kurz&bündig: Änderungen für Vereine durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz
Zum 01. Januar 2025 trat das 4. Bürokratieentlastungsgesetz vom 29. Oktober 2024 in Kraft. Es enthält auch Regelungen für Vereine.
Die Ankündigungen der Politik, was alles zur Entlastung der Wirtschaft, der Verbände und Vereine geplant ist, sind immer schon deutlich größer als das, was nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Einwirkungen der Lobby auf dieses „herauskommt“. Der Ruf nach substantieller Bürokratieentlastung wird immer lauter; dass das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik im internationalen Vergleich seit geraumer Zeit gegenüber anderen Staaten zurückfällt, ist nicht zuletzt auf die überbordende Bürokratie zurückzuführen, die unsere verwaltungs- und gesetzgeberischen Prozesse durchzieht.
Daran hat auch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz nichts geändert. Ein großer „Wurf“ ist deshalb im Hinblick auf die Vereine nicht gelungen. An anderer Stelle meint die Bundesregierung, darauf hinweisen zu sollen, dass die Bürokratieentlastung mit wirtschaftlicher Entlastung insgesamt in einer Größenordnung von mehreren hundert Millionen Euro verbunden sein soll.
Für Vereine ist im Steuerrecht nur eine Änderung des § 53 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) „herausgekommen“: Danach verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke auch dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Das gilt insbesondere für die Unterstützung bei der Katastrophen- oder Flüchtlingshilfe.
Für das eigentliche Vereinsrecht gibt es eine Änderung in § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Änderungen beziehen sich auf schriftliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wenn diese von allen Mitgliedern (auch ohne Versammlung) getroffen werden müssen. Diese Zustimmung kann künftig auch in Textform statt in Schriftform erfolgen.
Auch bei der Änderung des Vereinszwecks kann künftig die gesetzlich geforderte Zustimmung aller Mitglieder nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB in Textform statt in Schriftform erfolgen.
Unterschied von Text- und Schriftform
Der Unterschied zwischen Schrift- und Textform ist unseren Vereinen inzwischen bekannt. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Schriftform (§ 126 BGB) eine Urkunde mit Unterschrift und Herkunftsnachweis (Original oder Telefax) erforderlich ist, während bei der sogenannten Textform nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung ausreicht, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Das gilt schon seit 2016.
Vereinfacht gesagt: Schriftform: mit Unterschrift; Textform: ohne Unterschrift, elektronisch (E-Mail).
Nun auch digital und hybrid
Die Änderungen in den §§ 32, 33 BGB wenden diese Vereinfachung nun auch auf die digitale oder hybride Versammlung an (§§ 32 Abs. 2, Abs. 3 BGB) und auf die Zustimmung der Mitglieder zur Änderung des Vereinszwecks (§ 33 BGB).
Wie gesagt: Das alles war längst bekannt und wird auch längst praktiziert. Wirklich nicht viel also, was der Gesetzgeber den Vereinen an Bürokratieentlastung hat zukommen lassen.
Im Übrigen: § 40 BGB besagt schon seit jeher, dass bis auf wenige Ausnahmen die Satzung eines Vereins Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften ermöglicht. Deswegen empfiehlt die Mustersatzung des Schwäbischen Chorverbandes in ihrer noch geltenden Fassung schon seit langem, dass das Schriftformerfordernis in der Satzung (etwa bei der Einladung zur Mitgliederversammlung) durch die Einladung per E-Mail ersetzt werden kann. Viele Vereine haben von dieser Empfehlung längst Gebrauch gemacht; wer es noch nicht getan hat, dem sei es empfohlen. Grundsätzlich soll und kann bei entsprechender Formulierung in der Satzung generell das Schriftformerfordernis durch die Textform, insbesondere E-Mail, ersetzt werden. Das ist für die Praxis der Mitgliederversammlung und für andere, bisher schriftlich abzugebende Erklärungen im Vereinsleben von nicht unerheblicher Bedeutung.
Wohlgemerkt: Die Textform soll nicht anstelle der Schriftform ein satzungsmäßiges „Muss“ werden; es gibt immer noch viele Vereinsmitglieder, insbesondere der älteren Generation, die keinen eigenen Internetanschluss oder Zugang zu einem solchen haben. Für diese muss selbstverständlich die Möglichkeit erhalten bleiben, die Kommunikation mit dem Vereinsvorstand, etwa bei Einladungen zur Mitgliederversammlung, auch in Schriftform zu führen. Es bleibt also bei der schon bisher gültigen Formulierung:
„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Das Schriftformerfordernis wird auch durch E-Mail erfüllt.“
Die Mustersatzung des Schwäbischen Chorverbandes wird derzeit überarbeitet; über die Veröffentlichung auf der Homepage des Schwäbischen Chorverbandes werden Sie rechtzeitig unterrichtet. Die hier angesprochenen Änderungen werden dort enthalten sein.
Rechtsanwalt Christian Heieck
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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.