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kurz & bündig, SINGEN 2020-06, Vereinsmanagement

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema „Corona bei Vereinen“

Christian Heieck
1. Juni 2020
Die Corona-Pandemie hat uns alle kurz nach der Jahreswende überrascht und vor Aufgaben und Probleme gestellt, die wir nicht vorhergesehen haben, nicht vorhersehen konnten und auf die wir deshalb nicht vorbereitet waren. In einem E-Seminar haben wir die häufigsten Fragen von Vereinen und Chorleitern in Bezug auf die neue Situation aufgenommen. Hier finden Sie einen Auszug aus dem E-Seminar des Schwäbischen Chorverbandes. Ein Mitschnitt der Online-Veranstaltung steht für SINGEN-Leser in der App bereit. Hier findet sich auch eine schriftliche Zusammenfassung.

 

Entfallene Proben und Mitgliedsbeitrag, Kündigung der Mitgliedschaft

 

Jedes Mitglied eines Chorvereins oder Liederkranzes tritt in seinen Verein ein, um am Proben- und Konzertleben teilzunehmen. Etwas anderes mag für Fördermitglieder gelten.

 

Die gemeinsame Chorprobe und das gemeinsame Konzert sind das Zentrum jeder Vereinsarbeit. Müssen die Proben eingestellt werden und dürfen keine Konzerte stattfinden, fällt die Betätigungsmöglichkeit für die Vereinsmitglieder – zumindest vorübergehend – weg. Es ist daher die Frage gestellt worden, ob in der Zeit der Einstellung der Proben- und Konzerttätigkeit ein Anspruch der Mitglieder auf Rückzahlung ihres Mitgliedsbeitrages besteht. Das wird insbesondere für die Fälle immer wieder gefragt, bei denen der Mitgliedsbeitrag auch für die Kosten der Probentätigkeit „gedacht ist“, etwa in Form einer anteiligen Umlage der Chorleiterkosten.

 

Einen Anspruch auf Aussetzen des Beitragseinzugs oder gar auf Rückzahlung bereits eingezogener oder bezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.  Der Mitgliedsbeitrag ist kein Entgelt für Leistungen, die der Verein für seine Mitglieder erbringt. Er ist vielmehr der Beitrag jedes einzelnen Vereinsmitglieds daran, dass der Verein seine Verpflichtungen gegenüber jedem einzelnen Mitglied erfüllen kann. Diese Pflichterfüllung ist abstrakt und nicht auf konkrete „Dienstleistungen“ des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gerichtet. Es mag im Einzelfall etwas anderes gelten, etwa dann, wenn ein Reitverein für seine Mitglieder Reitpferde erwirbt oder anmietet – oder ein Reitplatz durch ein externes Unternehmen pflegen lässt -, und aufgrund einer seuchenbedingten Schließung des Reitbetriebes für die Dauer beispielsweise eines Jahres für diese Leistungen keine Kosten anfallen. Dann kann der Mitgliedsbeitrag im Hinblick hierauf gemindert werden; der Verein hat ja auch noch andere Funktionen für seine Mitglieder zu erfüllen.

 

Das gilt nicht für Gesangvereine, die auch in Corona-Zeiten Anteile an den Mitgliedsbeiträgen für Versicherungsbeiträge, GEMA-Gebühren, Miete für das Vereinslokal etc. bezahlen müssen.

 

Ergebnis also:

 

Ein Anspruch auf Beitragsrückzahlung des einzelnen Mitglieds besteht nicht, ein solcher auf Beitragsreduzierung allenfalls in seltenen Ausnahmefällen.

 

Kündigung des Mitgliedsverhältnisses:

 

Nur ganz wenige Vereinsmitglieder haben seit Beginn der Corona-Krise ihren Austritt aus ihrem Verein erklärt. Recht verständlich ist das nicht, aber grundsätzlich zulässig. Die Mitgliedschaft ist eine freie vertragliche Entscheidung und Bindung des jeweiligen Mitglieds an seinen Verein. Er muss für eine Kündigung seiner Mitgliedschaft keine Begründung angeben. Er muss nur die in der Satzung genannten Fristen einhalten; diese sehen meist die Möglichkeit der Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei oder sechs Monaten auf das Jahresende vor, wobei die für das Kalenderjahr bezahlten Mitgliedsbeiträge vom Verein nicht zurückbezahlt werden.

 

Thema „Stornierung, Vertragsstrafen und Co.“

 

Viele Vereine haben schon im vergangenen Jahr – ohne Kenntnis dessen, was in Form von Corona kommen würde – Reisen geplant und auch teilweise gebucht. Das gilt für Pauschalreisen ebenso wie für Hotelbuchungen oder Busfahrten.

 

Viele dieser Reisen mussten abgesagt werden, andere wurden abgesagt in der Sorge, es könne sich eine für die Mitreisenden nicht hinnehmbare Risikosteigerung ergeben.

 

Manche Reisen wurden von den Beherbergungsunternehmen abgesagt, weil für die Buchungszeit ihre Unterkunft (Hotel, Jugendherberge o. ä.) durch behördliche Anordnung geschlossen war. Viele Hotels durften ab einem bestimmten Zeitpunkt, der zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen ist, nur Hotelgäste auf Geschäftsreise oder solche aufnehmen, die einen der wenigen Ausnahmetatbestände erfüllten. Freizeit- und touristische Unterbringung war/ist untersagt, bis die Verordnung aufgehoben oder geändert wird.

 

Viele Reisen, insbesondere die Fahrten zum Deutschen Chorfest in Leipzig, wurden im Hinblick auf eine (abgesagte) Großveranstaltung gebucht.

 

Wiederholt wurden Vereine zur Bezahlung der Hotel- oder Beförderungsrechnung aufgefordert (oder hatten bereits bezahlt), teilweise wurden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafen, teilweise Stornierungskosten gefordert. Die Rechtsunsicherheit ist groß.

 

Zunächst einmal: Die Corona-Pandemie ist in der Juristensprache ein außergewöhnliches Ereignis, sodass der Begriff „Höhere Gewalt“ Anwendung findet. Die Frage, ob bezahlt werden muss, beantwortet sich nach der Ursache der Leistungsstörung, die durch Corona eintritt. Liegt sie in der Sphäre des Reisenden, bleibt die Vergütungspflicht bestehen. Liegt sie in der Sphäre des Reiseunternehmers (Hotel oder Busreise etc.), weil ein Unterbringungs- oder Reiseverbot besteht, liegt die Ursache der Leistungsstörung in der Sphäre des anbietenden Unternehmers. Oder aber – hier vor allem von Bedeutung – ist ein Fall „höherer Gewalt“ gegeben, der weder in die eine noch in die andere Verantwortungssphäre fällt.

 

Ist der Reisende (Corona-)krank geworden und tritt er deshalb die Reise nicht an, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reise- bzw. Beherbergungsvertrages. Dann ist Corona eine Krankheit wie jede andere auch und kein Fall höherer Gewalt. Hier hilft in der Regel eine – hoffentlich abgeschlossene – Reiserücktrittsversicherung.

 

Kann ein ganzer Chor oder Verein eine Reise nicht antreten, weil eine Beförderung – beispielsweise mit einem Reisebus, der keine ausreichenden Abstände zulässt – nicht möglich ist, dann entfällt – selbstverständlich – die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Busunternehmer, aber auch die gegenüber dem Beherbergungsunternehmen am Zielort. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Gast individuell zum Hotel anreisen könnte (mit dem Auto); besteht kein behördliches Beherbergungsverbot (s. o.), kann ggf. eine Stornierungsgebühr oder Vertragsstrafe gefordert werden. Bei einem Beherbergungsverbot kann weder Vergütung noch Vertragsstrafe oder Stornogebühr verlangt werden.

 

Macht die Hotelunterbringung keinen Sinn, weil der Reisezweck beispielsweise das Deutsche Chorfest in Leipzig war, betrifft dies zwar grundsätzlich das Verhältnis zwischen Reisendem und Hotelunternehmen nicht, im Ergebnis aber wohl vor dem Hintergrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schon. Eine Reisegruppe von 60 Reisenden, die sich zum Deutschen Chorfest angemeldet hat, welches anschließend ausfällt, hat für eine Reise nach Leipzig – wenn sie überhaupt durchgeführt werden könnte – keinerlei Verwendung; nach den Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) dürfte hier eine Vertragsstrafe oder eine Stornogebühr nicht gefordert werden können.

 

Verständigungslösungen sind immer möglich und werden auch wiederholt versucht. Wenn abzusehen ist, dass das Deutsche Chorfest nur verschoben, aber zur Veranstaltung im Jahr 2021 vorgesehen ist, kann eine Umbuchung vereinbart werden oder eine Gutscheinlösung.

 

Angesichts der vielen Fallgestaltungen, die im Hinblick auf Corona-bedingte Reiseleistungsstörungen vorkommen und denkbar sind, sollte auf jeden Fall von frühzeitiger oder vorzeitiger Zahlung Abstand genommen und stattdessen Rechtsrat eingeholt werden; ansonsten müsste damit gerechnet werden, dass man bereits geleistete Zahlungen auf dem Prozesswege zurückzuholen versuchen müsste.

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