In der Dezemberausgabe 2021 dieser Zeitschrift haben wir uns mit dem Beitragsverzicht des Vereins beschäftigt. Dabei habe ich berichtet, dass das Bundesfinanzministerium bis zum Ende des Jahres 2021 eine generelle Regelung akzeptiert hat, wonach der Verein einzelne Mitglieder auf deren Antrag in Notfallsituationen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreien kann, auch wenn die Satzung eine solche Regelung nicht vorsieht.
Also nur im Einzelfall. Der Verein darf auf die generelle Erhebung des Mitgliedsbeitrages überhaupt nicht verzichten, auch nicht aus Corona-Gründen. Häufige Anfragen besagen, dass Vereinsmitglieder von ihren Vorständen fordern, dass ein Mitgliedsbeitrag nicht erhoben wird, so-
lange Corona-bedingt nicht geprobt oder konzertiert werden kann und/oder trotz ausgefallener Konzerte oder sonstigen Aktivitäten die Vereinskasse gut gefüllt ist und der Verein deshalb die Mitgliedsbeiträge deshalb die Mitgliedsbeiträge eigentlich „nicht braucht“.
Eine solche Regelung wäre gemeinnützigkeitsschädlich und könnte zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt führen. Und zwar mit oder ohne Satzungsregelung.
Der Verein ist zur Erhebung eines Mitgliesbeitrags gesetzlich gezwungen
Der Verein muss also grundsätzlich die Mitgliedsbeiträge erheben, auch dann, wenn er sie nicht oder erst später oder nicht in vollem Umfang zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden kann.
Das Bundesfinanzministerium hat also nur vorübergehend auf die Regelung eines Beitragsverzichtes in der Satzung als Voraussetzung für dessen Zulässigkeit verzichtet.
Und dieser Verzicht gilt seit dem 01. Januar 2022 nicht mehr. Das heißt: Ab sofort ist wieder eine Satzungsregelung für einen Beitragsverzicht – durch Stundung, Verzicht oder Ratenzahlungseinräumung – erforderlich.
Ein Verzicht ist immer nur ein Einzelfall
Also grundsätzlich nur und immer: Ein Verzicht nur im Einzelfall. Dabei akzeptiert das Bundesfinanzministerium, wenn sich der Vorstand sich die Gründe für die Notlage, die Ursache für den Beitragsverzichtsantrag sind, vom Mitglied schildern und glaubhaft machen lässt. Ein strenger Nachweis durch Urkunden o. ä. ist nicht erforderlich.
Um künftig gemeinnützigkeitsunschädlich einen Beitragsverzicht aussprechen zu können, sollte die Satzung des Vereins bei der Bestimmung über die Beitragserhebung wie folgt geändert werden (eine Änderung nur in einer etwa vorhandenen Beitragsordnung genügt nicht!):
„Der Vorstand kann auf Antrag des betroffenen Mitglieds im Einzelfall auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages verzichten, wenn dieses glaubhaft macht, dass es aus persönlichen bzw. sozialen Gründen (Arbeitslosigkeit, unverschuldete Notlage, Wegfall von Einkünften durch Corona-Pandemie etc.) hierzu nicht in der Lage ist. Zulässig sind Verzicht, Teilverzicht oder Stundung für die Dauer der Notlage.
Der Verzicht ist in anonymisierter Form beim Rechenschaftsbericht der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.“
Hoffnung für die Zukunft
Wir alle hoffen, dass die Corona-bedingten Einschränkungen in den vor uns liegenden Monaten des neuen Jahres langsam abklingen und die Vereine so bald als möglich ihre Proben- und Konzertbetriebe wieder aufnehmen können. Denn: Die Verwendung des Mitgliedsbeitrags verfolgt schließlich den Vereinszweck, die Chormusik zu pflegen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihrer Chor- und Vereinsarbeit ein gutes und hoffentlich bald wieder aktives Chor- und Vereinsleben!