Zum einen sind viele – vor allem ältere – Vereinsmitglieder nicht im Besitz moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail oder Internet, oder aber sie sind mit der praktischen Anwendung nicht vertraut. Sie können deshalb häufig von der Möglichkeit der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte (§ 38 Satz 2 BGB) nur in Präsenz in der Mitgliederversammlung Gebrauch machen. Die – an sich mögliche und in der neuen Mustersatzung auch vorgesehene – Teilnahme an der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege scheidet deshalb für sie praktisch aus.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte, insbesondere der Teilnahme an Beschlussfassungen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung, kann deshalb erschwert oder unmöglich werden. Auf diese Weise gehen Stimmen verloren, die in der Abstimmung in der Mitgliederversammlung abgegeben werden sollen.
Dem kann aber auf andere Weise abgeholfen werden. Wie gesagt: Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Mitgliedschaftsrechte persönlich auszuüben. Das gilt nur bspw. dann nicht, wenn die Mitgliedsrechte durch einen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) ausgeübt werden. Dazu ist auch keine gesonderte Satzungsregelung erforderlich. Für Minderjährige ist die Vertretung durch die Sorgeberechtigten sogar Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn nicht die Satzung ohnehin schon Minderjährigen die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte gestattet.
Vor allem aber kann die Stimmabgabe oder sonstige Ausübung der Mitgliederrechte auch durch einen Vertreter erfolgen. Das setzt allerdings zum einen eine Regelung in der Satzung voraus (siehe § 7 Ziff. 4 der neuen Mustersatzung), zum anderen eine Vollmachtserklärung des Vertretenen in Schrift- oder Textform, wobei die Mitteilung per E-Mail ausreichend ist. Die Vollmachtserklärung ist dem Vorstand vorzulegen oder per E-Mail zu übersenden.
Gerade in Zeiten, in denen die Zahl der Vereinsmitglieder zurückgeht oder viele ältere Vereinsmitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen oder nicht mehr in der Lage sind, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, obwohl sie an sich ihre Mitgliedschaftsrechte nach wie vor ausüben möchten, hat die Möglichkeit der Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied an Bedeutung gewonnen.
Aber nicht nur ältere Vereinsmitglieder, sondern auch solche, die viel unterwegs sind, krank oder im Ausland, sollten die Möglichkeit erhalten, durch eine Bevollmächtigung oder im Wege der schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe ihre Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen. Alle Möglichkeiten, zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Vereinslebens beizutragen, müssen unbedingt genutzt werden. Eine dieser Möglichkeiten ist die Erleichterung der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte, wie hier näher beschrieben.
Wohl gemerkt: Voraussetzung ist die Schaffung der entsprechenden Satzungsregelungen, ohne die eine Vertretung und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht möglich ist. Deshalb beschäftigt sich diese Kolumne „Kurz und bündig“ schon frühzeitig, nämlich am Ende der Sommerzeit, mit diesem Thema, damit die Vereine genügend Zeit und Gelegenheit haben, diese Frage im Vorstand zu besprechen und ggf. Satzungsänderungen vorzubereiten.
Für Formulierungshilfen oder ergänzende Fragen steht weiterhin und nach wie vor die kostenlose Erstberatung des SCV zur Verfügung. Machen Sie – wie immer – davon Gebrauch!
Rechtsanwalt Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

