechtungsklage erforderlich ist. Das Protokoll muss deshalb möglichst kurzfristig nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden, wobei dies inzwischen in aller Regel dadurch geschieht, dass das Protokoll auf der Internetseite des Vereins eingestellt wird und die Mitglieder davon unterrichtet werden.
Aber Vorsicht: Ist die Kenntnis des Protokolls für den Inhalt der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht von Belang, darf die Veröffentlichung des Protokolls nicht abgewartet werden, zumal es hierfür, wenn – wie meist – in der Satzung nichts anderes geregelt ist, keine Frist gibt. Der Verein tut deshalb gut daran, in der Satzung eine Frist zur Mitteilung des Protokolls an die Vereinsmitglieder festzulegen, um auch auf diese Weise möglichst schnell Rechtsklarheit zu haben.
Das Protokoll kann als Beschlussprotokoll oder Verlaufsprotokoll formuliert sein. Hier gilt der Grundsatz: Je knapper, desto besser. Wenn nur Anträge und Beschlüsse protokolliert werden, kann es über den Verlauf der Versammlung mangels Niederlegung im Protokoll schon keinen Streit geben. Allerdings muss alles, was für die Beschlussfassung erforderlich ist, sich im Protokoll wiederfinden. Dazu gehören selbstverständlich auch Rügen, die während der Versammlung von Vereinsmitgliedern vorgebracht werden.
Schließlich: Der Unterschied zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage liegt darin, dass nur Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder solche in der Satzung verstoßen, zur Nichtigkeit führen, weshalb dieser Beschluss von vornherein keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Anfechtungsklage hingegen richtet sich auf Verfahrensverstöße und materielle Mängel der Beschlussfassung; wird gegen diesen keine Anfechtungsklage erhoben, bleibt er wirksam, wohingegen nichtige Beschlüsse auch dann nichtig sind, wenn sie nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Beschlüsse dürfen dann nicht vom Vorstand vollzogen werden; geschieht dies doch, kann hiergegen eingewandt werden, dass der Vollzug auf einem nichtigen Beschluss beruht.
Enthält die Satzung eine Schiedsgerichtsvereinbarung und ist diese wirksam, sperrt diese die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach einem Schiedsspruch. Dann ist nur ein Aufhebungsantrag nach § 1060 ZPO möglich; dieser kann durch die Satzung nicht aufgehoben werden.
Fazit
Der Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung der Mitgliederversammlung sollte seitens des Vorstands besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet werden. Dann ist das Risiko, wie die Erfahrung zeigt, statistisch sehr gering, dass es zu gerichtlichen Verfahren kommt. Erfreulicherweise ist die Zahl der gerichtlichen und obergerichtlichen Entscheidungen zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sehr gering, was dafür spricht, dass die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen durch die Vorstände unserer Vereine sorgfältig erfolgt und – im Übrigen – das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstand und Mitgliedern in unseren Vereinen in aller Regel so groß ist, dass es zu solchen Verfahren nicht kommt.
Ich wünsche Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Mitgliederversammlungen diese Umsicht und Sorgfalt. Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, steht Ihnen hierfür die unentgeltliche Erstberatung des SCV zur Verfügung.
Verfasser:
Rechtsanwalt Christian Heieck
Weiherstraße 6, 72213 Altensteig
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
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